Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller als Vorsitzenden, Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall, Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Jänner 2026, GZ **-45, nach der am 7. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Papst durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen schöffengerichtlichen Urteil wurde (der in der Vergangenheit bereits mehrfach nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesene) A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs (richtig:) 1 erster Fall, Abs 2 StGB (zu 1.), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu 2. a und b) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (zu 3.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des (gemeint:) § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem wurde im angefochtenen Urteil aus Anlass der dem Schuldspruch zu 1. zugrunde liegenden Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet (siehe dazu US 2 f). Das Urteil enthält weiters einen (nicht berufungsrelevanten) Privatbeteiligtenzuspruch an die Justizanstalt Graz-Karlau.
Infolge des – aufgrund Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2026, AZ 14 Os 51/26w – rechtskräftigen Schuldspruchs hat A* in **
1. am 6. Dezember 2024 den Justizwachebeamten BezInsp. B* zu einer Amtshandlung, und zwar zur sofortigen Aushändigung seiner Medikation (Substitol), durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu nötigen versucht, indem er zu ihm über die Notrufanlage sagte „Wenn ich meine Medikamente nicht sofort bekomme, schlag ich euch alles zusammen!“, wobei diese Aussage ihrem Sinngehalt nach aufgrund seines aggressiven Verhaltens so zu verstehen war, dass er willens und in der Lage sei, Anstaltsgut zu beschädigen bzw. zu zerstören, und es beim Versuch blieb, weil BezInsp. B* der Aufforderung nicht Folge leistete;
2. C* durch gefährliche Drohungen mit Verletzungen am Körper zu Handlungen zu nötigen versucht, und zwar
a) am 27. Februar 2025 zur Anmeldung einer Person als Besucher in der Justizanstalt, zur Empfangnahme von Handys, Tabletten und USB-Sticks im Zuge eines Tischbesuches und der Übergabe dieser Gegenstände an den Beschuldigten sowie zur Übergabe von Subutex und Benzodiazepinen in Pulverform an Mitinsassen im Spazierhof, indem er zu ihm sagte, er werde ihn im Falle einer Weigerung zusammenschlagen und es beim Versuch blieb, weil C* der Aufforderung nicht Folge leistete;
b) am 31. März 2025 zur Aushändigung von Tabak, indem er zu ihm sagte „Wenn du mir den Tabak nicht zurückgibst, werde ich dich verräumen. Es ist eine schlechte Entscheidung, wenn du mich abziehen willst!“ und es beim Versuch blieb, weil C* der Aufforderung nicht Folge leistete, wobei diese Äußerungen ihrem Sinngehalt nach jeweils so zu verstehen waren, dass er willens und in der Lage sei, dem C* zumindest Prellungen und Hämatome zuzufügen;
3. fremde Sachen zerstört (a und c) und einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur beschädigt (b) [US 6], und zwar
a) am 28. November 2024 eine Textil-Handfessel, indem er sie mit Kraft löste und dadurch zerriss (Schaden von EUR 25,80);
b) am 5. März 2025 die Außenmauer seines Haftraums, indem er an dieser mit einem Löffel tiefe Schürfspuren verursachte, die bis in die Mauer integrierte Metallplatte reichten (US 6; Schaden von EUR 65,88);
c) am 24. März 2025 einen Transportgurt, indem er diesen, welcher zu seiner Fesselung notwendig war, im Zuge seiner Überstellung in das LKH D*, an der Innenseite aufriss und damit unbrauchbar machte (Schaden von EUR 52,00).
Gegen das Urteil richtet sich nunmehr noch die Berufung des Angeklagten gegen den Strafausspruch, mit der eine Neubemessung bzw. Herabsetzung der Strafe angestrebt wird (ON 46).
Die Berufung ist berechtigt.
Im angefochtenen Urteil wurde im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten (ON 39) zutreffend von einem Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (§ 269 Abs 1 erster Fall StGB iVm § 39 Abs 1 und 1a StGB).
Erschwerend wirken das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und das durch fünf einschlägige Vorstrafen belastete Vorleben des Angeklagten. Die Tatbegehung während des Strafvollzugs in der Justizanstalt wirkt unter dem Schuldaspekt aggravierend. Mildernd zu berücksichtigen ist, dass die Tatbegehungen bei eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit (US 9) erfolgten, ein Teil der Taten beim Versuch blieb und eine in Bezug auf einen Teil der Fakten zur Wahrheitsfindung beitragende geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 46, S 3ff). Bei diesem Strafzumessungssachverhalt ist eine 18-monatige Freiheitsstrafe schuld-und tatangemessen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht scheidet im Hinblick auf das belastete Vorleben des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen aus.
Anzumerken bleibt, dass die vom Schöffengericht auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* gestützte Gefährlichkeitsprognose (im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB als Ermessensentscheidung ausschließlicher Bezugspunkt der Berufung; vgl RIS-Justiz RS0113980 [T 1]; RS0090341), die vom Angeklagten in der Berufung nicht thematisiert wurde, nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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