TMSG
Vorwort/Präambel
(1) Leistungen der Mindestsicherung sollen
a) die Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen,
b) das Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen,
c) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten beitragen,
d) integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
e) die dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben sowie eine optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
(2) Mindestsicherung ist nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind oder denen eine soziale Notlage droht, wenn deren Eintritt dadurch abgewendet werden kann, und die bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
(3) Alleinerziehend ist, wer nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen er zur Obsorge berechtigt ist und diese Personen mit ihm überwiegend in derselben Wohneinheit wohnen.
(4) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen können, oder Lebensgefährten sind, bilden jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere bei Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Teilhabe leben und Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, beziehen, auszuschließen.
(5) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(6) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(7) Der Wohnaufwand umfasst die tatsächlichen, wiederkehrenden Aufwendungen eines Hilfesuchenden für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so umfasst der Wohnaufwand die tatsächlichen, wiederkehrenden Aufwendungen aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf der Frist sind zudem aufenthaltsberechtigte Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR-Abkommens und der Schweiz und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Mindestsicherung aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(2) Mindestsicherung kann nur Personen gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(3) Personen, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 1 anspruchsberechtigt sind, können Grundleistungen auf Grundlage des Privatrechts gewährt werden, sofern der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a) Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Tirol,
b) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
c) ausreisepflichtige Fremde,
d) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a) die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes,
b) die Befriedigung des Wohnbedarfes,
c) der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
d) die Übernahme der Bestattungskosten.
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
b) die Hilfe zur Arbeit,
c) der Hilfeplan,
d) die Zusatzleistungen.
(4) Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Grundleistungen werden als Sachleistungen oder als monatliche, zwölf Mal jährlich gebührende pauschale Geldleistungen gewährt; dabei ist im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass ein Monat 30,5 Tage hat. Soweit Sachleistungen gewährt werden, sind diese mit ihrem angemessenen Geldwert auf den Grundleistungsanspruch anzurechnen. Die Grundleistungen umfassen
a) Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie
b) Leistungen zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft, so sind das Bestehen eines Anspruchs sowie die Bemessung der Höhe der Grundleistungen für jede dieser Personen individuell zu beurteilen.
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Grundleistungen wird als Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach der auf Grundlage des Abs. 2 erlassenen Ausgangsbetragsverordnung ermittelt. Sie beträgt pro Person und Monat:
a) für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 v.H.
b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
1. je bezugsberechtigter Person 70 v.H.
2. ab der dritten bezugsberechtigten volljährigen Person 45 v.H.
Die Summe dieser Geldleistungen ist rechnerisch gleichmäßig auf alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen aufzuteilen;
c) für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen
1. bei einer minderjährigen Person 30 v.H.
2. bei zwei minderjährigen Personen je Person 25 v.H.
3. bei drei minderjährigen Personen je Person 21 v.H.
4. bei vier minderjährigen Personen je Person 17 v.H.
5. bei fünf minderjährigen Personen je Person 14 v.H.
6. ab sechs minderjährigen Personen je Person 12 v.H.
Bei der Anzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Personen sind auch jene zu berücksichtigen, die sich in keiner Notlage nach § 2 Abs. 1 befinden. Vollendet eine minderjährige Person innerhalb eines Monats das 18. Lebensjahr, so gilt sie für dieses Monat weiterhin als minderjährig.
(2) Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Landesregierung hat den Ausgangsbetrag unter Berücksichtigung der Anpassung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die aus dem Ausgangsbetrag abgeleiteten Beträge der Bemessungsgrundlage (Abs. 1) sind als Anlage zu dieser Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes beträgt 60 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1).
(2) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird abweichend von Abs. 1 eine Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von 18 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 1) gewährt.
(1) Die Höhe der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes bemisst sich nach dem tatsächlichen Wohnaufwand (§ 2 Abs. 7), sofern in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 höchstens 70 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1. Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Abs. 4.
(3) Leben in einer Wohneinheit mehrere Personen, die keine Haushaltsgemeinschaft bilden, so betragen die Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 höchstens 40 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1. Übersteigt dieser Betrag den in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so gebührt höchstens der Betrag nach der Verordnung nach Abs. 4.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung regional gestaffelte Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes festzulegen. Dabei ist auf das regionale Verhältnis der Mietkosten für Standardwohnungen auf Grundlage der Basismietwerteverordnung, LGBl. Nr. 47/2025, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf den Wohnbedarf des betreffenden Bezieherkreises Bedacht zu nehmen.
(1) Zusätzlich zu den Grundleistungen nach § 5b und § 5c gebühren als weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes nachstehende, auf Basis des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) bemessene, Zuschläge:
a) für eine Person, die nur mit Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, gegenüber denen sie zur Obsorge berechtigt ist oder war, und zumindest eine dieser Personen weiterhin minderjährig ist und überwiegend in der gleichen Wohneinheit lebt:
1. für die erste minderjährige Person 10 v.H.
2. für die zweite minderjährige Person 7,5 v.H.
3. für die dritte minderjährige Person 5 v.H.
4. für jede weitere minderjährige Person 3 v.H.
b) für bezugsberechtigte volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:
pro Person 18 v.H.
(2) Wird aufgrund der Hinzuzählung von Zuschlägen nach Abs. 1 zur Summe der Bemessungsgrundlagen () die Deckelung nach überschritten, gebühren insoweit keine Zuschläge.
Die Summe der Bemessungsgrundlagen, die nach § 5a Abs. 1 volljährigen Hilfesuchenden zur Verfügung stehen sollen, wird pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes werden die Leistungen pro volljährigem Mindestsicherungsbezieher in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig gekürzt, sodass ihre Summe 175 v.H. ergibt. Im Fall einer anteiligen Kürzung muss jedem volljährigen Mindestsicherungsbezieher zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes 20 v.H. des Ausgangbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) als Geldleistung verbleiben.
(1) Die Befriedigung des Wohnbedarfes kann durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt des Antrages nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl und bei Menschen mit Behinderungen auf die Barrierefreiheit der zugewiesenen Wohnung, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. Dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.
(2) Das Land Tirol kann selbst Wohnungen oder sonstige Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
(3) Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Ein weiterer Beitrag zur Befriedigung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes maßgebenden Höchstbetrag, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt in der Höhe der Differenz zwischen seinem Einkommen und dem Höchstbetrag vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so ist die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes um die Höhe der Differenz entsprechend zu kürzen.
(6) Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
(1) Tatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten sind, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen.
(2) Ist eine Überführung erforderlich, so sind die dafür anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen.
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in
a) der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
b) der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,
c) der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen
1. Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder
2. Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,
d) der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.
(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung beziehen, bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gewährt werden.
(1) Ein Hilfeplan soll dem Mindestsicherungsbezieher durch die Festlegung konkreter Lösungsschritte ermöglichen, aus der Situation der Hilfsbedürftigkeit zu gelangen und ein von der Mindestsicherung weitgehend unabhängiges Leben zu führen.
(2) Ein Hilfeplan kann erstellt werden, wenn die Mindestsicherung bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten gewährt wurde und ein Zusammenwirken des Landes mit anderen Hilfesystemen zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Zur Erstellung des Hilfeplans können Sachverständige, wie Psychologen, Ärzte und Sozialarbeiter, beigezogen werden. Erforderlichenfalls ist die Mitwirkung von Vertretern anderer Hilfesysteme und Einrichtungen anzustreben.
(4) Die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter anderer Hilfesysteme und Einrichtungen können Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge, die Einbindung Dritter und über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen erstatten. Diese Vorschläge sind bei der Erstellung des Hilfeplans entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Der Mindestsicherungsbezieher ist bei der Erstellung des Hilfeplans bestmöglich einzubeziehen, insbesondere jedoch in dem Ausmaß, das von den beteiligten Personen bzw. Institutionen als notwendig und förderlich erachtet wird.
(6) Zur Umsetzung eines Hilfeplans kann mit dem Mindestsicherungsbezieher eine Betreuungsvereinbarung über Art, Ort, Zeit und andere Rahmenbedingungen der Hilfeleistung, über die Mitwirkung des Mindestsicherungsbeziehers sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Land Tirol und anderen Hilfesystemen abgeschlossen werden.
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
a) Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
1.im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) oder
2.bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) pro Jahr,
b) Hilfe zur Arbeit
1.durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2),
2. durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbeträge hinaus gewährt werden.
(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
b) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
c) das Ausmaß der Hilfe,
d) den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
e) das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.
(1) Zu den eigenen Mittel des Hilfesuchenden gehören sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen. Vor der Gewährung von Mindestsicherung
a)hat der Hilfesuchende sein Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 5, 6, 7 und 8 einzusetzen und
b)ist sein Einkommen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 und 4 anzurechnen. Sonderzahlungen sind dabei rechnerisch gleichmäßig auf alle Monate aufzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die bei der Berechnung der Höhe des Einkommens und der Höhe des Vermögens nicht zu berücksichtigen sind.
(2a) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Leistung erstmalig gewährt werden konnte.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a)35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), wenn er über einen Behindertenpass nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügt und einem Erwerb nachgeht, trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind bis zum Ende des Pflichtschulalters betreut,
b)35 v.H. des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 35 v.H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), für eine Dauer von zwölf Monaten, wenn er während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Freibetrag kann erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem erstmaligen Abzug erneut in Abzug gebracht werden. Ist der Abzug des Freibetrages für weniger als zwölf Monate erfolgt, so ist dieser für die nicht ausgeschöpften Monate auch vor Ablauf dieser Frist in Abzug zu bringen.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Sechsfachen des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2), im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen. Im Fall einer untypischen Schenkung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft, ist die Schenkung so zu behandeln, dass sie weiterhin dem Schenkungsgeber zuzurechnen ist.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
(1) Hilfesuchenden, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach anderen asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, das eine für diese Person nach § 5a Abs. 1 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 1 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(3) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
(1) Die Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach § 5b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach § 5c können gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.
(2) Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.
(3) Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.
(4) Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.
(5) Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6 ist bei der Bemessung der Rückerstattung von der Höhe der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Höchstbetrag für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
(1) Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(5) Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
a) dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
b) dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
c) c 39 v. H. des Aufkommens der Kommunalsteuer,
d)dem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 13 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 13 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und
e)der Hälfte des Vorausanteiles nach § 13 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 13 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024,
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(6) Die Kosten der an Personen, denen der Status als Asylberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 oder nach anderen asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde, gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Abs. 9 zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.
(9) Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Abs. 8) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(10) Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Abs. 8) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.
(11) Die Stundung bzw. die Bewilligung der Ratenzahlung hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Termin nicht eingehalten wird (Terminverlust). Im Fall des Terminverlusts werden jene vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig. Im Fall einer Stundung bzw. einer Ratenzahlung sind jährliche Zinsen in der Höhe von 4 v. H. der vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge zu entrichten.
(12) Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.
(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),
d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,
b) zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,
(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind:
a) die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers und
b) die Eltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers hinsichtlich jener Leistungen, die dieser nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bezogen hat.
(1) Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27), sofern sich aus § 42 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.
(1) Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Abs. 1, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 ist zudem der Höhe nach begrenzt:
a) bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären,
b) bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:
a) die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
b) die Gewährung von sonstigen Leistungen,
c) den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
d) die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
e) die Ersatzansprüche Dritter.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
a)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,
b)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,
c)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
d)in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.
(3) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach § 14a und der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.
(4) Dem für die Gewährung von Maßnahmen der Teilhabe nach dem Tiroler Teilhabegesetz zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung sicherzustellen.
(2) Die für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.
a) Folgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:
1. die Staatsangehörigkeit,
2. das Geburtsdatum,
3. der Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort,
4. der Personenstand,
5. die Sozialversicherungsnummer,
6. die Art und die Höhe des Einkommens,
7. die Art und die Höhe des Vermögens,
8. Unterhaltspflichten,
9. das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,
10.bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz,
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a) die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b) der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.
Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung in Verfahren für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet.
(1) Die Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach § 41, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
a) Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Familienstand, Ausbildung, Beruf und die letzte berufliche Verwendung,
b) Beschäftigungsdaten wie Arbeitgeber, Verdienst oder berufliche Verwendung,
c)Leistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den §§ 10, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens und
d) Daten und Gutachten betreffend die Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unabdingbare Voraussetzung hierfür sind.
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Mindestsicherung im Sinn einer Sozialplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen der Sozialplanung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Bei der Durchführung der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(3) Ziele der Sozialplanung sind:
a) die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen,
b) die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
c) die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen.
(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen.
(6) Die Landesregierung hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen. Dieser hat weiters zu enthalten:
a) die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen,
b) die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik).
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Mindestsicherungsbeirat einzurichten.
(2) Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.
(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören an:
a)das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,
b)der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,
c) drei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,
d) ein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,
e) drei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,
f) jeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und
g) ein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Mindestsicherung. Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(2) Das Land Tirol kann mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung schriftliche Vereinbarungen abschließen. Solche Vereinbarungen sind zu befristen.
(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen,
b) die einzuhaltenden Leistungsstandards,
c) das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung,
d) das Verfahren der Qualitätssicherung,
e) das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
f) die Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Sozialplanung des Landes Tirol und an der Erstellung des Sozialberichtes,
g) die Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards,
h) die Kündigungsgründe und -fristen,
Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
(1) Wer
a)der Anzeigepflicht nach § 19a Abs. 2 dritter Satz oder § 32 oder der Auskunftspflicht nach § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
b) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch nimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Barauslagen nach § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.
Die in den §§ 40 Abs. 3 lit. c und d und 41 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 27 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1.Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2025,
2.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2025,
3.Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2025,
4.Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2025,
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
2.Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
3.Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,
4.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft.
(3) § 27 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(4) § 21 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(8) Personen mit Behinderungen sind Personen, die über einen Behindertenpass nach § 40 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes verfügen oder für die eine erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird.
(9) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(10) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(11) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(12) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(13) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(14) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
f)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, es sei denn, dass sie nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
(5) Im Fall einer Haushaltsgemeinschaft ist die Summe der individuellen Höchstansprüche aller der Haushaltsgemeinschaft angehörenden Hilfesuchenden nach Abs. 3 dem tatsächlichen Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 gegenüberzustellen. Die dem jeweiligen Hilfesuchenden gebührenden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sind in der Folge wie folgt zu bemessen:
a)Übersteigt oder entspricht der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 der Summe der individuellen Höchstansprüche, so gebühren jedem Hilfesuchenden Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe seines individuellen Höchstanspruches nach Abs. 2 und 3.
b)Unterschreitet der tatsächliche Wohnaufwand unter Einbeziehung des Pauschales nach Abs. 6 die Summe der Höchstansprüche, so gebührt jedem Hilfesuchenden ein aliquoter Anteil des tatsächlichen Wohnaufwandes unter Berücksichtigung des Pauschales nach Abs. 6. Der dabei zugeteilte Anteil darf den individuellen Höchstanspruch eines Hilfesuchenden nach Abs. 2 und 3 nicht überschreiten und ist rechnerisch gleichmäßig auf die Hilfesuchenden aufzuteilen.
(6) Für den Aufwand für Hausrat, Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben sind 15 v.H. der Bemessungsgrundlage pauschal festzusetzen. Kann ein Hilfesuchender einen höheren Aufwand für Heizung, Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben nachweisen, so gebührt ihm der tatsächliche Aufwand, soweit dadurch der individuelle Höchstanspruch nach Abs. 3 nicht überschritten wird. Diese Leistungen gebühren nicht, insoweit ein Aufwand hierfür nicht anfällt oder der Bezugsberechtigte hierfür gesonderte bedarfsdeckende Leistungen nach diesem Gesetz erhält.
(7) Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sind, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, direkt an Dritte auszubezahlen. Bestehen keine Gründe für die Annahme, dass die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs durch den Hilfesuchenden oder die Haushaltsgemeinschaft zweckwidrig verwendet werden, können die Geldleistungen auf Verlangen des Hilfesuchenden direkt an diesen ausgezahlt werden. Soweit die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nicht an den Vermieter ausbezahlt werden, ist das Pauschale nach Abs. 6 jedenfalls direkt an den Hilfesuchenden auszubezahlen.
b) ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere weil der Bezugsberechtigte von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft erheblich nachteiligen Gebrauch macht.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a) der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d)der Kosten einer Kaution; übersteigt der Wohnaufwand der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstbetrag übernommen werden. Die Kosten einer Kaution sind höchstens im Ausmaß des dreifachen des nach § 5c Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Betrages zu übernehmen. Übersteigt der Wohnaufwand den maßgebenden in der Verordnung nach § 5c Abs. 4 festgelegten Höchstbetrag um mehr als 15 v. H. so dürfen die Kosten einer Kaution nicht übernommen werden.
(3a) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können in begründeten Einzelfällen höhere Kosten einer Kaution übernommen werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.
i) die ihm zur Verfügung gestellten Mittel zweckwidrig verwendet.
Die Kürzung darf nur stufenweise erfolgen und kann bis zur gänzlichen Einstellung der Leistungen führen; Geldleistungen sind jedenfalls vor Sachleistungen zu kürzen. Die erste Kürzung hat 30 v.H., die zweite Kürzung 50 v.H. und die dritte Kürzung 75 v.H. der Leistung zu betragen; jede weitere notwendige Kürzung führt zu einer Einstellung der Leistungen, mit Ausnahme jener nach § 7. Von einer gänzlichen Einstellung der Leistungen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung dürfen Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der mit dem Bezugsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
d) im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und
e) vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.
(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
12. allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Angaben.
b) Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
1. von gleichgestellten Angehörigen von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie von Fremden, die Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgen sind, Nachweise, aus denen sich die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
2. von fremden Hilfesuchenden ein gültiger Aufenthaltstitel oder die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status als Asylberechtigten,
3. bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die Erwachsenenvertretung.
4. allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 27 zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(4) Die Angaben nach § 29a Abs. 1 sind durch die Behörde
a) durch Abfrage bzw. Anfrage
1. der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR),
2. des Geburtsdatums, des Personenstandes und der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR),
3. allfälliger fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel oder -berechtigungen aus dem Zentralen Fremdenregister oder aus der Zentralen Verfahrensdatei,
b) und durch Einsichtnahme in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) allfällige Vertretungsverhältnisse
zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(5) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 5a iVm 5b, 5c, 5d sowie die §§ 6 und 7 zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(5) Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Organisationseinheit und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheit vertreten.
(6) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Abs. 3 lit. c an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Abs. 3 lit. b genannte Mitglied vertreten.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Abs. 3 lit. c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
a) Widerruf der Bestellung oder
b) Verzicht auf die Mitgliedschaft.
Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Der Mindestsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(9) Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10) Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
(11) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(12) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(13) Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(14) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(4) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
a)vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zum Aufenthalt und damit verbundenen Verfahren, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über den Bezug einer Ausgleichszulage, Personenstand und Kinder, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit, Daten über das Bestehen eines Behindertenpasses nach § 40 BBG sowie des Bezugs einer erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des FLAG 1967, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte, Lebensgefährten und in einer Haushaltsgemeinschaft und sonstige in der selben Wohneinheit lebende Personen, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über das Ausmaß des Wohnaufwands nach § 2 Abs. 7, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Teilhabe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung sowie in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 1 Abs. 4 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 17, § 18 und § 20, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach § 24,
b) von mit dem Hilfesuchenden in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Personen: Daten nach lit. a,
c) von dem Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
d) von mit dem Hilfesuchenden in einer Wohneinheit lebenden Personen, die nicht unter die lit. b und c fallen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
e) vom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Daten nach lit. d,
f) vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Daten nach lit. d,
g) von Arbeitgebern der in den lit. a, b und c genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen,
h)von Dritten im Sinn des § 6 Abs. 5 sowie von aus Ansprüchen nach § 23 und § 24 Verpflichteten: Daten nach lit. d und Bankverbindungen,
i)von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 4 an
a) die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
b) die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,
c) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
d) die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe,
e) die Träger der Mindestsicherung und
f)den zur Erstellung eines Hilfeplans nach § 12 herangezogenen Personen
übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung an der Erstellung des Hilfeplans erforderlich sind.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Abs. 4 lit. a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs. 1 erforderlich sind.
(7) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.
(8) Mittels des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes und § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeitet werden:
a) Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,
b) Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,
c) Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,
d) Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,
e) Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.
(9) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol sicherzustellen, dass
a)der Zugriff innerhalb dieses Datenverarbeitungsprogrammes durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 8 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,
b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,
c) zumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und
d) persönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.
(10) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. i sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
6.Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
7.Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,
8.Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024,
9.Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2025,
10.Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2025,
11.Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2025,
12.Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,
13.Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2024.