Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W265 2341370-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2025 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ärztliche Befunde vor.
2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ergab beim Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H..
3. Mit Bescheid vom 18.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab.
4. Mit Emailnachricht vom 13.04.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er erhebe Einspruch hinsichtlich seiner Untersuchung und des ihm zugewiesenen Psychiaters. Er habe seinen Sachverhalt nicht sachlich darlegen können. Nach Erhalt all seiner Unterlagen, die er noch einholen wolle, ersuche er um eine neuerliche Untersuchung eines Psychiaters.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
7. Am 20.04.2026, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 23.04.2026, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer:
„Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf.
Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG unter anderem folgende Kriterien zu erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
2. die Bezeichnung der belangten Behörde
3. die Angabe über das Datum der Zustellung des Bescheides
4. einen begründeten Beschwerdeantrag
5. allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.
Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“
Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
8. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.05.2026, welches am 19.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN). Die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers enthielt insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und war im Betreff „Einspruch seiner Untersuchung des ihm zugewiesenen Psychiaters“ angeführt. Es fehlten auch die konkreten Beschwerdegründe und ein Begehren. Die erstattete Eingabe vom 13.04.2026 kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2026, dieses zugestellt am 23.04.2026, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert.
Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 08.05.2026, welches postalisch verschickt und am 19.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2026, dieses zugestellt am 23.04.2026, gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).
Die verbesserte Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers postalisch verschickt und langte am 19.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Behebung des Mangels der ursprünglich rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde nicht rechtzeitig – innerhalb der zweiwöchigen Frist – erfolgte, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
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