Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende und die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2026, BE*-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit mehrere Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 24 Monaten und 12 Wochen, die bis zum 7. April 2026 in der Justizanstalt Salzburg, seither im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen werden. Die Hälfte der Strafzeit wird am 24. Oktober 2026 und zwei Drittel werden am 6. März 2027 erreicht sein. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 4. Dezember 2027 (ON 9).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 18. Juli 2024, U1*, wurde er wegen der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 dritter Fall StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB sowie der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 14. März 2024, U2*, mit dem über ihn wegen § 30 Abs 1 SMG eine Geldstrafe verhängt worden war, zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 9. September 2024 verhängte das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee zu U3* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB eine weitere bedingte Freiheitsstrafe von zehn Wochen. In weiterer Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. März 2025, Hv1*, wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB sowie der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Landesgericht Salzburg erkannte ihn am 9. Oktober 2025, Hv2*, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, von der ein Strafteil im Ausmaß von 18 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2025, Hv3*, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG unter Bedachtnahme auf die zuvor genannte Entscheidung (Hv2*) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gleichzeitig wurden die zu den Urteilen des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee zu U1* und U3* sowie des Landesgerichts Salzburg zu Hv1* gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Strafgefangene trotz seines jungen Alters bereits sechs Eintragungen im Strafregister aufweise und zuletzt während anhängigen Verfahrens und aufrechter Bewährungshilfe wegen massiver Suchtgiftverbrechen rasch rückfällig geworden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 19), die jedoch nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen.
Gegen eine bedingte Entlassung spricht insbesondere, dass die bislang zwar positive Entwicklung hinsichtlich der Einsicht des Verurteilten in das Unrecht der von ihm begangenen Taten sowie der Fortsetzung einer Lehrausbildung zum Schlosser mit Blick auf sein Verhalten in der Vergangenheit zum Hälftestichtag noch nicht hinreichend gefestigt erscheint. So kam es – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – vor seiner Inhaftierung während anhängigen Strafverfahrens und bei aufrechter Bewährungshilfe zu neuerlicher Delinquenz im raschen Rückfall und mit steigender krimineller Energie, woraus erhebliche Persönlichkeitsdefizite und eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber staatlichen Reaktionen auf strafbares Verhalten zum Ausdruck kommt. Auch im elektronisch überwachten Hausarrest musste der Strafgefangene bereits zweimal abgemahnt werden, davon einmal wegen Alkoholkonsums. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag würde ihm die Bewältigung des Alltags im Hinblick auf seine Tätigkeit im Unternehmen und den Besuch der Berufsschule erleichtern, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch keine maßgebliche Einschränkung durch den elektronisch überwachten Hausarrest aufzuzeigen, zumal die Ausübung einer geeigneten Beschäftigung ohnehin Voraussetzung für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156b Abs 1 StVG ist.
Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach staatlichen Sanktionen sowie die in seinen Vorstrafen zum Ausdruck kommende erhöhte kriminelle Energie lassen die nach § 46 Abs 1 StGB gebotene Abwägungsfrage daher derzeit nicht zu seinen Gunsten lösen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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