I422 2342634-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Elisabeth RIEDER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 02.03.2026, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 15.01.2026 stellte Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Landesstelle Tirol des Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2026 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt und übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den ihm ausgestellten Behindertenpass – dem zugleich Bescheidcharakter zukommt – fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde reichte er eine Ambulanzkarte der Tiroler Kliniken nach. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der im Behindertenpass festgestellte Grad der Behinderung von 50 % seine tatsächliche gesundheitliche Situation nicht ausreichend widerspiegle. Er verwies auf das Vorliegen physischer und psychischer Leiden und legte dar, inwiefern in diese in seinem Alltag einschränken und weshalb ihm aufgrund dessen derzeit auch keine regelmäßige Erwerbstätigkeit möglich sei. Da er sowohl somatische als auch kognitive Symptome aufweise und zudem auch seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, sei der Grad seiner Behinderung höher einzustufen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet niedergelassen.
Am 15.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Er leidet an den nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Der Beschwerdeführer weist ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % (50 v. H.) auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen. In Zusammenschau mit dem im Administrativverfahren vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2023, W103 2256403-1 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten basiert darauf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Die Feststellung zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses fußt auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und ist unstrittig.
Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten vom 20.02.2026. Die vom Sachverständigen Dr. Klemens TROJER erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen auf Basis des Vorgutachtens sowie unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (darunter der Befund des psychosozialen Zentrums XXXX , Fachärztin für Psychiatrie XXXX vom 18.07.2025, Ambulanzbericht der Klinik für Psychiatrie XXXX vom 03.12.2025 und deines Karteiauszuges XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.01.2026 sowie der zuletzt vorgelegten psychiatrischen Ambulanzkarte der Klinik für Psychiatrie XXXX vom 09.02.2026) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Dargelegt wurde die derzeitige Behandlung bzw. Medikation mit Mirtazapin 30mg 0-0-0-1, Seroquel XR 50mg 0-0-2-0 und Atarax 25mg bei starker Angst bis zu 3x/Tag sowie einer Schmerztherapie bei Bedarf. Die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Anbindung wurde empfohlen. Festgehalten wurde im Sachverständigengutachten auch, dass die Nebenleiden 2 mangels fehlender nachweislicher Wechselseitigkeit zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen.
Im Hinblick auf den Einwand in der Beschwerde, wonach er trotz der Behandlung weiterhin starke Angstzustände, soziale Phobie sowie erhebliche Einschränkungen im Alltag habe, vermag er damit dem Sachverständigengutachten nicht entgegenzutreten und greift dieser zu kurz. Dem Inhalt der im Administrativverfahren vorgelegten medizinischen Befunden – insbesondere dem Befund des psychosozialen Zentrums XXXX vom 18.07.2025 und jenen des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.01.2026 – lässt sich entnehmen, dass seine von ihm im Beschwerdeschriftsatz näher bezeichneten körperlichen Leiden – nämlich die rechtsseitigen Knie- und Schulter- bzw. Armbeschwerden – aber auch seine psychischen und sozialen Schwierigkeiten – insbesondere seine Schwierigkeiten die Wohnung zu verlassen, stark isoliert zu sein oder sich nichts merken zu können – bereits in die Bewertung seiner Leiden und dem daraus resultierenden Gesamtgrad der Behinderung miteinflossen und dass diese somit als solches bereits mitberücksichtig wurden.
Gleichsam vermag auch der von ihm im Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Ambulanzbericht der Klinik für Psychiatrie XXXX vom 10.03.2026 den Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht entgegenzutreten. Weder aus dem im Ambulanzbericht festgehaltenen psychiatrischen Krankheitsanamnese, noch aus dem pychopathologischen Statusbericht lassen sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Sachverständigengutachten entnehmen. Die psychische Diagnose F41.2 (Anm. hierbei handelt es sich laut dem ICD-10-Code um Angst und depressive Störung, gemischt) und die weiteren Diagnosen DD PTBS und eine generalisierte Angststörung liegen dem Sachverständigengutachten ebenfalls zu Grunde und wurden als solches bewertet. Gleichsam hat sich auch aufgelistete Medikation des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der Steigerung des Medikaments Mirtazapin von 30mg auf 45mg – nicht wesentlich geändert. Letztlich spiegelt der vorgelegten Ambulanzbericht inhaltlich das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wider.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht derart entgegengetreten, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). In Bezug auf die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem keine Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des Sachverständigengutachtens mit einem Grad der Behinderung von 50 % bewertet. Die gutachterlichen Ausführungen sind – wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig und vermochten diese im Beschwerdeschriftsatz nicht entkräftet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall jedoch entfallen und wurde diese auch nicht beantragt. Der Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht strittig und nur Rechtsfragen zu klären. Die Beschwerde wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.