IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) verfügt seit 17.12.2019 über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden von Dr.in XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) in ihrem Gutachten vom 03.07.2020 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. eingestuft.
2. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.12.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte neue Befunde vor.
3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde folgende Sachverständigengutachten ein:
3.1. Von Dr.in XXXX , die in ihrem Sachverständigengutachten vom 12.03.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.03.2026 Folgendes ausführt:
„Anamnese:
Siehe auch VGA vom 03.07.2020
Kniegelenksprothesen beidseits 30%
Sehverminderung am rechten Auge um die Hälfte und links auf 0,4 30%
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%
Degenerative Hüftgelenksveränderungen 20%
mäßiger Bluthochdruck 20%
Diabetes mellitus 20%
Rezidivierende Depressionen 20%
Rhizarthrose links mehr als rechts, Fingergelenksarthrosen 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H
Sowie vom 04.04.2022
1 Kniegelenksprothesen beidseits
2 Sehverminderung am rechten Auge um die Hälfte und links auf 0,4
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
4 Degenerative Hüftgelenksveränderungen
5 mäßiger Bluthochdruck
6 Diabetes mellitus
7 Rezidivierende Depressionen
8 Rhizarthrose beidseits, Fingergelenksarthrosen
Keine UÖVM
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Tochter, welche als Dolmetscherin fungiert:
Mein Vater hat viele Beschwerden. Es sollen die Daumen operiert werden, es soll die Nase operiert werden. Er schnarcht und kann meistens nicht richtig atmen. Der Blutdruck ist sehr hoch. Er ist blutzuckerkrank. Auch das Cholesterin ist hoch. Er hat Implantate auf beiden Kniegelenken. Manchmal schlafen auch die Beine ein. Beim Reden rutscht bei meinem Vater die Zahnprothese hervor.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoprazol, Cliclacid, Sitagliptin, Gerovit, Amlodipin, Rosuvastatin, Synjardy, Oleovit, TromboASS, Cerebrocan, Neuromultivit.
Sozialanamnese:
verheiratet, 9 Kinder, in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr.med. univ. XXXX
Arzt für Allgemeinmedizin vom 03. November 2025
Depression
DM-Typ 2
Hypertonie
Lumbalgie
Dorsolumbalgie
TEP Knie bds.
Katarakt bds.
Gonalgie bds.
Omalgie bds.
Cervicodorsalgie bds.
Scapulae und iliocostalis bds.
Ds über C5/6 und C6/7 bds Rotation eingeschränkt, DS über iliocostalis bds.
XD-Daumensattelgelenk bds. XD Facette und Perineural C5/6 und C6/7
DR. XXXX
Facharzt für Lungenkrankheiten vom 23.06.2025
Diagnose:
unauffälliger Lungenbefund
Dr. XXXX
FA für Orthopädie vom 23.06.2025
hochgr. Rhizarthrose bds; hochgr. STT Arthrose bds; paradoxe Kyphose C4; deutl. Osteochondrose C4-C7; Anterolisthese C2/3 um ca. 3mm; mäß. Uncovertebralarthrose
ges. HWS.p.max. C3-C7; ger. Osteochondrose C2-C4; St.p. K-TEP bds.; Hallux valgus bds.; Hammerzehe 2 re; incip. OSG Arthrose bds; SLAP Läsion re; Binnenschäden
SSP re; Ruptur Subscapularissehne re;
Dr. XXXX
Dr. XXXX Fachärztinnen für Innere Medizin vom 30.10.2024
Diagnose
Arterielle hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperlipidaemie
Mitgebrachter Befund:
Dr. XXXX , Psychiatriezentrum XXXX vom 06.03.2026.
Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.
Erstkontakt, medikamentöse Einstellung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
72 Jahre
Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität:
Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich, Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand mit Abstützen möglich, Einbeinstand bds ,die Füße werden kurz abgehoben, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken geringgradig eingeschränkt, reaktionslose Narbe beide Knie, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule: nicht prüfbar
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS zu ½ im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit einem 4-Punkt-Stock, damit langsames jedoch sicheres Gangbild
Status Psychicus:
klar, orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2+3 erhöhen gemeinsam um eine weitere Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidaemie, da kein Behinderungsrelevantes Leiden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Augen-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft.
Keine Änderung der übrigen Leiden
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamt-GA
(...)”
3.2. Von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, die in ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage auf einen Grad der Behinderung von 30% kommt:
3.3. Dr.in XXXX kommt in ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.03.2026 sodann auf folgende Funktionseinschränkungen:
Weiters stellte sie fest:
“Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht um 1 Stufe, da relevantes Sinnesleiden Leiden 3+4 erhöhen gemeinsam um eine weitere Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidaemie, da kein Behinderungsrelevantes Leiden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
(…)”
3.4 In der Folge übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.03.2026 die eingeholten Gutachten samt Gesamtbeurteilung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen.
4. Mit Bescheid vom 05.05.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2025 ab.
5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2026 und führte darin aus, dass der Grad der Behinderung zu gering sei. Er legte keine weiteren Befunde bei.
6. Am 26.05.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2025 bei der belangten Behörde einlangend den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Mit Bescheid vom 05.05.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei und wies den Antrag vom 11.12.2025 ab. Mit Schreiben vom 19.05.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt auch weiterhin 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 27.03.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in welcher deren eigenes Gutachten vom 12.03.2026 sowie jenes vom 27.03.2026 einer Fachärztin für Augenheilkunde einen wesentlichen Bestandteil bilden.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer (weiterhin) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Leiden 2 erhöht um 1 Stufe, da es ein relevantes Sinnesleiden darstellt. Leiden 3 und 4 erhöhen gemeinsam um eine weitere Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Sachverständige ist umfassend darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand des Beschwerdeführers auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummern umfassend begründet:
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen in den Kniegelenken erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter der Pos.Nr. 02.05.19 mit dem oberen Rahmensatz, da die Beugung bis 90° möglich ist.
Im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte von der Sachverständigen objektiviert werden, dass die Beweglichkeit in den Kniegelenken – ebenso wie in den Hüftgelenken - lediglich geringgradig eingeschränkt ist. Auch die Einstufung der degenerativen Hüftgelenksveränderungen unter der Pos.Nr. 02.05.08 mit dem unteren Rahmensatz in Höhe von 20% ist somit nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer kam mit einem 4-Punkt-Stock zur Untersuchung, wobei von der Sachverständigen ein langsames jedoch sicheres Gangbild festgestellt werden konnte. Beide Beine konnten von der Unterlage abgehoben werden, die grobe Kraft war nicht vermindert.
Auch die Einstufung der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen unter der Pos.Nr. 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz von 30% ist nicht zu beanstanden, liegt beim Beschwerdeführer doch lediglich eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne maßgebliches neurologisches Defizit vor (vgl. Direktdigital-Röntgen HWS a.p. und seitlich vom 23.06.2025 „Diskrete Sinistroskoliose der HWS sowie diskrete Dextroskoliose am zervikothorakalen Übergang. Geringe paradoxe Kyphose mit Scheitelpunkt C4. Reguläre Wirbelkörperhöhe. Deutliche Osteochondrosen C4-C7 geringer auch C2-C4 mit begleitender reaktiver Spondylophytenbildung. Anterolisthese C2 um 3 mm, C3 um 2,5 mm sowie Retrolisthese C4 um 3mm. Gering bis mäßiggradige Unkovertebralgelenksarthrosen der gesamten HWS mit Punctum maximum C3-C7. Mäßig bis höhergradige Intervertebralgelenksarthrosen mit Punctum maximum C2-C4 betont. Geringe Atlantodentalgelenksarthrose.“).
Die Beurteilung des Diabetes mellitus erfolgte den Vorgaben der Einschätzungsverordnung folgend unter Pos.Nr. 09.02.01, welche für nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus vorgesehen ist, wobei die Sachverständige den herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 20% nachvollziehbar mit mittels oraler Medikation zufriedenstellenden Blutzuckerwerten begründet.
Die Einstufungen des mäßigen Bluthochdrucks (Leiden 6) unter dem Fixen Richtsatz der Pos.Nr. 05.01.02, der rezidivierenden Depressionen (Leiden 7) mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.06.01, da der Beschwerdeführer medikamentös eingestellt ist, sowie der Rhizarthrose links mehr als rechts, Fingergelenksarthrosen (Leiden 8) mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.06.26, da keine relevante Funktionsminderung besteht, sind ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand keinerlei Stellungnahme hinsichtlich der Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung, der Art der Gesundheitsschädigungen oder der Wahl des Grades der Behinderung enthält. Der Beschwerdeführer vermeint lediglich pauschal die Einschätzung sei zu gering.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellte von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 27.03.2026 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in welcher deren Gutachten vom 12.03.2026 sowie jenes vom 27.03.2026 einer Fachärztin für Augenheilkunde einen wesentlichen Bestandteil bilden, zu Grunde gelegt.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Schlüssig und nachvollziehbar kam Dr.in XXXX in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer (weiterhin) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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