IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.03.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten dem tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin widerspreche. Die Mobilität der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt und benötige sie Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, der Körperpflege sowie der Durchführung von Einläufen. Sie könne zudem die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen und auch nicht lange Stehen. Sie leide auch an Problemen bei der Darmentleerung und an einer Harninkontinenz. Es wurde der Antrag gestellt, ein neues Sachverständigengutachten einer anderen Sachverständigen einzuholen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 13.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Dysplasiecoxarthrose links, Pos.Nr.: 02.05.07, Grad der Behinderung 20%
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Osteoporose, Pos.Nr.: 02.01.01, Grad der Behinderung 20%
3. Affektive Störungen, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.11.2025, sowie in der ergänzenden Stellungnahme am 24.03.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Dysplasiecoxarthrose links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.07 und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den rezidivierenden Beschwerden und den geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte ein Bewegungsschmerz im Bereich des linken Hüftgelenkes objektiviert werden und war auch die aktive Beweglichkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verwendete zudem einen Rollator, konnte jedoch geringgradig links hinkend gehen, wobei auch beim Gangbild die geringgradige eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sichtbar war. Es waren auch die Bewegungsabläufe weder beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege noch beim Wiederaufstehen eingeschränkt.
Der Ambulanzkarte vom 11.06.2025 ist zu entnehmen, dass Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes vorlägen und die Implantation einer Hüfttotalendoprothese indiziert sei, doch geht aus dieser Ambulanzkarte eine Beweglichkeit von 0-0-120 hervor, die Durchblutung und Sensibilität seien in Ordnung. Auch in dem orthopädischen Arztbrief vom 15.04.2025 ist eine endgradige Einschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes angeführt und eine Coxalgie links diagnostiziert.
Die Einschätzungsverordnung sieht unter der – von der fachärztlichen Sachverständigen gewählten – Positionsnummer 02.05.07 (Hüftgelenke – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) und einem Grad der Behinderung von 10 bis 20 vH vor: „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.“ Für eine höhere Einstufung des vorliegenden Leidens unter der Positionsnummer 02.05.09 (Hüftgelenke – Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH sieht die Einschätzungsverordnung vor: „Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“
Die Einstufung des führenden Leidens erfolgte sohin durch die fachärztliche Sachverständige den Richtlinien der Einschätzungsverordnung entsprechend. Aktuelle Befunde, welche eine höhergradige Funktionseinschränkung hinsichtlich des linken Hüftgelenkes als gutachterlich festgestellt wurde, belegen würden, liegen nicht vor und kann daher eine höhere Einstufung aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung nicht vorgenommen werden.
Das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Osteoporose“ wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da bei der Beschwerdeführerin zwar rezidivierende Beschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegen, jedoch lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden konnten.
In der persönlichen Untersuchung bestand ein Hartspann sowie ein Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule, die Halswirbelsäule und die Brustwirbelsäule waren grundsätzlich in allen Ebenen frei beweglich, der Finger-Boden-Abstand betrug jedoch 30 cm, der Lasegue Test war aber negativ. Wie oben bereits ausgeführt, konnten beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege sowie beim Wiederaufstehen keine Einschränkungen der Bewegungsabläufe erkannt werden.
Dem MR-Befund vom 07.10.2024 ist ein „rechts paramedian aszendierender Bandscheibenprolabs L1/2“ zu entnehmen, doch konnte keine Irritation nervaler Strukturen erkannt werden.
Eine höhere Einstufung kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung nicht vorgenommen werden.
Mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde das Leiden 3 „Affektive Störungen“ zugeordnet. Die Beschwerdeführerin ist unter medikamentöser Therapie stabil.
Im Verfahrensakt liegt lediglich ein fachärztlicher Befundbericht vom 26.01.2026 vor, aus dem eine medikamentöse Therapie und eine Psychotherapie hervorgehen. Weitere Befunde, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, liegen aber nicht vor.
Schließlich führte die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöht wird, der Gesamtgrad der Behinderung beträgt dem führenden Leiden 1 folgend somit 20 vH.
Die medizinische Sachverständige verwies zudem darauf, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hypercholesterinämie nicht einstufungsrelevant ist. In der Stellungnahme vom 24.03.2026 wurde zudem von der medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass die urologischen, gynäkologischen und weiteren Gelenksbeschwerden nicht einstufungsrelevant sind. Hierbei führte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 17.12.2025 zwar aus, dass ihre Gebärmutter entfernt worden wäre, doch geht aus dem gynäkologischen Arztbrief vom 27.01.2026 diesbezüglich nichts hervor, sondern ist lediglich ein Z.n. HE Cystocele diagnsotiziert und wurde überdies ein PAP-Abstrich abgenommen. Dem urologischen Befundbericht vom 26.01.2026 ist zwar eine gynäkologische Operation sechs Jahre zuvor anamnestisch zu entnehmen, doch befindet sich kein Hinweis auf die Art der durchgeführten Operation. Eine Einstufung ist daher mangels Befunddokumentation nicht vorzunehmen, wobei darauf zu verweisen ist, dass hierbei die Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 08.03.02 (Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) lediglich einen Grad der Behinderung von 10 vH vorsieht. Hinsichtlich der vorgebrachten „Probleme mit der Defäkation“ legte die Beschwerdeführerin keine Befunde vor und ist dies daher nicht einzustufen. Die in der Beschwerde angeführte Harninkontinenz ist auch nicht befundbelegt, es ist dem urologischen Befundbericht vom 26.01.2026 zwar ein imperativer Harndrang zu entnehmen, die Nieren sind jedoch beidseitig altersentsprechend groß, die Blasenwand war unauffällig und lediglich eine leichte Füllung post miktionem erkennbar.
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, sie sei in der Mobilität stark eingeschränkt, dem kann aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht gefolgt werden. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl im Bereich des linken Hüftgelenkes als auch im Bereich der Wirbelsäule Funktionseinschränkungen vorliegen, doch konnten in den übrigen Gelenken keine Bewegungseinschränkungen objektiviert werden. In den oberen Extremitäten konnten keine Bewegungseinschränkungen objektiviert werden und waren auch die Kniegelenke und Sprunggelenke unauffällig. Hierbei wird auch auf den Ambulanten Dekurs verwiesen, wo der Beschwerdeführerin am 06.08.2025 noch ein regelmäßiges Ausdauer- und Krafttraining angeraten wurde, auch dies spricht gegen eine starke Einschränkung in der Mobilität.
Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Ergebnisse des Gutachtens widersprüchlich zu ihrem Gesundheitszustand seien, doch kann dies den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden. Sie ersuchte um eine neue Begutachtung durch einen anderen/eine andere Sachverständige. Hierzu wird angemerkt, dass die Einschätzung durch eine fachärztliche Sachverständige erfolgte, welche anhand der vorgelegten Befunde eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des Grades der Behinderung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 20 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Wie oben bereits ausgeführt, kann eine starke Einschränkung in der Mobilität der Beschwerdeführerin sowie erhebliche Einschränkungen im Alltag nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin wurde von einer fachärztlichen Sachverständigen persönlich untersucht und wurden die bei ihr vorliegenden Leiden unter Berücksichtigung ihrer Befunde eingestuft.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise