W135 2318218-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer eine doppelte Unterkieferfraktur mit Zahnverlust sowie ein Zervikalsyndrom mit Bandscheibenvorfall an. Dem Antrag legte er eine Kopie seines Konventionsreisepasses und einen Erstberatung-Bericht von fit2work vom 09.08.2021 vor.
Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 11.02.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert aktuelle Befunde vorzulegen. Mit E-Mail vom 11.02.2025 übermittelte der Beschwerdeführer nochmals den zuvor gestellten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sowie einen zahnärztlichen Heilkostenplan vom 22.05.2024 und ein im Auftrag des AMS Wien erstelltes arbeitsmedizinisches Leistungsprofil vom 15.10.2024.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2025 ein, in welchem basierend auf einer umfassenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag und unter Berücksichtigung weiterer, im Rahmen der Untersuchung vorgelegter medizinischer Befunde, die Funktionseinschränkung 1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.“), eingeschätzt und der Gesamtgrad der Behinderung somit mit 20 v.H. festgesetzt wurde. Die Sachverständige hielt fest, dass die doppelte Unterkieferfraktur mit 18 Schrauben keinen Grad der Behinderung erreiche.
Mit Schreiben vom 08.04.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer legte in Folge jeweils mit E-Mail vom 08.04.2025, 18.04.2025, 27.05.2025 und 25.06.2025 weitere Befunde vor.
Die neu vorgelegten Befunde wurden der zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Einsicht und Beurteilung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 27.06.2025 hält die Sachverständige dazu Folgendes fest:
„AW erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vor, dass er Atemprobleme habe, nächtliche Erstickung.
Befunde:
Befundbericht nicht dat., V a leichtgradiges OSAS
ORTHOPÄDIE HERNALS 19.04.2025
Lumbago, Cervicalsyndrom bds. Discusprolaps
Cervicalsyndrom Discusprolaps
Osteochondrose L4/5 mit Irritation L5 re
Pat. ist in der Mobilität deutlich eingeschränkt, nur mit 2 Unterarmstützkrücken mobil.
Elektroneurodiagnostischer Befund 16.04.2025
geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und CTS links
MRT DER LWS 22.03.2025
Höhergradige aktivierte Osteochondrose L4/L5. in diesem Segment auch ausgedehnte, rechts mediolateral betonte Bandscheibenhernie - die zu einer des Recessus führt flache dorsoraedian betonte Bandscheibentoemie L5/S1
Stellungnahme:
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Verdacht auf OSAS und geringgradiges CTS ohne objektivierbares funktionelles Defizit sind nicht behinderungsrelevant.
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
Mit E-Mail vom 06.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 27.06.2025 und eine medizinische Stellungnahme des BBRZ vom 27.05.2025.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 04.02.2025 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hätten nach neuerlicher Prüfung zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.04.2025 und die Stellungnahme vom 27.06.2025 angeschlossen.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen den Bescheid vom 07.07.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine „Beschwerde gegen das Gutachten des Sozialministerium“ und brachte vor, dass das Gutachten nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche. Folgende Punkte seien falsch: Der Beschwerdeführer könne sich nicht bücken oder sein Bein heben, er sei nicht 2006 in Österreich eingereist und der genannte Hausarzt sei nicht sein Hausarzt. Aktuelle medizinische Gutachten würden eine deutlich schlechtere gesundheitliche Situation als wie im Gutachten der Behörde beschreiben. Mit der Beschwerde legte er einen ärztlichen Befundbericht eines Orthopädie Zentrums vom 09.08.2025 und weitere, bereits vorgelegte Befunde vor.
Die belangte Behörde legte am 27.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 28.08.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens näher genannte Mängel seiner Beschwerde zu verbessern.
Am 08.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verbesserte Beschwerde ein.
Am 13.11.2025 langte eine Ärztliche Bestätigung vom 10.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierenden Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen als einschätzungsrelevante dauerhafte Funktionseinschränkung vor, welche mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. einzuschätzen ist.
Die beim Beschwerdeführer vorliegende doppelte Unterkieferfraktur, welche mit 18 Schrauben versorgt wurde, ist nicht einschätzungsrelevant.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2025, welches nach einer umfassenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag und unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin vorgelegter medizinischer Befunde erstellt wurde. Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die vorliegende Gesundheitsschädigung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die bezüglich der Positionsnummer 02.02.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen. Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung aufgenommenen Fachstatus („Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: nicht durchgeführt. Lasegue negativ.“) nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die im Rahmen der persönlichen Begutachtung objektivierten geringgradigen Funktionsdefizite in Zusammenschau mit dem vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 03.04.2025, welcher in die sachverständige Beurteilung eingeflossen ist, erweist sich die vorgenommene Zuordnung zum oberen Rahmensatz der mit „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“ umschriebenen Positionsnummer 02.02.01 damit insgesamt als rechtsrichtig. Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten vor dem Hintergrund der erhobenen Gesamtmobilität bzw. des Gangbildes („Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist hinkfrei, harmonisch. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“) auch nachvollziehbar fest, dass vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken nicht begründen können.
In die vom Beschwerdeführer nach der gutachterlichen Untersuchung vorgelegten Befunde (nicht datierter Befundbericht mit Verdacht auf leichtgradiges OSAS, MRT der Lendenwirbelsäule vom 22.03.2025, orthopädischer Befund vom 09.04.2025, elektroneurodiagnostischer Befund vom 16.04.2025 mit Hinweis auf ein geringgradig ausgeprägtes CTS rechts und CTS links) wurde von der Sachverständigen eingesehen; sie hielt in ihrer Stellungnahme dazu fest, dass der darin beschriebene Verdacht auf OSAS und ein geringgradiges CTS ohne objektivierbares funktionelles Defizit nicht einschätzungsrelevant seien. Den Befunden seien keine nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung des berücksichtigten Leidens zu entnehmen.
Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die von ihm im Verfahren vorgelegten Befunde eine deutlich schlechtere gesundheitliche Situation beschreiben würden als jene, welche von der Sachverständigen erhoben worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu keinerlei nähere Ausführungen trifft und auch nicht dargelegt, aus welchen Befunden konkret hier eine schlechtere gesundheitliche Situation abzuleiten wäre. Inwiefern die – im ärztlichen Befundbericht eines Orthopädie-Zentrums vom 09.08.2025 als Nebendiagnosen genannt – erektile Dysfunktion, Schlafstörung, Hypothyreose und der linksanteriore Hemiblock eine Einschätzungsrelevanz im Sinne der hier anzuwendenden Einschätzungsverordnung aufweisen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist dies auch von Amts wegen nicht erkennbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden doppelten Unterkieferfraktur, welche mit 18 Schrauben versorgt wurde, hielt die Sachverständige unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes eines Arztes für Allgemeinmedizin und der darin angeführten langfristigen Beeinträchtigung der Sensibilität fest, dass die operativ versorgte doppelte Unterkieferfraktur nicht einschätzungsrelevant ist, was im Hinblick darauf, dass in den vorgelegten Befunden keine maßgeblichen verbleibenden Funktionsstörungen dokumentiert sind, nachvollziehbar erscheint.
Insgesamt legte der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens somit keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber eine Beanstandung der durchgeführten Untersuchung vom 08.04.2025 zum Ausdruck bringt, indem er ausführt, dass es unzutreffend sei, dass er sich bücken oder sein Bein heben könne, er nicht 2006 in Österreich eingereist sei und der genannte Hausarzt nicht sein Hausarzt sei, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.04.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, besonders da das eingeholte Sachverständigengutachten nicht ausschließlich auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, sondern in die Beurteilung auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde eingeflossen sind. Wie oben bereits ausgeführt wurde, stehen die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen der vorgenommenen Einstufung aber nicht entgegen und ist anhand dieser ebenfalls kein höherer Grad der Behinderung abzuleiten. Die angeführten Beanstandungen der Untersuchung sind damit ebenfalls nicht dazu geeignet, das eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften.
Hinsichtlich der im Anschluss an die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Ärztlichen Bestätigung vom 10.11.2025 ist schließlich festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und diese daher unberücksichtigt zu bleiben hatte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2025, ergänzt um die gutachterliche Stellungnahme vom 27.06.2025 zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.04.2025 zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der Rahmensatz wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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