IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von D.I. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Multiple Sklerose, Position 04.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Schreiben vom 27.03.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr mit zumutbarem Aufwand benutzen könne. Seine Geh-Kapazität betrage 50 – 80 Meter, dass müsse er sich wegen Ermüdung hinsetzen. Echte Erholung trete nur durch kurzen Schlaf ein. Ohne Hilfsmittel und ohne Möglichkeit des Festhaltens laufe er Gefahr zu stolpern und hinzufallen, was in den letzten Monaten schon einige Male passiert sei. Seine Stehfähigkeit sei in schwankenden Verkehrsmitteln eingeschränkt, ebenso seine Steigfähigkeit. Niveauunterschiede könne er nur schwer bewältigen. Das Gutachten berücksichtige weder die Erschöpfung durch zurückgelegte Wegstrecken, noch die Gleichgewichtsprobleme und die Sturzgefahr und den damit verbundenen psychischen Stress. Das Sachverständigengutachten basiere auf einer Momentaufnahme seiner Fähigkeiten im ausgeruhten Zustand und sei daher realitätsfern. Weiters erlaube er darauf hinzuweisen, dass er durch seinen Verzicht auf laufende Kontrolluntersuchungen und teure Therapieversuche der Gesellschaft eine Menge Kosten erspare. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme einen Auszug aus der physikalischen Ambulanz vom April 2026 an.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 31.03.2026 führte die medizinische Sachverständige zusammengefasst aus, dass fachärztlich-neurologische Befunde inklusive eines Betreuungsnachweises sowie eines etwaigen Therapiebedarfs nicht vorgelegt worden seien. Die vorgebrachten Argumente würden sohin keine neuen Erkenntnisse enthalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass das Gutachten eine Momentaufnahme im ausgeruhten Zustand sei und in keinster Weise die Verringerung seiner Fähigkeiten im Zuge einer realen Wegstrecke berücksichtige. Es würden Aussagen über seine Mobilität gemacht ohne diese unter realen Bedingungen, nämlich rasche Ermüdbarkeit durch körperliche Aktivität, durch Konzentrationserfordernis und Urgency-Stress, geprüft zu haben. Rasche Ermüdung durch körperliche Aktivität, Stress und Konzentrationserfordernis sei ein wohlbekanntes Symptom einer multiplen Sklerose Erkrankung. Zur Dokumentation seiner Mobilität lege er die Mobilitätsdiagnose der Physikalischen Ambulanz vom 20.04.2026 vor.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.05.2026 vor, wo dieses am 06.05.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte 18.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 01.03.2026 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Multiple Sklerose
Die letzte Begutachtung erfolgte am 23.05.2024, ein Grad der Behinderung konnte mangels fehlender Befundvorlage nicht ermittelt werden.
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend mit einem umgedrehten Rollstuhl (Benutzung wie Rollator) in Begleitung der Partnerin, diese hätte ihn hergebracht. AW beantragt auch die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis).
Das Hauptproblem sei das Gehen. Mittlerweile müsse er sich immer anhalten. Draußen gehe er mit 2 NW Stöcken. Den Rollstuhl hätte er seit letzter Woche für z.B. Museumsbesuche. Das linke Bein sei stärker betroffen, was die Beinheber betreffe. Er hätte auch Gleichgewichtsprobleme. Seine Arme sei soweit in Ordnung - die Feinmotorik sei aber links verschlechtert, dies merke er beim Knöpfe zumachen.
Er sei 2021 auf Ocrevus eingestellt gewesen - er hätte die Infusionen 2 Mal erhalten - , er hätte aber keinen Nutzen gesehen.
Eine Rehabilitation hätte er noch nicht in Anspruch genommen. Physiotherapie mache er keine.
Er übe selbstständig - er sei ausgebildeter Shiatsu Praktiker.
Fachärztlich betreut werde er nicht. Aktuelle Befunde werden nicht vorgelegt.
Im ADL- Bereich sei er selbstständig. Er wohne alleine, beim Einkaufen helfe die Partnerin. Die Partnerin ergänzt, dass der Alltag sehr mühsam sei und der Behindertenparkplatz eine Erleichterung wäre.
Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: keine Medikamente: keine
Hilfsmittel: 2 NW Stöcke, Rollstuhl, Lesebrille Sozialanamnese:
geschieden wohne alleine im 1. Stock mit Lift (2 Stockwerke). 1 Tochter. Beruf: Shiatsu Praktiker, Berufsunfähigkeitspension Nik: 0 Alk: 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX Neurologische Abteilung, 21.06.2021 Diagnosen bei Entlassung:
Multiple Sklerose primär progredient (EDSS 2.0)
1. Ocrelizumab (Ocrevus) am 27.05.2021
2. Ocrelizumab (Ocrevus) am 10.6.2021
Keine weitere Befundvorlage.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 178,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologischer Status:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: HN unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, Fingerspreizen links KG 4-5, sonst KG 5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich gesteigert auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Knips bds positiv.
UE: Trophik unauffällig, Tonus linksbetont erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links KG 4- prox, distal Vorfuß KG 3, Positionsversuch der Beine: einzeln: rechts unauffällig, links gestreckt kurz gehoben und kurz gehalten, Hacke-Versuch: rechts keine Ataxie, links nicht möglich wegen Spastik, MER (PSR, ASR) seitengleich gesteigert auslösbar, Babinski bds positiv
Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: kurz möglich.
Fersenstand: rechts reduziert, Zehengang mit Anhalten: unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: spastisch ataktisch mit Zirkumduktion links ohne Hilfsmittel, mit zeitweise seitlichem Anhalten Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Status Psychicus:
wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Multiple Sklerose
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.05.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 12.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen Argumente vor, welche nachweisen sollen, dass es ihm nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern ohne Schmerzen und ohne Pausen zurückzulegen. Es folgen Ausführungen darüber, dass die rasche Ermüdung durch körperliche Aktivität, durch Stress und Konzentrationserfordernis seine Fähigkeiten hinsichtlich des Zurücklegens einer realen Wegstrecke drastisch verringern würden.
All dies sind Argumente, welche die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass betreffen, nicht jedoch die Einstufung des Leidens des Beschwerdeführers nach der Anlage der EVO. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde kein einziges Argument vor, welches darauf abzielte, die Einschätzung des Leidens durch die medizinische Sachverständige in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig legte er aktuelle medizinische Befunde vor, welche eine Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers medizinisch objektivieren würden.
Für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten medizinischen Befunde maßgeblich. Bei der gründlichen neurologischen Untersuchung am 12.03.2026 konnte die medizinische Sachverständige keine höheren Funktionseinschränkungen als jene, welche sie unter dem Leiden 1 eingeschätzt hatte, beim Beschwerdeführer feststellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aktuelle fachärztliche Befunde mit etwaiger Therapiekonsequenz seitens des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht wurden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung führte er aus, dass er bislang weder eine Physiotherapie noch eine Rehabilitation in Anspruch genommen haben, sodass davon auszugehen ist, dass noch Therapieoptionen hinsichtlich Leiden 1 offen sind. Die Argumente des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung des Leidens und der Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers kommen zu können.
Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 12.03.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde des Beschwerdeführers und in deren Stellungnahme vom 31.03.2026 ausführlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist hingegen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.03.2026. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist die Multiple Sklerose, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 04.08.01 der Anlage EVO mit einem GdB 20 % einstufte, da beine bestätigte Diagnose vorliegt.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 12.03.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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