IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 15.12.2025, Zl. 39479738800010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der subsidiär schutzberechtigte Syrer stellte am 28.07.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen unter Anschluss eines allgemeinmedizinischen Attests einen akuten Sub endokardialen Myokardinfarkt, eine ischämische Kardiomyopathie, eine essentielle Hypertonie und Hyperlipidämie.
Das vom SMS eingeholte internistische Gutachten basierend auf einer– in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache – durchgeführten Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% und gestaltet sich wie folgt:
„Anamnese:
Antragsleiden: akuter Myokardinfarkt, ischämische Kardiomyopathie, Hypertonie, Hyperlipidämie
Derzeitige Beschwerden:
Dolmetsch: Er macht regelmäßige Kontrollen beim Orthopäden, die Therapie wurde nicht verändert. Die Schmerztherapie weiß er nicht. Er macht die Herzkontrollen im Krankenhaus. Befunde werden gesucht, aber nicht gefunden. Er kann nicht gehen, die Frau macht alles. Er kann nicht einmal aufs WC gehen. Ich bin verwundert, dass er noch so kann nach seinem schweren Unfall 2015, er hatte eine Schädelverletzung. Er hatte auch eine Bauchhernienoperation, es ist alles zerschnitten.
Behandlung(en)/ Medikamente /Hilfsmittel: TASS, Ezerosu, Bisoprolol, Pantoloc, Brilique (b)
Sozialanamnese: verheiratet, keine Heimhilfe, die Frau macht alles
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Diagnoseliste PA 14.7.2025
nachgereicht:
AB AKH 15.3.-18.3.2025: akuter MCI, DEs ad LAD, Echo in Rückenlage: höhergradig red LVF
Rö 15.9.2025: Skoliose, Osteochondrose, Intervertebralgelenksarthrose, geringe Arthrose Sakroiliakalgelenke
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal
Größe: 175,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
deutlich eingeschränkt, da auch trotz Dolmetsch eingeschränkte Mitarbeit
Thorax: Pulmo: nicht beurteilbar
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme
Haut warm, gut durchblutet, keine Muskelatrophien
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit 2 Begleitpersonen am Rollator sitzend im den Untersuchungsraum, schmerzverzerrt, ein Transfer auf die Liege gelingt, am Bauch liegend, umdrehen selbständig
Status Psychicus: allseits orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Orthopädische Leiden: ohne fachärztlichem Therapieverlauf: keine Einstufung möglich
Hyperlipidämie: gut behandelbar: kein GdB
ischämische Cardiomyopathie, arterielle Hypertonie: ohne Therapie: unter Leiden 1 berücksichtigt.
Dauerzustand“
Mit Bescheid vom 15.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erklärte sich der Beschwerdeführer – ohne Vorlage weiterer Befunde - mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach seien seine Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen nicht ausreichend gewürdigt worden. Er ersuchte um neuerliche ärztliche Begutachtung und stellte weitere aktuelle medizinische Unterlagen in Aussicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
internistischer beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal
Größe: 175,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
deutlich eingeschränkt, da auch trotz Dolmetsch eingeschränkte Mitarbeit
Thorax: Pulmo: nicht beurteilbar
HT: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft
UE: keine Ödeme
Haut warm, gut durchblutet, keine Muskelatrophien
Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit 2 Begleitpersonen am Rollator sitzend im den Untersuchungsraum, schmerzverzerrt, ein Transfer auf die Liege gelingt, am Bauch liegend, umdrehen selbständig
Status Psychicus: allseits orientiert
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
1.4. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Orthopädische Leiden: ohne fachärztlichem Therapieverlauf: keine Einstufung möglich
Hyperlipidämie: gut behandelbar: kein GdB
ischämische Cardiomyopathie: ohne Therapie: unter Leiden 1 berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das vom SMS eingeholte schlüssige und nachvollziehbare internistische Gutachten, wobei die Untersuchung mit Hilfe eines Dolmetschers für die Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde.
Die vom SMS befasste Internistin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog alle vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie wies darauf hin, dass – trotz Anwesenheit eines Dolmetschers bei der Untersuchung eine eingeschränkte Mitwirkung des Beschwerdeführers vorlag. Das Gutachten weist keinerlei Widersprüche auf.
Das Leiden 1 – Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting – stuft die Sachverständige unter Pos.Nr. 05.05.02 mit dem oberen Rahmensatz ein, da ein akuter Herzinfarkt dokumentiert ist, kardial kompensiert, mit 40% ein. Die arterielle Hypertonie ist darin mitberücksichtigt.
Die Pos.Nr. 05.05.02 der Anlage zur EVO sieht die Einschätzung einer koronaren Herzkrankheit mit 40% bei keiner bis geringer Einschränkung der Herzleistung, signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention), bei abgelaufenem Myocardinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) und geringfügig eingeschränkter Belastbarkeit vor.
Die Einstufung erfolgte entsprechend der der Gutachterin vorliegenden Unterlagen (AKH-Befund März 2025).
Weiters hält sie fest, dass die ischämische Cariomyopathie – ohne Therapie – in Leiden 1 mitberücksichtigt werde und die gut behandelbare Hyperlipidämie keinen GdB erreiche.
Mangels Vorlage orthopädischer Unterlagen bzw. eines orthopädischen Therapieverlaufs könne eine Einstufung der geltend gemachten orthopädischen Leiden nicht erfolgen.
Der Vollständigkeit halber wies sie darauf hin, dass die Verwendung des Rollators nach den vorliegenden Befunden behinderungsbedingt nicht erforderlich sei.
Auch aus der Beschwerde lässt sich für den erkennenden Senat – abgesehen von der Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit den festgestellten 40% - nichts gewinnen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachten. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung – auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Mitarbeit des Beschwerdeführers - zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das im Verfahren nach dem BBG vom SMS eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei im BBG-Verfahren festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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