IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2025 erstatteten Gutachten vom 10.09.2025 (vidiert am 12.09.2025) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Zwangsstörung, Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, Sozialphobie, Depressio, Autismus-Spektrumstörung, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,
2) Eosinophile Ösophagitis, Position 07.03.05 der Anlage der EVO, GdB 10%
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht maßgeblich beeinflusst.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Emailnachricht vom 29.09.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er ersuche um Berücksichtigung seiner schweren Zwangsstörungen (Grübel/-Kontroll-/Waschzwang). Durch die Autismus-Spektrum Störung und die Zwänge sei sein Ein- und Durchschlafen sowie die Schlafqualität massiv gestört. Dementsprechend schlecht sei seine Lebensqualität und Funktionalität. Durch seine mittlerweile jahrzehntelangen schweren psychischen Probleme habe er schon unzählige psychotherapeutische Settings durchlaufen. Diese Interventionen hätten leider keinen Erfolg gebracht. Mittlerweile sei er auch dauerhaft arbeitsunfähig. Der Stellungnahme angeschlossen waren medizinische Befunde von 2017 bis 2023.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 19.01.2026 führt die medizinische Sachverständige aus, maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Es werde ein psychologisches Bestätigungsschreiben vom 18.09.2025 vorgelegt, in dem der Therapieverlauf, die Anamnese und die Diagnosen bestätigt würden. Eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik, erforderliche Klinikaufenthalte oder medizinische Therapieänderungen seien nicht beschrieben. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden und Befunde sowie des eigenen klinischen Befundes ergebe sich keine geänderte Beurteilung des GdB nach EVO.
6. Mit Bescheid vom 27.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.09.2025 wiederholt wurden. Der Beschwerde angeschlossen war ein fachärztlicher Kurzbefund eines FA für Psychiatrie vom 24.02.2026.
8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.03.2026 vor, wo dieser am 10.03.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 05.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Er schläft seit Kindheit schlecht, dann hatte er auch eine Phase in der er sich versteckt hat. Waschzwänge, jetzt weiß er. dass diese Symptome mit Autismus Zusammenhängen. Er war auch schon öfters in therapeutischen Einrichtungen wg. seiner Probleme.
Derzeitige Beschwerden:
dzt. Ängste, weil er gerade Verdauungsprobleme hat. Er ist dann unsicher, ob er nicht Stuhl verliert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Er hat viel Psychotherapie gemacht, aber er meint soviel hätte es nicht gebracht.
War b. FÄ f. Psychiatrie XXXX 2021-2025 in Betreuung, jetzt bei FÄ Psychiatrie XXXX , XXXX
Er war mehrmals in therapeutischen Einrichtungen, in Tagesklinik (Kl. Penzing 1-6/2022) AKH Wien Verhaltenstherapie (1-3/2021), XXXX (2-20.11.2023).
Sozialanamnese:
lebt allein in einer Wohnung, geht Mo-Fr. in eine Tagesstruktur XXXX (Flaschen verpacken etc.), VS, Matura, 1,5a b.d. Post gearbeitet, eine 13a jüngere Schwester, die sieht er 1x/wö. Kontakt mit den Eltern, gemeinsam Essen. 2 Freunde, mit diesen macht er Ausflüge. Nik: 0, Alk: 0, Drogen: 0.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FAB Psychiatrie XXXX 28.8.2025: Dg: Zwangsstörung, Selbstunsichere Persönlichkeit, Sozialphobie, Depressio, Autismus Spektrum Strg., Eosinophile Ösophagitis. Med: Sertralin 50mg 1-0-0 ->100mg 1-0-0, Mirtazapin 15mg 0-0-0-1, Seroquel 25mg 0-0-01 ->ev. 0-0-0-2, Dupixent a. 14 Tg.sc
Psycholog. Testung Autistenhilfe Psycholog. XXXX 4/2024: Aufgrund der Problembeschreibung, Aspekten d. Fremdanamnese, der Verhaltensbeobachtung und einiger der anderen angewandten Verfahren, kann davon ausgegangen werden, dass XXXX die Kriterien für die Diagnose einer Autismus-Spektrums-Störung ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache erfüllt.
Empfehlung: stabile Psychiatr. fachärztl. Anbindung, Wiederaufnahme der Psychotherapie, Gruppentherapie f. Erwachsenen mit Autismus-Spektrum Strg.
Univ Kl. AKH Wien Psychiatr. Abt. 7.1-5.3.2021: F60.6 Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung F33.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
Th: Sertralin 100mg 1-0-0, Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Seroquell 25mg bis 3xtgl. b. Bed.
Univ Klinik AKH Psycholog. Testung 2/2021: Aufgrund der erzielten Ergebnisse in der klinisch-psychologischen Untersuchung kann von einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, alle untersuchten Leistungsaspekte erwiesen sich als normentsprechend.
Laut klinischer Selbstbeschreibung sind zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf eine depressive oder psychotische Symptomatik fassbar. Hinsichtlich der untersuchten Persönlichkeitsparameter zeigen sich im IKP Hinweise auf "schizoide" und "vermeidendselbstunsichere" Persönlichkeitsakzentuierungen. Im strukturierten klinischen Interview (SKID-II) wird der Cut-Off für die "vermeidend-selbstunsichere" Persönlichkeitsstörung erreicht.
Seel Rehab amb. BBRZ 27.11.17-12.1.2018: F60.6 Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung F32.1 Mittelgradige depressive Episode F42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale]
FAB Interne IMed 19 10/2023: Dg. Eosinophile Ösophagitis EM 2000, ED 2020
FAB Innere Med/Psychosomat. Barm Schwestern Wien 17.-18.1.2022: Gastritis, Soorösophagitis, Eosinophile Ösophagitis
V.a. Reizdarmsyndrom, Analfissur, Sozialphobie selbstunsichere-vermeidende Persönlichkeitsstörung
Labor 2021 Atemtest: Relevanter H2-Anstieg im Atemtest. Hinweis auf Fructoseintoleranz.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurostatus: Caput/Collum: kein Nackenkompressionsschmerz, HNA+SOP frei, HN: I -XII o.B.; OE: Kra, To, Troph, Feinmotilität unauffällig Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; UE: Kra, To, Troph, Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; PyZ neg; Stamm: kein Hinweis auf sens. Niveau; Koordination: VA, FNV, KHV unauffällig; Eudiadochokinese bds. Romberg, UT keine Fallneigung; frontale Zeichen negativ; Sprache o.B.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
Status psychicus: hält Blickkontakt, Bewusstsein klar, allseits orientiert, Merkfähigkeit, Auffassung, Konzentration und Gedächtnis unauffällig; Ductus kohärent, keine produktive Symptomatik; Thymopsychisch: etwas schamhaft, müde, antriebslos, sonst unauffällig; Affizierbarkeit ausreichend in beide Bereiche
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zwangsstörung, Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, Sozialphobie, Depressio, Autismus-Spektrumstörung
2. Eosinophile Ösophagitis
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht maßgeblich beeinflusst.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2025. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Zu den sachlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der Einschätzung der einzelnen Leiden und Funktionseinschränkungen nahm die beigezogene medizinische Sachverständige in ihrer ergänzend von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 19.01.2026 ausführlich Stellung. Aus dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde sind. In dem vorgelegten psychologischen Bestätigungsschreiben vom 18.09.2025 werden der Therapieverlauf und die Anamnese beschrieben sowie die Diagnosen bestätigt. Eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik, erforderliche Klinikaufenthalte oder medizinische Therapieänderungen werden nicht beschrieben. Sohin kann diesen Argumenten des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Auch der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde neu vorgelegten fachärztliche Kurzbefund enthält keine anderen Diagnosen, welche nicht bereits von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt wurden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension ist, bedingt per se noch keine höhere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers. Demzufolge kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 10.09.2025 (vidiert am 12.09.2025) und insbesondere auch in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2026 ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen in seinem Vorlageantrag den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 10.09.2025 (vidiert am 12.09.2025) samt ergänzender Stellungnahme vom 19.01.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die Zwangsstörung, Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, Sozialphobie, Depressio, Autismus-Spektrumstörung, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine jahrelange Beeinträchtigung und Dauermedikation vorliegt, jedoch selbstversorgend.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers, Eosinophile Ösophagitis, schätzte die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.03.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da eine Dauermedikation erforderlich ist, jedoch symptomarm.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.09.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.08.2025 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht maßgeblich beeinflusst wird, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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