I413 2333865-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER und den fachkundigen Laienrichter Wolfgang FUCHS-SCHNETZINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mir dem am 28.10.2025 eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Parkausweises.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem Sachverständigenbeweise aufgenommen wurden, wies die belangte Behörde den am 28.10.2025 eingelangten (umgedeuteten) Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 28.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 02.02.2026 zog das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Sachverständige aus dem Fachbereich Innere Medizin und Allgemeinmedizin dem Verfahren bei und beauftragte sie, Befund und Gutachten zu dem im Beschluss näher ausgeführten Beweisthema zu erstatten.
Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.04.2026 erstatte die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten vom 07.04.2026. Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 08.04.2026 zur Kenntnis gebracht. Es langten keine Stellungnahmen ein.
Am 08.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der aufgenommene Sachverständigenbeweis erörtert und der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde nach Schluss der Verhandlung geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in Innsbruck wohnhaft.
Der Beschwerdeführer verfügt seit 18.12.2025 über einen Behindertenpass über einen Grad der Behinderung von 80 v.H.
Er leidet an (1) einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) schwerer Form – COPD III COPD 3/E, nächtliche Hypoxämie mit Indikation zur LTOT (o6/2025), deutliches, zentrilobuläres Lungenemphysem (2023 bildgebend stabil zu 2021), (2) Funktionseinschränkungen mittleren Grades der Wirbelsäule: Zustand nach Diskus-OP L4/L5 links, Zustand nach Diskus-OP L5/S1 links, chronisch rezidivierende Lumboischialgie beidseits, absolute Vertebrostenose L3/L4, Neuroformaenstenose L5/S1 links, (3) koronarer Herzerkrankung – keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) abgelaufener Myocardinfarkt, chronisches Koronarsyndrom bei koronarer Mehrgefäß-Erkrankung, CAG am 25.01.2022: Marginalis 90 %, MED 90%, PCI/DES-Implantation Marginalis, PCI/DES-Implantation IMED; (4) leichter Hypertonie – Arterielle Hypertonie, Therapie: Nomexor; (5) Stoffwechselstörungen leichten Grades – Hypercholesterinämie, Therapie: Ezerosu; (6) Nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus – Prädiabetes; (7) Leber, Fibrose, Fettleber – Steatosis heatis; sowie an (8) Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig der unteren Extremitäten, Hüftgelenke – Coxarthrose rechts.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke von ca 150m bis 300m in Einem zurückzulegen, kann Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen und kann sicher in einem öffentlichen Transportmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und in Innsbruck wohnhaft ist, ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.
Die Feststellung über die Innehabung des Behindertenpasses mit dem festgestellten Grad der Behinderung ergibt sich zweifelsfrei aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Behindertenpasses.
Die Feststellung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers beruhen auf dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis, der im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweise bestätigt. In der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Sachverständige seine Leiden vollständig erfasst hat. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Leiden hat und diese vollständig dargestellt wurden.
Beim Beschwerdeführer liegt als führendes Leiden ein COPD III vor. Sauerstoff wird gemäß den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nur in der Nacht zugeführt. Ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff wird nach seinen Angaben nicht verwendet und ist auch nicht in den vorgelegten Befunden und in den aufgenommenen Gutachten dokumentiert. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht die Feststellung seines führenden Leidens (COPD III) durch Vorlage von anderslautenden Befunden oder eines Privatgutachtens relativieren. Die Sachverständige beruft sich auf eine (interne, nicht das Bundesverwaltungsgericht bindende) Begutachtungsrichtlinie, wonach diese führende Diagnose nicht ausreicht, bei vorliegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ungeachtet dieser für das Gericht nicht verbindlichen Richtlinie in Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Der Anamnese der Untersuchung durch die medizinische Amtssachverständige am 01.04.2026 ist ein langsames, aber sicheres Gangbild mit erhaltener Mobilität der oberen Extremitäten zu entnehmen. Diesen Eindruck erhielt auch der erkennende Senat vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Nach eigenen Angaben kann er in der Ebene eine kurze Wegstrecke von zumindest 200 m, bzw 300m zurücklegen. Die Verwendung von Gehhilfen wird ebenso verneint, wie Unsicherheiten beim Gehen. In der mündlichen Verhandlung befragte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer danach, welche Strecke er nach seiner Einschätzung in Einem zurücklegen kann. Hierzu gab er an, dass er aktuell ca 300 m zurücklegen zu können (Niederschrift vom 08.05.2026, S 5), wobei er in weiterer Folge diese Angabe relativierte. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er müsse ca 800 m leicht aufwärts zurücklegen, wenn er öffentliche Verkehrsmittel von zu Hause in die Arbeit bzw retour nutze. In der Beschwerde ist davon die Rede, dass das Zurücklegen dieser Strecke in der Früh und am Abend am problematischten sei, ohne jedoch sich festzulegen, ob ihm die Zurücklegung dieser Strecke tatsächlich möglich sei. Vor dem Hintergrund der sachverständigen Feststellungen und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie des vom Beschwerdeführer erhaltenen persönlichen Eindrucks gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es diesem möglich ist, eine kurze Wegstrecke vom 300 m in Einem zurückzulegen, auch wenn nicht verkannt wird, dass beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachweislich vorliegt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Hindernisse des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke aufgrund seiner Wohn- und Arbeitssituation und der Lage der nächsten für ihn erreichbaren Haltestellen sind aus tatsächlicher Sicht nachvollziehbar, aber im Rahmen der Würdigung der Fähigkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel benützen zu können, nicht von Relevanz. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel, dass er in der Lage ist, Niveauunterschiede, wie man sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel bewältigen muss, zu überwinden. Der Beschwerdeführer lebt gemäß der von der Sachverständigen erhobenen Sozialanamnese in einer Wohnung im 2. Untergeschoß ohne Lift, muss demnach um zur Wohnung zu gelangen oder diese zu verlassen Stiegen steigen. Die Sachverständige konnte keine Einschränkungen an den Extremitäten feststellen, die ein Treppensteigen behindern könnten. Auch verneint der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung solche Einschränkungen. Da ihm dies möglich ist, bestehen keine Zweifel daran, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln zu überwinden, tatsächlich bewältigen kann. Betreffend die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wird in der Beschwerde angeführt, die ärztliche Bestätigung Dris. KIRCHEBNER vom 04.11.2025 und der ärztliche Entlassungsbrief vom 12.06.2025 würden ua die Vermeidung größerer Menschenansammlungen und die Einhaltung von Abständen, das Tragen einer Gesichtsmaske empfehlen. Mit einer Maske könne der Beschwerdeführer schwer atmen und zwar speziell in einem voll besetzten Bus in der Früh und auch am Nachmittag. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieses Vorbringen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hauptleidens Probleme mit dem Atmen hat und erscheint es nachvollziehbar, dass das Tragen einer Gesichtsmaske dieses Problem nicht beseitigt, jedoch liegt aufgrund des aufgenommenen Sachverständigenbeweises kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten. Damit ist keine Notwendigkeit, eine Gesichtsmaske zu tragen, ersichtlich. Ungeachtet dessen ist für die Prüfung der Frage des sicheren Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf das aufgezeigte Problem, dass das Verkehrsmittel in der Früh und am Nachmittag überfüllt sein mag, abzustellen, sondern – abstrakt – zu prüfen, ob die sichere Beförderung des Beschwerdeführers im öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Dies ist nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, da weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung diese Benützung verunmöglicht, noch aufgrund körperlicher Schwächen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer nicht sicher im öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann. So bejahte er in der mündlichen Verhandlung seine Fähigkeit, sich anhalten zu können und liegen auch keine Hinweise auf eine Sturzneigung, auf Schwindel oder Gangunsicherheiten vor. Nicht zuletzt kann der Beschwerdeführer aufgrund seines Behindertenpasses einen für Menschen mit Behinderung reservierten Sitzplatz im öffentlichen Verkehrsmittel beanspruchen und somit jedenfalls sicher transportiert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.3 Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, idF BGBl II Nr 263/2016, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen der amtlichen Sachverständigen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine derart schwere dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen oder unzumutbar machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die – nachvollziehbare – individuelle vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Haltestellenproblematik ist rechtlich nicht mitzuberücksichtigen und vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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