LandesrechtSalzburgKundmachungenHöhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025

Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:

1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende € 1.209,01;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person € 846,31;
b) ab der dritten leistungsberechtigten Person € 544,05;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 302,25.

§ 2 § 2

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:

1. für Alleinerziehende
a) für die erste minderjährige Person € 145,08;
b) für die zweite minderjährige Person € 108,81;
c) für die dritte minderjährige Person € 72,54;
d) für jede weitere minderjährige Person € 36,27;
2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) € 217,62;
3. für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen:
a) ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten € 156,27;
b) ab einer Maßnahmendauer von mindestens zwölf Monaten € 312,54.

§ 3 § 3

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2025:

1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden € 108,81;
2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden € 217,62.

§ 4 § 4

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2025:

1. bei volljährigen Personen € 241,80;
2. bei minderjährigen Personen € 132,99.

§ 5 § 5

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2025 € 241,80.