IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.02.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde).
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage aktueller Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) sowie seines Asylbescheides in Kopie ersucht.
3. Mit Eingabe vom 05.12.2025 legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Befunde sowie seinen Asylbescheid in Kopie vor.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 21.01.2026) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1. Degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 – 4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Schreiben vom 04.02.2026 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, er sei der Auffassung, dass der Gründer seiner Behinderung höher als 40 % einzustufen sei, da er an mehreren schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leide, die seine Alltagstauglichkeit erheblich einschränken würden. Dazu zähle insbesondere ein Bandscheibenvorfall mit daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, Bluthochdruck, Prostata- und Nierenprobleme, Diabetes mellitus, hoher Cholesterinspiegel und weitere gesundheitliche Einschränkungen, die seine Lebensqualität und Selbstständigkeit stark beeinträchtigen würden. Diese gesundheitlichen Einschränkungen würden zu erheblichen Beeinträchtigungen in seinem Alltag, unter anderem in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und medizinische Betreuung führen. Deshalb ersuche er um nochmalige Überprüfung und Berücksichtigung seiner gesamten gesundheitlichen Situation.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin im Wesentlichen die Ausführungen der Stellungnahme vom 04.02.2026 wiederholt wurden.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.03.2026 vor, wo dieses am 05.03.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte 05.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 18.11.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses.
Leiden: Prostata, Diabetes, Bluthochdruck, Discus, Psychisch
Derzeitige Beschwerden:
Rückenschmerzen, die strahlen auch ins Bein aus, Bluthochdruck, Diabetes, Nierensteine. Vergesslich.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
CandAm, Sitagliptin/Metformin, ezerosu, Thyrex, Algomed ret., Prosta Urgenin, Naproxen, Moxonidin ( XXXX 1/26)
Gehstock
Krücken zuhause
keine laufenden Therapien
Sozialanamnese:
wohnt in einer Wohnung mit der Gattin (Aufzug barrierefrei), Gattin verpflegt, übernimmt Haushalt und Körperpflege. AMS seit 11/2024. Hat in der Gastronomie gearbeitet.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
5/25 Internist Nord
Diagnosen - Hypercholesterinämie - Hypertonie - Hypertriglyceridämie - Nephrolithiasis links 1 cm - Pos Familienanamnese hinsichtlich KHK - Nierenparenchymzyste links 2 cm - DM II, ED 03/25 - Latente Hypothyreose Echokardiographie 1. Linker Ventrikel normal groß mit normaler systolischer Funktion, keine Hypertrophie, Relaxationsstörung. 2. Linker Vorhof normal groß, rechter Vorhof normal groß. 3. Rechter Ventrikel normal groß; normale rechtsventrikuläre Funktion. 4. Aortenklappe morphologisch unauffällig; keine Aorteninsuffizienz. 5. Mitralklappe morphologisch unauffällig; keine Mitralinsuffizienz. 6. Physiologische Trikuspidalinsuffzienz; systolischer Pulmonalisdruck aufgrund fehlendem Signal nicht messbar. 7. Aorta Aseendens normal weit. 8. Kein Perikarderguss. Zusammenfassung Lebensstilmodifikation. Ultraschall Schilddrüse, Carotisdoppler terminiert. Echokardiographisch kein wegweisender Befund. HNO Vorstellung (Schwellung derb und indolent linker Parotis DD subcutan?)
9/25 Diagnosezentrum Meidling
Bekannte Osteochondrose und breitbasige Bandscheibenhernierung in Höhe L4/L5 und L5/S1 mit geringen Recessus- und Foramenstenosen, möglichem Irritationspotenzial der betreffenden Nervenwurzel im Recessus und/oder Foramen jeweils mehr links, unverändert zu 01/2018.
10/25 Dr.med. XXXX Orthopädie und orthop. Chirurgie Diagnose: • aktivierte Osteochondrose L4/5 und L5/S1 • Discusprolaps L4/5 und L5/S1, • mäßige Coxarthrose bds, • ISG Arthralgie Therapie: Naproxen Novalgin Tramabene orthopädische Infiltrationen Infusionstherapie
11/25 Dr. XXXX , Allgemeinmedizin
Aktivierte Osteochondrose der Segmente L4/5 und L5/S1, • Discusprolaps (Bandscheibenvorfall) der Segmente L4/S1 und L5/S1, • Mäßige Coxarthrose beidseits, • ISG-Arthralgie (lliosakralgelenksschmerzen).
11/25 Dr. XXXX • Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) • Diabetes mellitus Typ 2 • Hyperlipidämie mit erhöhten Triglyzeriden und Cholesterinwerten • Fettleber (Steatosis hepatis) • Chronische Nierenerkrankung nach Steinoperation (Teilentfernung eines Nierensteins), weiterhin Reststeine vorhanden • Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) • Aktivierte Osteochondrose der Segmente L4/5 und L5/S1 • Discusprolaps (Bandscheibenvorfall) L4/S1 und L5/S1 • Mäßige Coxarthrose beidseits • ISG-Arthralgie (lliosakralgelenksschmerzen)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 168,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut rosig
Visus Lese und Fernsichtbrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds langsam möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand mit Unsicherheiten unter Anhalten möglich, eingeschränkte Beweglichkeit im Knie und Hüftegelenk bds.
Parästhesien werden angegeben.
Kniebeuge 2/3 möglich.
Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, allsamt klopfdolent, Kyphose, FBA Höhe Kniegelenke, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen eingeschränkt beweglich. Die Mastdarm- und Blasenfunktion anamnestisch unauffällig.
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt verlangsamt mit Gehstock zur Begutachtung. Gangbild ohne Hilfsmittel verlangsamt, hinkend, steif.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur verlangsamt, kohärent, Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage depressiv, Affekte flach.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates
2. Diabetes mellitus
3. Hypertonie
4. Hypothyreose
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 – 4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 05.03.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 und gleichlautend in seiner Beschwerde vor, dass seine Leiden und Funktionseinschränkungen nicht hinreichend hoch eingeschätzt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass weder das Ergebnis der fachmedizinischen Untersuchung am 20.01.2026 noch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunde eine höhere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zulassen.
Es steht unbestritten fest, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates bestehen, die entsprechend der medizinischen Untersuchung unter dem führenden Leiden 1 mit einem GdB von 40 % eingestuft wurden. Die medizinische Sachverständige berücksichtigte die Schmerzzustände des Beschwerdeführers bei der Einstufung von Leiden 1 entsprechend den Kriterien der EVO. Hinsichtlich der Schmerzen hat der Beschwerdeführer keine fachärztliche Bestätigung darüber vorgelegt, dass er bereits alle Therapieoptionen ausgenutzt hat. Die noch bestehenden Therapieoptionen (Schmerztherapie, Physiotherapie und Reha) hielt auch die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, sodass davon auszugehen ist, dass noch Möglichkeiten für eine Verbesserung von Leiden 1 bestehen.
Insofern er in seiner Beschwerde diverse weitere Leidenszustände beschreibt, ist festzuhalten, dass entsprechende medizinische Befunde hierzu jedoch nicht vorgelegt wurden. Sohin sind diese Leiden nicht medizinisch objektivierbar.
Die Sachverständigen geht in ihrem Gutachten vom 20.01.2026 (vidiert am 21.01.2026) ausführlich auf sämtliche vorgelegte Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.01.2026 (vidiert am 21.01.2026). Diese wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 sind die degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach der Position 02.02.02 der Anlage EVO mit einem GdB 40 % einstufte, da chronische Beschwerden, Funktionseinschränkungen, radiologische Veränderungen und eine Gehschwäche vorliegen, aber noch bestehende Therapieoptionen wie Schmerztherapie, Physiotherapie und Reha bestehen.
Beim Leiden 2 handelt es sich um den Diabetes mellitus, welches die medizinische Sachverständige richtig im mittleren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da orale Medikation verwendet wird.
Das Leiden 3 ist die Hypertonie, welches die Sachverständige richtig unter Heranziehung eines fixen Rahmensatzes nach der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Beim Leiden 4 handelt es sich um die Hypothyreose, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da orale Substitution gegeben.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 – 4 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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