Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB über die Berufungen 1. des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und 2. der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Jänner 2026, GZ **-31.4, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Hirsch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A*des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 126 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 9. Juli 2025 in ** durch Durchtrennen des Fußbands der an seinem Fuß angebrachten Fußfessel der Justizanstalt Wiener Neustadt einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur beschädigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während der Strafhaft als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 31.3, 15) und fristgerecht zu 36 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 1.22), fristgerecht zu ON 35 zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Keine der Berufungen ist berechtigt.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Zu der zunächst zu behandelnden Schuldberufung ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (SSt 39/41; Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es der Schuldberufung nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstrichters zu erwecken, der nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer ausführlichen Begründung (US 3ff) nachvollziehbar dargelegt hat, wie er zu seinen, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei stützte er sich in objektiver Hinsicht neben den Depositionen des Angeklagten insbesondere auf die Angaben des als Zeugen einvernommenen Justizwachebeamten BI B* (US 3 ff). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch in Bezug auf die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB) leitete er zulässigerweise aus dem objektiven Tatgeschehen ab und verwarf die Behauptung des Angeklagten, es sei ihm nicht klar gewesen, dass er „eine schwere kritische Infrastruktur beschädigt“ (US 3 ff).
Dieser aktenkonformen und lebensnahen Beweiswürdigung kann sich das Berufungsgericht bedenkenlos anschließen und hegt bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass seiner Auffassung nach bereits durch das Abstecken der Basisstation nach erfolgtem Anruf der Überwachungszentrale die Überwachungsfunktion durch die Fußfessel als beendet anzusehen gewesen sei, vermag er damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich ein Anruf der Überwachungszentrale dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, sondern vielmehr der Angeklagte nach Auslösung des „Body tamper“ telefonisch trotz mehrmaliger Versuche der Überwachungszentrale nicht erreichbar war (ON 2.1, 1) und auch von der ermittelnden Polizeidienststelle nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte (ON 4.1, 3). Außerdem befand sich der Angeklagte bereits mehrfach in Strafhaft, weshalb ihm das Prozedere bei einer Entlassung bekannt war.
Insgesamt hat der Angeklagte in seiner Berufungsausführung bloß seine Verantwortung wie in erster Instanz aufrecht erhalten und nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die ausführliche und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern.
Selbst wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zulässt, ist das Gericht keineswegs gehalten, sich die für die Angeklagte günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es kann sich jede Meinung bilden, die den Gesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, dass sich der Erstrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat ( Mayerhofer , aaO E 45, 65).
Die Schuldberufung ist daher zu verwerfen.
Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) erweist sich als nicht berechtigt.
Soweit die Subsumtionsrüge einen Schuldspruch lediglich nach § 125 StGB anstrebt und sich gegen die Annahme der Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB („wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur“) wendet, ist zunächst festzuhalten, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach es der Angeklagte bei Durchtrennung der Fußfessel zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dadurch die Funktionsfähigkeit der Fußfessel beeinträchtigte und außer Kraft setzte und auf diese Weise den besonderen Zweck der Fußfessel zur Überwachung von Strafgefangenen vereitelte (US 3), hat das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt auch in rechtlicher Hinsicht richtig gelöst.
Denn entgegen dem Berufungsvorbringen stellt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft - die eigenmächtige Durchtrennung der Fußfessel, auch 33 Minuten vor der geplanten Entlassung aus der Strafhaft um 8 Uhr (bei errechnetem Strafende um 11.20 Uhr [ON 4.6, 1]), eine Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur dar (siehe auch Oberlandesgericht Innsbruck 6 Bs 342/25g).
Den besonderen strafrechtlichen Schutz des § 126 Abs 1 Z 5 StGB genießen solche Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und Justizwache bestimmt und notwendig sind (RIS-Justiz RS0093452; siehe auch Rebisant, WK² StGB § 126 Rz 37 ff). Unter den in § 126 Abs 1 Z 5 StGB genannten Einrichtungen usw, die der öffentlichen Sicherheit dienen, sind auch gerichtliche Gefangenenhäuser zu verstehen, zumal zu den Zwecken des in ihnen (§ 8 StVG) durchzuführenden Strafvollzuges jedenfalls auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz zählt und Erfordernisse der Sicherung in diesem Sinne auch wesentliche Elemente der Einrichtung der Verwahrungshaft bzw Untersuchungshaft (vgl § 175 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 180 Abs 2 Z 3 StPO) sind (RIS-Justiz RS0087478).
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen (RIS-Justiz RS0093455), wie etwa beim Durchbrechen einer Außenmauer eines Haftraumes eines gerichtlichen Gefangenenhauses (RIS-Justiz RS0093455[T2]) oder bei der Zerstörung einer Fenstersicherung von Gefangenenhäusern (RIS-Justiz RS0093445). Die Qualifikation setzt voraus, dass durch die Tat der bestimmungsgemäße Zweck der Einrichtung vereitelt und eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen wurde (RIS-Justiz RS0093476[T4]).
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0093502).
Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ist es irrelevant, dass im Bereich des Strafvollzugs zahlreiche weitere Fußfessel zur Verfügung gestanden wären, denn die Gefährdungslage wurde bereits durch die Entfernung der Fußfessel herbeigeführt, wodurch ihr bestimmungsgemäßer Zweck, nämlich die Überwachung des Strafgefangenen, vereitelt und damit eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen wurde, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gefährdet war. Der vom Angeklagten angestellte Vergleich mit dem Diebstahl eines einzelnen Einsatzfahrzeugs ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Oberste Gerichtshof zu AZ 12 Os 118/21a angemerkt hat, dass (auch einzelne) Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur sind und damit die zum Schuldspruch abgeurteilte Tat zusätzlich § 126 Abs 1 Z 5 StGB zu unterstellen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0133832).
Der elektronisch überwachte Hausarrest (in Form der Fußfessel) ist eine Form des Strafvollzugs, dient der Überwachung des Strafgefangenen und damit – wie die entweichungsresistente Abschließung Gefangener von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) - auch dem Schutz der Allgemeinheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Durch die Beschädigung der Fußfessel zum Zwecke der Entfernung derselben wird die Funktionsfähigkeit der Fußfessel als solche beeinträchtigt und eine abstrakte Gefährdung der Funktionstauglichkeit der Sicherung und Überwachung des Häftlings und somit - durch Verhinderung der Delinquenz präsumtiv gefährlicher Personen (RIS-Justiz RS0119487) - auch der öffentlichen Sicherheit hervorgerufen. Dabei ist es in concreto auch völlig irrelevant, dass die Überwachungszentrale über zahlreiche nicht in Verwendung befindliche Fußfessel verfügt, weil die Überwachung des in Strafhaft befindlichen Häftlings bereits durch die Beschädigung der von ihm verwendeten Fußfessel unmöglich wird. Entscheidend ist, dass die Beschädigung während des aufrechten Vollzugs der Strafhaft erfolgte. Welcher genau zu verbüßende Zeitraum dabei noch offen war, ist – dem Vorbringen des Angeklagten zuwider - nicht von Relevanz.
Fallaktuell hat das Erstgericht daher die Rechtsfrage des Vorliegens der Beschädigung der Fußfessel als einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur zutreffend bejaht.
Der Nichtigkeitsberufung ist daher zu verwerfen.
Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe bleiben ebenfalls erfolglos.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter im Wesentlichen vollständig erfasst und auch tat- und schuldangemessen gewichtet. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen ist dahingehend zu präzisieren, dass der Angeklagte acht einschlägige Vorstrafen aufweist. Die Tatbegehung während des Strafvollzugs aggraviert im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB (vgl OGH 14 Os 110/20p; Riffel, WK² StGB § 33 Rz 9). Das bereits vor neuerlicher Tatbegehung verspürte Haftübel ist zu Lasten des Berufungswerbers zusätzlich als schuldaggravierend zu werten (vgl RIS-Justiz RS0130193 [T9]).
Dem Angeklagten, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen. Entgegen seinem Berufungsvorbringen ist der Erfolgsunwert nicht als minimal anzusehen, weil die Tathandlung notwendiger Abwehrmaßnahmen wie etwa die Meldung an die Anstaltsleitung und die Veranlassung der Fahndung (siehe im Detail die Angaben des Zeugen BI B* ON 31.3, 12) bedurfte. Von einem unter dem deliktstypischen Durchschnitt liegenden Handlungsunwert kann schon mit Blick auf die Art der Tatbegehung (Beschädigung der Fußfessel mit einem Bolzenschneider durch den einschlägig vorbestraften Angeklagten, der bereits mehrfach das Haftübel verspürte und die übliche Vorgehensweise bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug kennt), nicht gesprochen werden.
Aber auch der Anklagebehörde, die lediglich kritisiert, dass die einschlägige Vorstrafenbelastung nicht ausreichend gewichtet wurde, gelingt es nicht, weitere Erschwerungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht mit etwas mehr als einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als schuld- und tatangemessen sowie zur Vermeidung der Bagatellisierung derartiger Delikte generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend (RIS-Justiz RS0090600).
Für eine Reduktion oder Erhöhung der verhängten Sanktion bietet weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt begründeten Anlass.
Die (vom Angeklagten ohnehin nicht begehrte) Anwendung der §§ 37, 43 oder 43a StGB ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung völlig außer Reichweite.
Somit ist den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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