W261 2332273-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von Mag.a XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.12.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Die Beschwerdeführerin gehört seit 11.07.2025 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.07.2025 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.07.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 29.07.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Chronische Dysphonie St. p. postoperative Parese des linken Stimmbandes, Position 12.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.07.2025 erstatteten Gutachten vom 30.07.2025 (vidiert am 31.07.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Fibromyalgie, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Reizdarm-Syndrom beinhaltet Gastritis, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 10 %
3. Zustand nach Strumektomie 2011, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4. Chronische Harnwegsinfekte, rez. bakterielle Cystitiden, rez. Vaginose mit Belastungsharninkontinenz, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Dysthymie, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2-6 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
4. Die belangte Behörde holte eine Gesamtbeurteilung erstellt von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin ein. In deren Gesamtbeurteilung vom 01.08.2025 kommt die medizinische Sachverständige zusammenfassend unter Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass bei dieser ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Die Beschwerdeführerin gab, damals vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV), mit Eingabe vom 11.09.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte einen neuen Befund vor.
7. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 14.10.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Chronisches Schmerzsyndrom – Fibromyalgiesyndrom, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Chronische Dysphonie, postoperative Parese des linken Stimmbandes, Position 12.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Somatoforme Störung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren, Anpassungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Reizdarm-Syndrom, Gastritis, rezidivierende Durchfälle, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Zustand nach Strumektomie 2011, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Chronische Harnwegsinfekte, rez. Bakterielle Cystitiden, rez. Vaginose mit Belastungsinkontinenz, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werde durch jene des Leidens 3 nicht erhöht, da teilweise überschneidende Auswirkungen vorliegen würden, die bereits im Leiden 1 mitumfasst seien. Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werde durch jene des Leidens 2, 4, 5, 6 nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung des Leidens 1.
8. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Die Beschwerdeführerin gab, damals durch den KOBV mit Eingabe vom 25.11.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab.
7. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie einzuholen. In deren Stellungnahme vom 01.12.2025 führte die medizinische Sachverständige aus, dass in der Stellungnahme keine Aspekte enthalten sein würden, welche zu einer Änderung der getroffenen Bewertung führen hätte können.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde, weswegen ihr Antrag vom 11.07.2025 abzuweisen gewesen sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Auswirkungen der Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde ein psychologisches Sachverständigengutachten an.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 16.01.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16.01.2026 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann mitversichert ist und in keinem Dienstverhältnis steht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2026 auch eine Anfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
12. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2026 erstatteten Gutachten vom 23.03.2026 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Fibromyalgiesyndrom, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2. Chronische Dysphonie, Parese des linken Stimmbandes, Position 12.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Anpassungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Reizdarm-Syndrom, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Refluxösophagitis, Gastritis, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Chronische Entzündung der Harnblase, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7. Zustand nach Strumektomie, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 bis 6 um eine Stufe erhöht. Leiden 7 würde nicht weiter erhöhen.
13. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 07.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist bei ihrem Ehemann mitversichert. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung und hat das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten, sie bezieht weder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist aufgrund des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Fibromyalgiesyndrom
2. Chronische Dysphonie, Parese des linken Stimmbandes
3. Anpassungsstörung
4. Reizdarm-Syndrom
5. Refluxösophagitis, Gastritis
6. Chronische Entzündung der Harnblase
7. Zustand nach Strumektomie
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 bis 6 um eine Stufe erhöht. Das Leiden 7 erhöht nicht weiter.
Bei der Beschwerdeführerin liegt seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 11.07.2025 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Das ist ein Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann mitversichert ist, ergibt sich aus einer am 16.01.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aus Anlass der Beschwerde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 23.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2026. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2026 übermittelt. Keine der beiden Parteien gab eine Stellungnahme ab, so dass davon ausgegangen wird, dass dieses medizinische Sachverständigengutachten zustimmend zur Kenntnis genommen wird.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von der medizinischen Sachverständigen richtig nach den jeweiligen Positionen der EVO eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher weiterhin 50 v.H.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführerin gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.03.2026, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und welches auf alle im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Aufgrund dieses medizinischen Sachverständigengutachtens war der Beschwerde stattzugeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise