W133 2327774-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Mutter, XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 21.07.2025 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage ihrer Geburtsurkunde in Kopie, sowie eines klinisch-psychologischen Gutachtens von Jänner/Februar 2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 18.09.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 22.09.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 18.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter mit E-Mail vom 03.10.2025 – unter Vorlage des bereits eingebrachten klinisch-psychologischen Gutachtens und weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf mindestens 60 v.H. beantragt (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.10.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Mit Bescheid vom 04.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.07.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Gutachten vom 18.09.2025 und die Stellungnahme vom 28.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 22.11.2025 (Datum des Einlangens) erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter – unter Vorlage der bereits eingebrachten medizinischen Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt sie zusammengefasst aus, dass ihr funktioneller Gesamtzustand unvollständig und unrichtig bewertet worden sei. Auch die Mobilitätseinschränkung aus psychischen Gründen sei im Gutachten nicht korrekt bewertet worden. Es würden umfassende Einschränkungen der Selbstständigkeit, sozialen Interaktion und Alltagsbewältigung vorliegen (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Abschließend beantragte sie die Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2025, die Erstellung eines neuen interdisziplinären Gutachtens, die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 60 v.H., die erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und einer Parkkarte, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2025, eingelangt am 27.11.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Sie brachte am 21.07.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Asperger Syndrom, Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung (Gymnasiumbesuch möglich, regelmäßige Lernunterstützung notwendig, Einschränkung in mehreren sozialen Bereichen).
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt (vgl. AS 5).
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes und alleiniges Leiden der Beschwerdeführerin ist ein „Asperger Syndrom, Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung“. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine leichtgradige Entwicklungsstörung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen“) erweist sich aufgrund des Besuchs einer Regelklasse in einem Gymnasium, aber der notwendigen regelmäßigen Lernunterstützung und der vorhandenen Einschränkung in mehreren sozialen Bereichen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar.
Die vertretene Beschwerdeführerin beanstandete die Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2025 und brachte unter anderem vor, dass sie nicht alleine außer Haus gehen könne, da sie sich nicht zurechtfinde und ohne Begleitung daher nicht mobil sei (vgl. AS 64). Demgegenüber ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten des XXXX im Unterpunkt „Anamnese“ zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin „schwer einschätzen“ könne, als Beispiel nannte sie einen Vorfall, bei dem sie die Beschwerdeführerin von einem Treffen mit Freunden in der Nachbarschaft abholen habe müssen, da sie den Weg nach Hause nicht mehr allein geschafft habe (vgl. AS 26). Dass die Beschwerdeführerin jedoch bei jeglichem Verlassen des Hauses Probleme hätte, ist aus diesem einmaligen Vorfall nicht abzuleiten.
Inwiefern der in der Stellungnahme ebenso angeführte „erheblich gestörte“ Tag-Nacht-Rhythmus – mit Hausübungen beginne die Beschwerdeführerin regelmäßig trotz mehrmaliger Aufforderungen erst nach 21 Uhr (vgl. AS 65) – eine Erhöhung der Leidensposition begründen sollte, vermochte die Beschwerdeführerin ebenso nicht substantiiert zu begründen.
Die in der Stellungnahme ebenso vorgebrachten Denk-, Rechen- und Konstruktionsfehler (vgl. AS 64) sind bereits in der von der Gutachterin gewählten Positionsnummer 03.02.01 enthalten. Dass die Beschwerdeführerin in der „Planung, Organisation und Selbstkontrolle“, beispielsweise beim Müllhinaustragen, Probleme hat, ist ebenso bereits von den leichtgradigen Entwicklungsstörungen umfasst (vgl. „leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise […] alltägliche Tätigkeiten“) und kommt nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei Jugendlichen ohne Behinderungen in dieser Lebensphase häufig vor.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme, die Beschwerdeführerin werde in der Schule gemobbt und des Verweises auf das klinisch-psychologische Gutachten (vgl. AS 64), ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachten lediglich anamnestisch Streitigkeiten zwischen den Freundinnen der Beschwerdeführerin, inkl. Mobbing der ehemaligen „Rädelsführerin der Gruppe“ (vgl. AS 26, klinisch-psychologischer Gutachten S. 4), sowie „körperliche Bedrohungen der Beschwerdeführerin und anderer Kinder durch ein Mädchen in der Volksschule“ (vgl. AS 27, klinisch-psychologischer Gutachten S. 5) zu entnehmen sind, speziell auf die Beschwerdeführerin bezogene Probleme in Bezugnahme auf ihre Freundschaften oder soziale Interaktionen lassen sich aus dem Gutachten jedoch nicht ableiten. Vielmehr ist dem klinisch-psychologischen Gutachten und auch dem Vorbringen der Mutter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrere Freundschaften pflegt, eine „ernsthafte und durchgängige“ soziale Beeinträchtigung kann in diesem Vorbringen nicht erblickt werden.
Im klinisch-psychologischen Gutachten wird ebenso festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell in die zweite Klasse eines öffentlichen Gymnasiums gehe und „dank regelmäßiger Nachhilfe in Deutsch und Mathematik […] in den Hauptgegenständen aktuell positive Noten“ habe, lediglich in Biologie habe sie eine Frühwarnung erhalten, da sie sich am Unterricht nicht beteilige und unaufmerksam sei (vgl. AS 27). Dass die Beschwerdeführerin einen „globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen“ benötigen würde, ist daraus jedoch nicht abzuleiten.
Aufgrund des Vorbringens holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Gutachterin ein. Darin führte diese aus, dass sämtliche vorgebrachten Beschwerden, der klinische Zustand und die vorhandenen Befunde neuerlich überprüft worden seien, diese jedoch zu keiner Änderung der Einschätzung führen würden. Auch die nachgereichten Befunde würden keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben (vgl. AS 88).
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe wie in der vorangegangenen Stellungnahme vor (vgl. AS 94: „Das vorliegende Gutachten verkennt das tatsächliche Ausmaß der Einschränkungen meiner Tochter. Im psychologischen Befund werden schwerwiegende Defizite klar dokumentiert […]“). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, welches sich auf allfällige Mobilitätseinschränkungen der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. AS 94, 95), ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid lediglich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat und daher auch nur die Ausstellung eines Behindertenpasses und die damit einhergehende Einschätzung der festgestellten Leiden Verfahrensgegenstand ist (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa unter der nächsthöheren Positionsnummer 03.02.02, welche eine mittelgradige Entwicklungsstörung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr betrifft („Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen, globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung; 50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung; 70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite“), ist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinen globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen benötigt und auch keine ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigungen in 1 bis 2 Bereichen aufweist, nicht gerechtfertigt (vgl. AS 21, klinisch-psychologisches Gutachten S. 14: „Dank regelmäßiger Nachhilfe in Deutsch und Mathematik habe [die Beschwerdeführerin] in den Hauptgegenständen aktuell positive Noten.“; Gutachten vom 18.09.2025: „[…] Sie besuchte einen Regelkindergarten und eine Volksschule ohne Integrationsbedarf. In der 4. Klasse Volksschule fielen Schwierigkeiten in der Bewältigung der Aufgaben in Mathematik und Deutsch auf. Aufgrund dieser Lernschwierigkeiten (vorwiegend Dyskalkulie und Legasthenie) erhält sie seither sehr intensive Trainingseinheiten (mindestens 2x/Woche). Derzeit besucht [die Beschwerdeführerin] eine 3. Klasse eines Gymnasiums […]“).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.09.2025 angegebenen „derzeitigen Beschwerden“ der Beschwerdeführerin (vgl. AS 55: „Im Alltag kämpfen wir mit völliger Orientierungslosigkeit, kann nicht alleine unterwegs sein; […] will Hilfe nicht annehmen […] braucht in allen Fächern viel Unterstützung/Übersetzung zuhause […]“) nicht den anamnestischen Angaben des klinisch-psychologischen Gutachtens von Anfang 2025 entsprechen (vgl. AS 11, klinisch-psychologisches Gutachten, S. 4: „Die Frage, ob [die Beschwerdeführerin] angemessen selbstständig sei, war für die Mutter und deren Lebensgefährten schwer einzuschätzen, da der Vergleich mit anderen Kindern hier fehle und das ein oder andere vielleicht auch auf den Charakter oder die bisherige Lernerfahrung zurückzuführen sei. Die Mutter sei es gewohnt Aufgaben für ihre beiden Kinder zu übernehmen oder sie in der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen […]“). Dem klinisch-psychologischen Gutachten ist vielmehr keine „völlige Orientierungslosigkeit“ zu entnehmen, die daher auch aufgrund des Nichtvorliegens anderweitiger medizinischer Unterlagen nicht objektiviert werden kann.
Auch der von der Beschwerdeführerin sowohl mit der Stellungnahme als auch mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Bericht vom 13.06.2012 (neonatologischer Entlassungsbrief) und der – ebenso zwei Mal vorgelegte – Arztbrief vom 25.07.2012 (stationärer Aufenthalt der damals neugeborenen Beschwerdeführerin in der Neugeborenen-Intensivstation) vermochten an der Einschätzung der Gutachterin, der den Ist-Zustand der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2025 beurteilt, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin brachte insgesamt keine dem Gutachten und der Stellungnahme widersprechende Befunde bzw. medizinische Unterlagen in Vorlage.
In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Bitte, es möge ein „neues interdisziplinäres Gutachten“ erstellt werden (vgl. AS 95), ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (samt ergänzender Stellungnahme) als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.
Die Beurteilung der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde für den nunmehr von ihr gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025) die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Bedarf einer Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 18.09.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 28.10.2025) von der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise