Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der L* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 37 Hv 66/25z 54.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I/B und II/A, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in der Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit ihrer gegen die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung wird * L* auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
L* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* – soweit hier relevant – des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I/B), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB (I/C und I/D), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II/A und II/B), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der zu I/C, I/D und IV dargestellten Taten die Unterbringung der Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2] Danach hat L* in B*
(I) am 22. Juli 2025 Nachgenannte vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, und zwar
(B) * K* durch Würgen,
(C) die Polizeibeamtin * D* durch gezielte Schläge gegen den Oberkörper,
(D) den Polizeibeamten * M* durch einen gezielten Fußtritt,
wobei sie zu C und D die Körperverletzungen an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben beging;
(II) Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar
(A) am 22. Juli 2025 K*, indem sie ihr begleitend zu I/B des Schuldspruchs ankündigte, sie werde sie „umbringen“,
(B) am 23. Juli 2025 * R*, * F* und * B*, denen sie ankündigte, sie werde die Genannten umbringen;
(III) fremde Sachen beschädigt, und zwar
(A) am 22. Juli 2025 den Pkw des * Kö*, indem sie diese Sache mit Glasflaschen bewarf und wiederholt dagegen stieß,
(B) am 23. Juli 2025 die Alarmtaste im Anhalteraum der Polizeiinspektion B*, indem sie die Abdeckung aus der Wand riss und von der Stromzufuhr trennte, wobei die Beschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur erfolgte;
(IV) durch das zu I/C und I/D beschriebene Verhalten sowie darüber hinaus durch ruckartige Bewegungen sowie Anwendung von Körperkraft gegen die Fixierung Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der „Sachverhaltsfeststellung“ zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten (US 6 und 12) sowie ihrer Anhaltung nach den zu I/B sowie II und III beschriebenen strafbaren Handlungen, zu hindern versucht.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 A b s 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde von L*.
[4] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch zu I/B mit nicht geltend gemachter, L* zum Nachteil gereichender Nichtigkeit (Z 9 lit a) behaftet ist, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Denn die Entscheidungsgründe enthalten keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
[5] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs zu I/B bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB (vgl RIS-Justiz RS0115054 [T5], RS0091644 [T1]; 14 Os 90/25d [Rz 6]). In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, worauf L* mit ihrer gegen die Anordnung der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung zu verweisen war.
[6] Die Aufhebung des Schuldspruchs zu II/A erfolgte in Wahrnehmung der dem Obersten Gerichtshof durch § 289 StPO eingeräumten Befugnis. Denn Drohungen mit der Zufügung einer Verletzung am Körper sind gegenüber der sofortigen Verwirklichung dieses Übels (siehe US 5 [„begleitend zu den körperlichen Angriffen äußerte die Angeklagte“]) subsidiär (RIS-Justiz RS0092386; Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 45), sodass zur umfassenden Beurteilung dieses (Schein-)Konkurrenzverhältnisses die Aufhebung des Schuldspruchs auch zu II/A notwendig war (vgl 12 Os 68/24b [Rz 11]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:
[7] Indem die Beschwerde die Feststellung, wonach L* diskretions- und dispositionsfähig war (US 7), mit dem Hinweis auf (von den Tatrichtern auch im gegebenen Zusammenhang gewürdigten [US 11]) Zeugenaussagen über das Verhalten der Genannten am 22. Juli 2025 in Zweifel zieht, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Spekulationen über eine „unbewusste“ Einnahme von KO Tropfen oder ähnlichen Substanzen (siehe im Übrigen zur Frage der Auswirkungen „möglichen“ Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit von L* ON 27.1, 18). Worin ein weiters behaupteter Widerspruch zwischen dem Sachverständigengutachten und den (sinnlichen) Wahrnehmungen der Zeugen bestehen soll, wird nicht klar.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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