§ 40 — BBG
(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025
§ 2 § 2
…für die dritte minderjährige Person € 72,54; d) für jede weitere minderjährige Person € 36,27; 2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) € 217,62; 3. für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine…
Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2026
§ 2 § 2
…für die dritte minderjährige Person € 73,79; d) für jede weitere minderjährige Person € 36,90; 2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) € 221,38. …
§ 46a FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 46a
…an das Finanzamt Österreich zum Zweck der Prüfung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag eine automatisierte Übermittlung folgender anspruchsrelevanter Daten (aus dem Verfahren nach § 40 BBG zur Ausstellung eines Behindertenpasses oder aus der Bescheinigung) vorzunehmen: a) vbPK-GS der Kinder, für die der Erhöhungsbetrag beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird…
§ 4 StWUG · StWUG · Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG
§ 4 Einkommen, Vermögen
…0,5 3. je minderjähriger Person: 0,3 4. je Person a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8 b) die einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann: 0,8. (5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage…
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