IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.03.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Beweismittels wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich die Hose und Socken anzuziehen. Sein linkes Kniegelenk sei instabil und leide er dadurch an massiven Schmerzen. Der Beschwerdeführer könne lediglich eine Wegstrecke von 30 Metern zurücklegen. Es lägen daher auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vor.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 24.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Diskretes Bulging der Bandscheiben lumbal, mäßiggradige Abnützung beider Hüften, beginnende Abnützung Knie links, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%
2. Substituierte Unterfunktion der Schilddrüse, Pos.Nr.: 09.01.01, Grad der Behinderung 20%
3. Abhängigkeitserkrankung, Belastungsreaktion, Pos.Nr.: 03.08.01, Grad der Behinderung 20%
4. Nierenzysten, Pos.Nr.: 05.04.01, Grad der Behinderung 10%
5. Bluthochdruck, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2026, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Diskretes Bulging der Bandscheiben lumbal, mäßiggradige Abnützung beider Hüften, beginnende Abnützung Knie links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Bestehen radiologischer Veränderungen im Stütz- und Bewegungsapparat sowie dass mehrere Gelenke betroffen sind. Es liegt bereits eine Dauertherapie mit Analgetika der WHO Stufe 1 vor und konnte eine Einschränkung in der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule objektiviert werden.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die Wirbelsäule im Lot, es bestand weder eine Skoliose noch eine Kyphose. Die Halswirbelsäule war frei beweglich, jedoch kam der Beschwerdeführer hinsichtlich der Testung des Finger-Boden-Abstandes lediglich bis zu den Kniegelenken, die Beine konnten aber von der Unterlage gehoben werden. Es konnten zudem Einschränkungen in den Schultergelenken objektiviert werden, konnte der Beschwerdeführer den Nackengriff nur bis zur Ohrmuschel durchführen. Die übrigen Gelenke waren frei beweglich, der Beschwerdeführer konnte zudem mäßig links hinkend gehen und zeigte dabei unter Verwendung eines Gehstockes ein recht flüssiges Gangbild. Der Transfer vom Sitzen zum Stehen sowie der Transfer auf die Liege war dem Beschwerdeführer ohne Probleme möglich. Der Beschwerdeführer konnte sich selbstständig und ohne Probleme auskleiden und wieder ankleiden, lediglich beim Anziehen der Hose benötigte er Hilfe. Der Einbeinstand, der Zehenspitzenstand und der Fersenstand waren beidseitig unauffällig.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers instabil ist, dies konnte weder in der persönlichen fachärztlichen Untersuchung objektiviert werden, noch wurden diesbezügliche Befunde vorgelegt, eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist daher nicht vorzunehmen.
Aktuelle Befunde, welche eine höhergradige Einschränkung des führenden Leidens belegen würden, liegen nicht vor und kann daher eine höhere Einstufung aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung nicht vorgenommen werden.
Das Leiden 2 „Substituierte Unterfunktion der Schilddrüse“ wurde mit einer Stufe über dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da beim Beschwerdeführer eine medikamentöse Substitution und dabei eine latenta hypothyreote Stoffwechsellage vorliegt, Entgleisungen sind nicht befundbelegt.
Im Blutbefund vom 05.01.2026 ist zwar das Hormon TSH erhöht, das Hormon freie T4 und das Hormon freie T3 befinden sich jedoch im Normbereich.
Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 09.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 bis 20 vH vor: „Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt“
Eine höhere Einstufung ist nicht vorzunehmen und wurde die getroffene Einstufung in der Beschwerde überdies nicht beeinsprucht.
Mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.08.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde das Leiden 3 „Abhängigkeitserkrankung, Belastungsreaktion“ zugeordnet. Beim Beschwerdeführer liegen sowohl eine therapeutische Betreuung sowie eine medikamentöse Therapie vor, es bestand jedoch noch kein stationärer Aufenthalt an einer fachspezifischen Abteilung, ein sozialer Rückzug liegt nicht vor.
Dieses Leiden wurde aufgrund der Anamneseerhebung eingestuft, aussagekräftige Befunde liegen nicht vor, eine höhere Einstufung ist daher nicht vorzunehmen. Die Einstufung wurde zudem nicht beeinsprucht.
Die beim Beschwerdeführer bestehenden „Nierenzysten“ wurden mit einem Grad der Behinderung von 10 vH unter der Positionsnummer 05.04.01 eingestuft. Die Filtrationsleistung der Niere ist als normal einzustufen. Aus dem Sonographiebefund des gesamten Abdomens vom 31.01.2025 sind beidseitig Nierenparenchymzysten zu entnehmen. Dem Blutbefund vom 05.01.2026 ist ein normaler Kreatininwert zu entnehmen.
Eine höhere Einstufung kann nicht vorgenommen werden und wurde die getroffene Einstufung in der Beschwerde nicht beeinsprucht.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende „Bluthochdruck“ wurde als Leiden 5 mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Es besteht eine orale Einfachtherapie. Die getroffene Einstufung wurde ebenfalls nicht beeinsprucht.
Schließlich führte die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da es sich nicht um schwerwiegende Leiden handelt.
Die medizinische Sachverständige verwies zudem darauf, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Fettleber als auch die Pankreaslipomatose nicht einzustufen sind. Hinsichtlich der Fettleber besteht keine nachgewiesene Syntheseleistungsstörung und ist die Pankreaslipomatose ohne signifikante Klinik und ohne Therapieerfordernis.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer eine Reduzierung der Wegstrecke auf 30 Meter vorhanden sei, so kann dem aufgrund der durchgeführten persönlichen Untersuchung nicht gefolgt werden und konnte dies auch nicht durch Befunde belegt werden. Insofern hierbei darauf verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist anzuführen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist und darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der vertretene Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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