IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 18.11.2025, Zl. 699303352000218, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 03.07.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Dem Antrag angeschlossen waren orthopädische, internistische, unfallchirurgische Unterlagen sowie eine Liste der stattgefundenen Operationen und der einzunehmenden Medikamente.
Das allgemeinmedizinische Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
“ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung erreicht keinen Grad der Behinderung, da keine Herabsetzung des Ernährungszustandes besteht.“
In der im Parteiengehör zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme monierte die Beschwerdeführerin viele Ungereimtheiten im Sachverständigengutachten und ersuchte dies mit einer unabhängigen Person im Sozialministeriumsservice zu besprechen. Angeschlossen waren radiologische und chirurgische Unterlagen sowie orthopädische/traumatologische Honorarnoten mit entsprechenden Diagnosen.
In einer Stellungnahme dazu wurde vom ärztlichen Dienst des Sozialministeriums festgestellt, dass diese Unterlagen keine Änderung der Einschätzung ergeben würden.
Mit Bescheid vom 18.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, dass sie sich bei ihrer Untersuchung fast komplett ausziehen sowie mit nackten Füßen gehen hätte müssen, was ihrer Ansicht nach unhygienisch sei. Die Untersuchung – einmal über den Rücken streifen und rechts oder links schauen – könne man auch angezogen absolvieren. In weiterer Folge kritisierte sie die Art und Weise der Untersuchung und beantragte die Begutachtung durch einen anderen Arzt.
Das BVwG holte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ein fachärztliches orthopädisches/unfallchirurgisches Gutachten ein.
Das auf einer Untersuchung basierende Gutachten vom 27.03.2026 ergab ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % und gestaltete sich wie folgt:
“Relevante Anamnese: KTEP links 2011, Bandscheibeneingriff L4-S1 Ende 90er Jahre, Schultereingriff links 2016, CTS Op rechts 1988; Nabelbrucheingriff, Gallenblasenentfernung, Hysterektomie, Hypertonie.
Jetzige Beschwerden:
„Es schmerzen alle Gelenke, besonders in der Früh. Am Vormittag geht es dann besser. Längeres Gehen ist erschwert. Die Finger sind eine Katastrophe. Das Sprunggelenk links ist kaputt. Die Knieprothese geht einigermaßen.
Medikation: Vimovo, Seractil, Mexalen, Oleovit, Condrosulf, Euthyrox, Dioscomb, Comepril, Rosuvalan.
Sozialanamnese: in Pension
Allgemeiner Status: 155 cm grosse und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-45, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-160 zu links 30-0-100, F 150-0-45 zu links 90-0-40, R 60-065, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich, endlagig eingeschränkt bei deutlichen Deformierungen der Langfinger in den DIP gelenken.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, links eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-0-120, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-30 mässig verdickt.
Gangbild/Mobilität:
Gang in orthopädischen Schuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelf im Untersuchungsraum sicher und mässig kleinerschrittig möglich.
BEURTEILUNG
Ad 1)
1) Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Lumbalgie bei Zustand nach Bandscheibeneingriff, ungelockerte Knieendoprothese links, Schulterengesyndrom links, Fingerendgelenksarthrosen deformierend, Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk 02.02.02 40%
oberer Rahmensatz berücksichtigt die Arthroseschmerzen und die Einschränkung der Finger und des linken Fußes und die Lumbalgie.
Wahl der Position, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik ohne schwere radiologische oder klinische Veränderungen. Gute Kompensation im Alltag
2) Bluthochdruck 05.01.02 20%
fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da auch Medikation bei Fettstoffwechselstörung und Übergewicht
3) Hypothyreose 09.01.01 10%
unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da endokrine Störung mit medikamentöser Substitution ohne Komplikation
Ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Ad 3) Es ist keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar.
Ein relevanter Unterschied zum VGA besteht nicht.
Es wird das Bewegungsdefizit des linken Sprunggelenkes mitgenannt und auch die Fingerarthrosen, am Gesamtbild ändert dies aber nichts. Wenn ich die orthopädischen Beeinträchtigungen in Einzelleiden betrachten würde, ergäbe sich ein GdB von 30-40%.
Ad 4) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.”
Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH bzw. Prozent.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung:
beschwerderelevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R40-0-45, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-25, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-160 zu links 30-0-100, F 150-0-45 zu links 90-0-40, R 60-065, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich, endlagig eingeschränkt bei deutlichen Deformierungen der Langfinger in den DIP gelenken.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, links eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-105, R 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-0-120, bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-30 mäßig verdickt.
Gangbild/Mobilität:
Gang in orthopädischen Schuhen mit einer Krücke, aber auch ohne Gehbehelf im Untersuchungsraum sicher und mäßig kleinerschrittig möglich.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
2. Beweiswürdigung:
Der beschwerderelevante Status der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten unfallchirurgischen/orthopädischen Sachverständigengutachten in einer Zusammenschau mit dem vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.
Die Sachverständigen kamen in ihren Gutachten basierend auf den jeweiligen eigenen Untersuchungen und der vorgelegten zahlreichen Unterlagen unabhängig voneinander zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40% vorliege.
Die degenerativen Veränderungen von Stütz- und Bewegungsapparat wurden von beiden Ärzten plausibel unter Pos.Nr. 02.02.02 als generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades eingestuft.
Die Allgemeinmedizinerin begründet die Wahl des oberen Rahmensatz damit, dass mäßige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1, ein Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation links, Zustand nach Arthroskopie mit subacromialer Decompression, Bursectomie mit Teilsynovectomie, Entfernen eines freien Gelenkkörpers, Tenotomie der langen Bizepssehne, ohne nachweisbare schwerwiegende Nervenausfallserscheinungen und erhaltener Selbständigkeit im Alltag; Polyarthralgien vorliegen. Die Heberdenarthrosen und Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation rechts sind darin mitberücksichtigt.
Der Unfallchirurg beschreibt den Zustand der Beschwerdeführerin nach einer genauen Untersuchung ebenfalls damit, dass eine Lumbalgie bei Zustand nach Bandscheibeneingriff vorliegt sowie eine ungelockerte Knieendoprothese links, Schulterengesyndrom links, deformierende Fingerendgelenksarthrosen, Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk. Die Pos.Nr. 02.02.02 samt dem oberen Rahmensatz wählt er, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliegt und sowie keine schweren radiologischen oder klinischen Veränderungen ersichtlich sind und verweist auf die gute Kompensation im Alltag.
Auch er berücksichtigt die Arthroseschmerzen und die Einschränkung der Finger und des linken Fußes und die Lumbalgie in dieser Pos.Nr. und weist darauf hin, dass – abgesehen von der Beschreibung des Bewegungsdefizites des linken Sprunggelenkes und der Fingerarthrosen keine relevante Änderung zum allgemeinmedizinischen Gutachten vorliegt.
Die Hypertonie und Hypothyreose stuft der Unfallchirurg auch ident dem Gutachten der Allgemeinmedizinerin mit 20% unter Pos.Nr. 05.01.02 und 10% unter Pos.Nr. 09.01.01 ein.
Beide Gutachter kommen auch unabhängig von einander zum Schluss, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens sowie des vom BVwG eingeholten Facharztgutachtens. Diese gleichlautenden Gutachten wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich sowohl auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten als auch das vom BVwG eingeholte Facharztgutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem vom BVwG eingeholten Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Im vorliegenden Fall ist durch die befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Die Gutachten entsprechen den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS daher ein ärztliches Gutachten und durch das BVwG ein Facharztgutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese gleichlautenden Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es kein Beschwerdevorbringen das geeignet ist darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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