W261 2340256-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.03.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2026 erstatteten Gutachten vom 02.02.2026 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, depressive Episode, Anorexia nervosa, PTBS, Position 03.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab mit einem Schreiben, welches am 13.02.2026 bei der belangten Behörde einlangte, eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sie selbstgefährdet sei, darüber hinaus sie ein im psychologischen Befund vom 23.09.2025 beschriebene depressive Entwicklung mit suizidalen Ideen beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung „keine Selbstgefährdung“ nicht nachvollziehbar. Dies würde auch für die depressive Symptomatik gelten. Bei ihr sei laut dem genannten psychologischen Befund auch eine stark ausgeprägte Angstsymptomatik festgestellt worden, welche auch nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Sie ersuche um die Einholung einer ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme den zitierten psychologischen Befund vom 23.09.2025 an.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 16.03.2026 führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie aus, dass ein psychologischer Befund nachgereicht worden sei, dieses sei bereits im Gutachten berücksichtigt worden. Eine ärztlich bestätigte Liste aller derzeit eingenommenen Medikamente würde weiterhin nicht vorliegen. Es würden daher keine neuen Unterlagen vorliegen, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt den ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen ein Beschwerdevorbringen, welches jene Argumente enthält, welche die Beschwerdeführerin bereits in deren Stellungnahme vorgebracht hatte. Die festgestellten 40 % würden nicht der tatsächlichen Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechen. Es sei eine Neubewertung unter vollständiger Berücksichtigung ihrer funktionellen Einschränkungen erforderlich. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde die bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen an.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.03.2026 vor, wo dieses am 01.04.2026 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin leidet unter an psychischen/psychiatrischen Leiden. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie kommt in seinem Gutachten vom 02.02.2026 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als Leiden 1 an einer „emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, an einer depressiven Episode, an Anorexia nervosa (Magersucht), PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)“ leiden würde, welche der medizinische Sachverständige im oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine mäßig andauernde soziale Beeinträchtigung vorliegen würde.
Dabei lässt der medizinische Sachverständige außer Acht, dass nach der Position 03.04. der Anlage der EVO „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ zu beurteilen sind, und es für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) in der Anlage der EVO eine eigene Position, genauer die Position 03.05 gibt, nach welcher diese Leiden einzustufen sind. Auch für eine Depression gibt es eine eigene Position in der Anlage der EVO, genauer die Position 03.06. „Affektive Störungen“.
Die Begründung für die Einstufung der mehrfachen psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin im oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 %, da eine mäßig andauernde soziale Beeinträchtigung vorliegen würde, reicht per se nicht aus, um nachvollziehbar zu begründen, weswegen auch die PTBS unter dieser Position der Anlage der EVO eingestuft wurde. Die Einstufung des Leidens 1 ist für den erkennenden Senat daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16.03.2026 mit keinem Wort auf die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr eine Selbstgefährdungstendenz besteht, die depressive Symptomatik stark ausgeprägt sei und sie auch an einer stark ausgeprägten Angstsymptomatik leiden würde, eingeht. Der bloße Hinweis, dass der psychologische Befund bereits bei der Gutachtenserstellung vorgelegen sei, reicht nicht aus, um diesen Argumenten entgegenzutreten. Dies insbesondere auch aus dem Grund, weil auch im genannten Sachverständigengutachten nicht begründet wird, aus welchen Gründen der medizinische Sachverständige zu einem anderen Ergebnis in seiner Beurteilung kommt, als dieses im psychologischen Befundbericht vom 23.09.2025 festgehalten wird.
Insgesamt sind daher die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegenden medizinischen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie nicht schlüssig und für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Diese haben bei der Einschätzung der psychischen Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend einzufließen. Es ist auch entsprechend zu begründen, aus welchen Gründen der medizinische Sachverständige die von ihm diagnostizierte PTBS der Beschwerdeführerin unter die Position 03.04 als „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ subsumierte, obwohl es hierfür in der Anlage der EVO eine eigene Position, genauer Position 03.05. gibt. Dies gilt auch die für bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Depression, welche nach der Position 03.06. einzustufen sein könnte. Sollte die Depression ein Symptom einer Persönlichkeitsstörung sein, so wäre auch dies entsprechend für medizinische Laien nachvollziehbar zu begründen.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende psychiatrische Sachverständigengutachten vom 02.02.2026 samt Stellungnahme vom 16.03.2026 in der Form zu ergänzen sein, als eine schlüssige und nachvollziehbare Neueinschätzung des Leidens 1 der Beschwerdeführerin vorzunehmen sein wird. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Anlage Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein, wobei eine auch für medizinische Laien nachvollziehbare Begründung anzuführen ist.
Weiters wird in diesem medizinischen Sachverständigengutachten auch darauf einzugehen sein, aus welchen Gründen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wobei ein Hinweis darauf, dass der von dieser vorgelegte psychologische Befund bereits bei der Gutachtenserstellung vorgelegen sei, hierfür nicht ausreichend ist.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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