W200 2317522-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), OB: XXXX , vom 23.06.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin war ab 12.03.2024 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 50 von Hundert (vH) sowie der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“
Grundlage hierfür war ein vom Sozialministeriumservice eingeholtes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.08.2024, welches auszugsweise lautet wie folgt:
„(…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH. (…)“
Gegenständliches Verfahren:
Mit gegenständlichem Antrag vom 19.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass.
Das vom SMS aufgrund des Antrages eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 01.05.2025, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.04.2025, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Leiden 1, Leiden 2 ist neu
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabsetzung des GdB um eine Stufe (…)“
Im dazu gewährten Parteiengehör brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie Prothesenträgerin sei und keine weiten Strecken zu Fuß zurücklegen könne. Sie sei daher auf ihr Auto angewiesen und habe durchgehend Schmerzen. (….)
Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin holte das SMS am 10.06.2025 eine Stellungnahme des befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein, in der dieser bei seiner Einschätzung blieb.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2025 wurde der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von medizinischen Unterlagen im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde unrichtig sei.
Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2025 Beschwerde samt Akt vor. Diese langten am 13.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten des befassten Unfallchirurgen, ob die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbericht ENG, orthopädischer Arztbrief, MR-Befund, Röntgenbefund) geeignet sind, eine Änderung der Einschätzung der Leiden herbeizuführen, ergab, dass nunmehr bei der Beschwerdeführerin wieder ein GdB von 50% vorliegt:
„Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
ENG XXXX 7/2025: axonale Medianusneuropathie links.
Orthopädie ONG XXXX 21.7.2025: Schmerzen LWS, kein sensomot. Defizit. Beide Endoprothesen im Röntgen ungelockert, gut positioniert. BWS/LWS: multisegmentale Spondyloosteochondrosen, ausgeprägte Listhese L5/S1.
MRT XXXX 18.7.2025: Z.n. Rekonstruktion, kurzstreckiger Teileinriss, nicht transmural.
Röntgen Dr. XXXX 13.6.2025: ungelockerte KTEP bds., ausgeprägte Listhese L5/S1, Spondyloosteochondrosen.
BEURTEILUNG
1) Knieendoprothese beidseits 02.05.21 40%
oberer Rahmensatz und Wahl der Position, da Belastungsbeschwerden bei ungelockertem Gelenksersatz
2) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Mehrsegmentale Spondyloosteochondrosen, Wirbelgleiten L5/S1 02.01.02 30%
unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da Belastungsminderung, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik
3) Funktionseinschränkung rechte Schulter nach Verrenkung und Sehnenoperation 02.06.01 10%
Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da Heben über 90 möglich, keine Reruptur im aktuellen MRT
4) Medianusneuropathie links 04.05.06 10%
unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit dokumentiert
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, weil Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht; Leiden 3 und 4 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Ad 3) Es ist eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar, bedingt durch neue Befunde, maßgeblich der vom 21.7.2025. Ab da wäre der neue GdB anzunehmen oder je nach Fristenlauf.
Ad4) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
Im gewährten Parteiengehör gab dazu weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% sowie den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2024 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
1.3. Mit Bescheid vom 23.06.2026 wurde der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt.
1.4. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.
2. Beweiswürdigung:
Ad 1.1. bis 1.3.: Die Feststellungen basieren auf der Aktenlage.
Ad 1.4.: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 01.05.2025, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.04.2025, samt Stellungnahme vom 10.06.2025 und in weiterer Folge auf das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten desselben Gutachters – nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen mit der Beschwerde.
Nach Vorlage der neuen Unterlagen waren die Leiden 2 und 4 neu hinzuzufügen und erhöht Leiden 2 das führende Leiden um eine Stufe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Ersatzlose Behebung des Bescheides
§ 43 Abs. 1 BBG besagt:
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH unter Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018 wie folgt entschieden:
„22 II.3.2.1. Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß § 40 Abs. 1 BBG - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).
23 § 43 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" (vgl. zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).
24 § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.
25 II.3.2.2. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
26 II.3.2.2.1. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 17. April 2018 ausgesprochen, dass die Revisionswerberin mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Diesen Spruch hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestätigt.
27 Nach den Ausführungen unter Pkt. II.3.2.1. findet ein solcher Ausspruch im BBG keine Deckung.
28 Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. April 2018 als ohne Antrag, also von Amts wegen erlassenen Bescheids und auch seine Bestätigung durch das Verwaltungsgericht hängen im Besonderen davon ab, ob der Revisionswerberin in dem der Erlassung vorausgehenden Verfahren ausreichend Parteiengehör eingeräumt wurde.
29 In der Begründung des Bescheids vom 17. April 2018 wird zwar nicht ausgeführt, dass die Erlassung des Bescheids eine Erledigung eines Antrags der Revisionswerberin darstellt, der Antrag der Revisionswerberin vom 12. Dezember 2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird aber eingangs erwähnt. Da die Zurückziehung des Antrags in der Bescheidbegründung nicht erwähnt wird, sondern nur hervorgehoben wird, dass innerhalb der gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, und die belangte Behörde den Bescheid auf die §§ 41, 43 und 45 BBG stützte, war für die Revisionswerberin nicht erkennbar, dass ihr gegenüber - nach Zurückziehung ihres Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Schreiben vom 13. März 2018 - in einem anderen, von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren ein Bescheid erlassen wurde. Sollte es zutreffen, dass die belangte Behörde im Rahmen einer E-mail-Nachricht zu erkennen gegeben hat, sie hätte die Antragsrückziehung übersehen, so wäre die Revisionswerberin, die die Bescheiderlassung diesfalls als auf einem Versehen beruhend erachten konnte, nicht gehalten gewesen, schon in ihrer Beschwerde den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen entgegenzutreten.
30 Die fehlende Einräumung von Parteiengehör - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zur Annahme des Verwaltungsgerichtes, die belangte Behörde habe (nach Antragsrückziehung) ihren Bescheid von Amts wegen in einem daraufhin eingeleiteten weiteren Verwaltungsverfahren erlassen, stellt im Ergebnis eine unzulässige "Überraschung" der Revisionswerberin dar.“
Nichts anderes kann im verfahrensgegenständlichen Fall gelten:
1.) § 43 Abs 1 BBG sieht die Möglichkeit des vom SMS erlassenen Bescheides mit dem Inhalt, dass der GdB mit 40% neu festgesetzt wird, nicht vor. (vgl. Rz 23)
2.) Das SMS hat – bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Sinne des § 43 Abs. 1 BBG vorzugehen und den Behindertenpass einzuziehen…(vgl. Rz 23)
3.) Das SMS hat zuvor im Parteiengehör die Antragstellerin in einem von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen, dass ein amtswegiges Verfahren geführt wird. (vgl. Rz 28 und 29)
Mangels rechtlicher Grundlage für den angefochtenen Bescheid war spruchgemäß zu entscheiden.
Im konkreten Fall hat das BVwG jedoch auch noch aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Laut diesem Ergänzungsgutachten, dem das SMS im gewährten Parteiengehör nicht widersprochen hat, liegt bei der Beschwerdeführerin aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn (…) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (…) ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die entsprechende Judikatur des VwGH wurde unter II. 3.zitiert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise