(1) Die Grundleistungen werden als Sachleistungen oder als monatliche, zwölf Mal jährlich gebührende pauschale Geldleistungen gewährt; dabei ist im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass ein Monat 30,5 Tage hat. Soweit Sachleistungen gewährt werden, sind diese mit ihrem angemessenen Geldwert auf den Grundleistungsanspruch anzurechnen. Die Grundleistungen umfassen
a) Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie
b) Leistungen zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so sind das Bestehen eines Anspruchs sowie die Bemessung der Höhe der Grundleistungen für jede dieser Personen individuell zu beurteilen.
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