Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Juli 2025, GZ **-12, und deren Beschwerde gegen die unterbliebene Beschlussfassung nach § 494 StPO nach der am 1. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
2. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – soweit für die Rechtsmittelentscheidung relevant – wurde der am ** geborene A* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 126 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 14. April 2025 in B* nachgenannte fremde Sachen, die teilweise (zu 1./) einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) darstellen, vorsätzlich beschädigt (zu 1./) bzw zerstört (zu 2./), indem er
1./ einen Kanaldeckel gegen das nordwestliche Einfahrtstor des Feuerwehrgebäudes der Stadtfeuerwehr B* warf, wodurch dieses an der Unterseite beschädigt wurde und sodann seinen Kopf gegen die Doppelverglasung dieses Einfahrtstores stieß, wodurch die äußere Scheibe der Doppelverglasung zerbrach (Schaden EUR 9.130,80) sowie
2./ den Zufahrtsschranken westlich des Feuerwehrgebäudes der Stadtfeuerwehr B* zur Seite bog und schließlich gewaltsam nach unten riss, wodurch der Schranken abbrach (Schaden EUR 81,30)
und dadurch einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden in Höhe von insgesamt EUR 9.212,10 herbeigeführt.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt die Staatsanwaltschaft die Anhebung des Strafmaßes und Anwendung des § 43a Abs 2 StGB an. Darüber hinaus begehrt sie im Rahmen der Berufung – der Sache nach (zur Unbeachtlichkeit der unrichtigen Bezeichnung: RIS-Justiz RS0099013 [T1]) mit Beschwerde – die Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit sowie die Weisung zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training (ON 14.4.).
Die Berufung ist nicht erfolgreich.
Fallbezogen beträgt die Strafbefugnis bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe (§ 126 Abs 1 StGB).
Erschwerend sind die Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0117996; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 3) und die mehrfache Qualifikation der Sachbeschädigung (RIS-Justiz RS0091058; Riffel, aaO § 33 Rz 2; § 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (ON 12 [§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB]). Dass der Angeklagte keinen nachvollziehbaren Grund für die Tatbegehung nennen konnte, beseitigt diesen Milderungsgrund ebensowenig wie der nicht dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmende Umstand, dass der Angeklagte das Geschehen während der Hauptverhandlung ins Lächerliche gezogen hätte. Die Alkoholisierung des Angeklagten ist zu dessen Gunsten mildernd ins Kalkül zu ziehen (§ 35 StGB).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer – vom Erstgericht bereits ausgemessenen – Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und schuldangemessen. Die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB scheitert an der Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.
Ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO unterbleibt wegen gänzlicher Erfolglosigkeit der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung ( Lendl in WK-StPO § 390a Rz 8).
Auch die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
Wird einem Rechtsbrecher (wie hier) die Strafe bedingt nachgesehen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (§ 50 Abs 1 erster Satz StGB). Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten (§ 51 Abs 1 erster Satz StGB). Notwendig ist ein solches Vorgehen, wenn sonst neue Straffälligkeit wahrscheinlich wäre, zweckmäßig, wenn es die Resozialisierung des Rechtsbrechers unterstützt. Bei der Prüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit kommt es vor allem auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und seine unmittelbare Umwelt, deren Einflüssen er ausgesetzt ist, an. Auch die Art der verübten Straftat und der Zusammenhang zwischen dieser Tat und den angeführten, die Täterpersönlichkeit prägenden Faktoren sind zu berücksichtigen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 50 Rz 2; Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 50 Rz 3).
Der Angeklagte weist neben der Anlassverurteilung eine weitere Verurteilung auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 16. September 2021, AZ **, wurde er wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG zur Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 16,00, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Geldstrafe wurde mit 29. August 2022 vollzogen. Der Angeklagte ist seit Anfang Juli 2025 arbeitslos gemeldet, hat aber eine Berufsausbildung abgeschlossen und hat keine Schulden (US 2). Mit Blick auf die Person des Angeklagten, die Art der abgeurteilten Tat und die Tatbegehung in erheblich alkoholisiertem Zustand ist unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich der Angeklagte grundsätzlich in geordneten Verhältnissen befindet und ein Hang zu aggressivem Verhalten aus den Akten wie auch aus den abgeurteilten Taten nicht ableitbar ist, die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung einer Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings, wobei insoweit gar keine Zustimmung des Angeklagten vorliegt (siehe aber § 53 Abs 3 StGB), nicht notwendig, um den Angeklagten künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten.
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