BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.07.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.07.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Besserung seit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 60 vH nicht eingetreten sei. Es bestünde eine lebenslange Infektanfälligkeit aufgrund der Immunsupressionstherapie. Weiters sei auch die Nierenfunktionsstörung zu gering eingestuft worden, da der Kreatinin Wert bei 1,83 und der GFR Wert bei 37,22 lägen. Nach der Einschätzungsverordnung sei ein Grad der Behinderung von zumindest 40 vH vorliegend. Hinzu komme die wechselseitig negative Leidensbeeinflussung, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedinge.
3. Mit Bescheid vom 10.11.2025 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 vH festgesetzt.
Diesem Bescheid wurde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2025 zugrunde gelegt.
4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2025, beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Immunsupression zu wiederholten Infekten geführt hätte, der Kreatinin Wert sei wieder gestiegen. Beim Beschwerdeführer läge eine dauerhafte Gefährdung für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 05.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Beschwerdeführer bestand eine COVID-19 ARDS und erfolgte daher am 14.06.2023 eine Doppellungentransplantation.
Der Beschwerdeführer war ab 27.06.2023 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 100 vH und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ab 19.02.2024 war er im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
Im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024, wurde das Leiden „Zustand nach Lungentransplantation“ unter der Positionsnummer 06.02.03 und einem Grad der Behinderung von 60 vH eingestuft. Begründet wurde dies wie folgt: „g.Z. eine Stufe über unterem Rahmensatz berücksichtigt Polyneuropathie und Nierenschwäche“ Eine Nachuntersuchung wurde für Juli 2025 zur Evaluierung aufgrund einer Besserungsmöglichkeit vorgeschlagen.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2025 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Grades der Behinderung zunächst ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2025 eingeholt, in dem nunmehr als führendes Leiden 1 „Zustand nach Lungentransplantation 6/2023“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH, das Leiden 2 „Nierenfunktionseinschränkung“ mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.04.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH sowie das Leiden 3 „Polyneuropathie“ mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft wurden und wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden 2 und 3 der Gesamtgrad der Behinderung dem führenden Leiden folgend mit 30 vH eingestuft wurde.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Bei Besserung wird eine andere Richtsatzposition für das Leiden 1 gewählt, der GdB vermindert sich um 3 Stufen, die im vormaligen Leiden 1 mitberücksichtigten Leiden werden nun einzeln beurteilt, sie werden zu den Leiden 2 und 3“.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2025 führte die medizinische Sachverständige hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend Platzmangel und Druckgefühl in der Brust lediglich aus: „Diese Beschwerden sind durch die regelmäßig statt findenden Messungen der Lungenfunktion im AKH nicht plausibel erklärt, sie führen laut dieser Messung zu keiner maßgeblichen Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit.( siehe Befund AKH vom Juni 2025) , hier wird die Spirometrie als stabil gut beurteilt. Die Leiden Polyneuropathie und Nierenfunktionsstörung wurde nun extra entsprechend ihrer Ausprägung nach den Richtlinien der EVO beurteilt.“ Eine Besserung des Gesundheitszustandes, welche eine Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen rechtfertigt, ergibt sich daraus nicht.
Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2025 ein, in dem erneut als führendes Leiden 1 „Zustand nach Lungentransplantation 6/2023“ mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH, das Leiden 2 „chronische Niereninsuffizienz“ mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.04.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH sowie das Leiden 3 „Polyneuropathie“ mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft wurden und wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden 2 und 3 der Gesamtgrad der Behinderung dem führenden Leiden folgend mit 30 vH eingestuft wurde. Hinsichtlich der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, es gäbe keine Änderung. Die Sachverständige führte hierbei nicht aus, inwiefern es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024, gekommen ist, sondern verglich ihre Einstufung fälschlicherweise mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegtem Sachverständigengutachten.
Die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung, insbesondere die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen, ist nicht nachvollziehbar.
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).(Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde holte zur Beurteilung der Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar insgesamt zwei ärztliche Sachverständigengutachten ein, doch sind diese nicht geeignet, die Leiden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insbesondere wurde in diesen Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern beim Beschwerdeführer eine Besserung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung am 05.06.2024 eingetreten ist, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen rechtfertigt.
Im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024, erfolgte die Einstufung des Leidens „Zustand nach Lungentransplantation“ noch unter der Positionsnummer 06.02.03 und einem Grad der Behinderung von 60 vH. Die Polyneuropathie und die Nierenschwäche wurden hierbei lediglich mitberücksichtigt.
Sowohl im Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, als auch im im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurden die chronische Niereninsuffizienz und die Polyneuropathie nunmehr gesondert eingestuft und das führende Leiden 1 „Zustand nach Lungentransplantation 6/2023“ der Positionsnummer 06.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH zugeordnet.
Die Sachverständigengutachten enthalten jedoch keine nachvollziehbaren Begründungen zur Herabsetzung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 um insgesamt drei Stufen. Das – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte – allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten verweist lediglich auf eine Besserung ohne diesbezüglich auszuführen, welche konkrete Besserung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2025 erfolgte keine Begründung für die Herabsetzung des Grades der Behinderung, sondern führte die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige lediglich aus, dass dem vorliegenden Befund keine maßgebliche Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu entnehmen ist und die Spirometrie als stabil gut beurteilt worden wäre.
Das im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholte internistische Sachverständigengutachten führte hinsichtlich der „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ aus: „keine Änderung“. Die Sachverständige nahm hierbei anscheinend das dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten als Vergleichsbasis, obwohl eine Änderung der Funktionseinschränkungen zum Vorgutachten, welches der rechtskräftigen Zuerkennung des Grades der Behinderung von 60 vH zugrunde gelegt wurde, zu beurteilen war. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen ist daher nicht nachvollziehbar.
Es ist somit in beiden eingeholten Sachverständigengutachten keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung zur Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen zu entnehmen und ist es dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich, die getroffene Einstufung zu überprüfen. Es liegt beschwerdegegenständlich somit kein schlüssiges Gutachten vor.
Eine abschließende Beurteilung der Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers war durch die eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Innere Medizin sohin nicht möglich. Hierbei wäre eine abschließende Beurteilung lediglich durch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde möglich.
Im Vorlageantrag wurde hinsichtlich des Leidens 2 „chronische Niereninsuffizienz“ auf einen steigenden Kreatinin Wert hingewiesen, jedoch keine Blutbefunde vorgelegt, welche dies belegen. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge einen diesbezüglichen Blutbefund vom Beschwerdeführer einzuholen haben und – bei entsprechender Vorlage – ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin einzuholen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten unter Heranziehung einer Fachärztin/eines Facharztes für Lungenheilkunde, sowie bei Vorlage eines entsprechenden Blutbefundes ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Facharzt/keine Fachärztin aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde zur Verfügung steht und es der belangten Behörde möglich ist, ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt weitere Befunde des Beschwerdeführers, insbesondere die Blutbefunde hinsichtlich des Kreatinin Wertes einzuholen.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der vertretene Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß§ 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.