IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 04.12.2025, OB: 42755061300010, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 13.11.2025 wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2025 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) holte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.11.2025 ein.
Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vom Hundert (vH) bzw. Prozent und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: HP-assoziierte Gastritis erreicht funktionell keinen Grad der Behinderung da ausreichend gut behandelbar.
[…] Dauerzustand […]
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja […]
x […] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. […]
x […] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H.“
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum Gutachten ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er höflich darauf hinweisen wolle, dass aus seiner Sicht der Grad der Behinderung mit 20 Prozent zu niedrig bemessen worden sei. Der Beschwerdeführer leide seit 15 Jahren an Zöliakie, welche trotz strikt glutenfreier Ernährung mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen verbunden sei. Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen, sozialen und finanziellen Auswirkungen ersuche er höflichst um eine erneute Prüfung und entsprechende Neubewertung des Grades der Behinderung.
Daraufhin holte das SMS eine Stellungnahme der befassten Allgemeinmedizinerin vom 02.12.2025 ein. Diese blieb bei ihrer Einschätzung und führte Folgendes aus:
„Stellungnahme:
Das Kalkül ist korrekt, eine höhere Einschätzung ist gem. EVO nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht vorgesehen bei Erkrankungen, bei welchen zur Aufrechterhaltung der Körperfunktionen ausschließlich diätetische Maßnahmen ohne weiterführende therapeutische Maßnahmen erforderlich sind. Die derzeit zusätzlich vorliegenden Beschwerden bei HP-positiver Gastritis können adäquat behandelt werden und sind somit nicht von Dauer.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen. Dem Bescheid beigelegt waren sowohl das eingeholte Aktengutachten als auch die Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, trotz konsequenter Einhaltung der glutenfreien Diät weiterhin unter erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich des Verdauungssystems, sowie einem erhöhten Risiko für Nährstoffmängel und mögliche Folgeerkrankungen zu leiden. Die Erkrankung erfordere eine dauerhafte medizinische Kontrolle und schränke sein tägliches Leben erheblich ein, sowohl beruflich als auch privat. Darüber hinaus verursache die Zöliakie erhebliche Mehrkosten, da die strikte glutenfreie Ernährung zwingend notwendig sei. Mit einem festgestellten Behinderungsgrad von 20 % habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Insbesondere sei es ihm mit dieser Einstufung nicht möglich, die monatliche finanzielle Unterstützung für Menschen mit Zöliakie zu erhalten. Laut Vorschrift sei hierfür ein Behinderungsgrad von mindestens 25 Prozent erforderlich. Er ersuche um erneute medizinische Begutachtung sowie um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung auf mindestens 25 Prozent.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die Beschwerde samt Akt vor.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.04.2026, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2026, ein. Das Gutachten gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
Bekannte Zöliakie - seit einhalten der strengen glutenfreien Diät sind die Bauchbeschwerden besser.
[…] berichtet über wiederkehrende Gastritisbeschwerden sowie einen ausgeprägten Reflux - zuletzt wurde dies erneut in einer Gastroskopie 2025 durch Dr. […], FA für Chirurgie festgestellt. Da Helicopacter assoziiert erfolgte zum wiederholten Male eine antibiotische Eradikationstherapie. Die Refluxbeschwerden sind allerdings andauernd, teilweise auch in der Nacht, sodass Hr. […] mit erhöhtem Oberkörper schläft. Des Weiteren besteht eine chronische Analfissur ->es werden immer wieder Kontrollen durchgeführt - eine OP im Sinne einer Fissurektomie erfolgte bereits.
Zur Begutachtung kommt der Pat. in Begleitung seiner Gattin, auffallend schlanker Körperbau im Sinne eines reduzierten Ernährungszustandes (BMI 17.4). Der AZ ist gut.
Relevante Befunde aus dem Akt:
Ultraschallbefund 04.04.2016 ABL 19:
Vd. auf Hämangiom im Lebersegment VII, minimale Flüssigkeitsmarkierung des Dünndarms im re MB jedoch ohne HW auf einen entzündlichen Prozess,
Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , 30.06.2025, ABL 20:
in Behandlung seit 09.05.2017 sowie beim FA für Innere Medizin für Gastroenterologie; er leidet an Zöliakie und hat strenge Diät (glutenfrei)
Laborbefund 30.03.2018, ABL 22
Gastroskopie, 11.05.2016, ABL 24:
Mosaikmuster im Magen/Duodenum
Aktivitätsbeurteilung bei bekannter Zöliakie
Gastroksopiebefund, Dr. XXXX , FA für Chirurgie, 03.09.2025, ABL 26
bekannte Zöliakie, Bulbitis, Hiatushernie, aktive HP assoziierte Pangastritis, HP Carditis, Ösophagopathie
Eradikationstherapie mit Amoxicillin, Clarithromycin, Anaerobex
Laborbefund 30.03.2016, ABL 27 ff
Befund KH Hietzing, Eradikationstherapie, 19.05.2016, ABL 29 ff
Medikamente:
keine med. Therapie, Vitaminsupplemente und glutunfreie Diät
Status:
Größe: 171 cm Gewicht 51 kg
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: unauffällig
OE: frei beweglich
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich
UE: Gelenke frei beweglich
Haut: unauffällig
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
Pat. kommt in normaler Strassenkleidung gehend in die Ordination, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1. und Frage 2.)
Leiden 1
Chronische Gastritis, Ösophagitis und Duodenitis
PosNr.: 07.04.01 GdB 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei wiederholter Entzündung des gesamten Intestinaltraktes, notwendiger antibiotischer Therapie und Mangelernährung mit einem BMI von 17.4, der Zustand nach Operation einer Analfissur ist hier miterfasst, ebenso die Hiatushernie
Leiden 2
Zöliakie
PosNr.: 09.03.01 GdB 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da eine lebenslange Diät (glutenfreie Ernährung) erforderlich ist.
Gesamtgrad der Behinderung GdB 30
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz des Leiden 2 sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung um keine weitere Stufe erhöht.
Frage 3.)
Im Vergleich zum SVGA Dr. XXXX vom 14.11.2025 (ABL 35-39) und der Stellungnahme (ABL 43) wurde in diesem SVGA eine abweichende Einschätzung getroffen.
In Leiden 1 wurde insbesondere die Mangelernährung berücksichtigt mit einem BMI von 17.4 sowie die Chronifizierung der Gastritis mit wiederholter Notwendigkeit der medikamentösen Therapie. Des Weiteren wurde der Zustand nach Analfissur berücksichtigt und in diesem Leiden zusammengefasst. Das Leiden wurde somit in einer geänderten Positionsnummer denn das Leiden 2 aus dem SVGA, ABL 35 eingeschätzt.
Leiden 2 entspricht dem ehemaligen Leiden 1 und wurde in der gleichen Positionsnummer laut EVO eingeschätzt.
Frage 4.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.“
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH bzw. Prozent.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
beschwerderelevanter Status:
Größe: 171 cm
Gewicht 51 kg
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: unauffällig
OE: frei beweglich
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich
UE: Gelenke frei beweglich
Haut: unauffällig
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
kommt in normaler Straßenkleidung gehend in die Ordination, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz des Leiden 2 sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung um keine weitere Stufe erhöht.
Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 01.04.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2026, ein.
Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich.
Aus diesem Gutachten ergibt sich nachvollziehbar der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt:
Das nunmehrige Leiden 1 „Chronische Gastritis, Ösophagitis und Duodenitis“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 07.04.01 (Magen und Darm – Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent eingestuft. Die Einstufung von zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei wiederholter Entzündung des gesamten Intestinaltraktes, notwendiger antibiotischer Therapie und Mangelernährung mit einem BMI von 17,4 ist nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist zudem, dass der Zustand nach Operation einer Analfissur ebenso wie die Hiatushernie in dieser Einschätzung miterfasst sind.
Das nunmehrige Leiden 2 wurde auch nachvollziehbar eingeschätzt. So ist die Einstufung der „Zöliakie“ unter Positionsnummer 09.03.01 (Stoffwechselstörungen leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent nicht zu beanstanden; ebenso wenig die Begründung des herangezogenen Rahmensatzes von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass eine lebenslange Diät (glutenfreie Ernährung) erforderlich ist.
Leiden 2 entspricht dem ehemaligen Leiden 1 (des vom SMS eingeholten Gutachtens) und wurde in der gleichen Positionsnummer laut EVO eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Sachverständigen genauso plausibel begründet. So wird das führende Leiden 1 aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz des Leiden 2 sowie der fehlenden negativen Leidensbeeinflussung um keine weitere Stufe erhöht.
Was die Änderungen im Vergleich zum vom SMS eingeholten Aktengutachten (samt Stellungnahme) betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese nachvollziehbar von der Sachverständigen im Gutachten ausgeführt wurden.
Da weder das SMS noch der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten einbrachten, sind keine Gründe ersichtlich, warum vom Ergebnis des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens abzuweichen wäre. Insbesondere führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst lediglich aus, dass der Grad der Behinderung mit mindestens 25 Prozent festzusetzen sei. Diesem Begehren wurde mit dem im nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent auch entsprochen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 Prozent festgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen.
Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:
„§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“
Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad bzw. Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdevorlage ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Gutachten wurde auch nicht beeinsprucht.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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