(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich ab 1. Jänner 2026
a) 138,4 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 148 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 171,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 200,4 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind ab 1. Jänner 2026, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 8,6 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 21,1 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 32,1 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 38,9 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 43,4 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 63,1 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 121,4 €.
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 15e L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 15e Pflegefreistellung
…neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen…
§ 15d Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes; 2…
§ 96 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 96 § 96
…Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt ), das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen…
§ 95 § 95
…wenn sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des…
§ 62 § 62
…Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderungen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach…
§ 3h LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3h § 3h
…3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 11/2025, gewährt wird. (5) Ändert sich das Ausmaß der…
§ 75c BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 75c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…wenn sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung…
§ 76 Pflegefreistellung
…mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z…
§ 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
…eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus…
§ 6 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 6 § 6
…als 4 Kindern 1,17 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt. (3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1…
§ 2 FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 2
…den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder…
§ 50s
…1) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Abschnitt…
§ 5
…19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 17 212 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 17 212 € übersteigenden Betrag. §…
§ 3
…1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG …
§ 69 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 69 § 69
…3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. (5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der…
§ 76 § 76
…gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder…
§ 43 § 43
…eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach…
§ 29f VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29f Pflegefreistellung
…mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z…
§ 29e Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…wenn sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung…
§ 69 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 69 § 69
…Bedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen…
§ 76 § 76
…oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit erheblicher Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des…
§ 49 § 49
…der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit erheblicher Behinderung, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus…
§ 55 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 55 Pflegefreistellung
…an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Vertragsbedienstete jedoch Schicht…
§ 53 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes; 2…
§ 113 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 113 § 113
…Gemeindebediensteten in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft leben), das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen…
§ 108 § 108
…gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder…
§ 44 § 44
…eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie…
§ 39 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 39 Pflegefreistellung
…neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze. (5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen…
§ 38 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes; 2. einer…
§ 88 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 88 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder einer bzw eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes; 2…
§ 61 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 61 Pflegefreistellung
…verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird. (3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und…
§ 55 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…zu gewähren, wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes…
§ 28 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG , BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte…
§ 75b RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 75b Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…wenn sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung…
§ 75c Pflegefreistellung
…mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem…
§ 76a Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes
…ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes…
§ 94b GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 94b § 94b
…Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2…
§ 159d B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 159d
…1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und 2. des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 . (2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des…
§ 65 Heilbehelfe und Hilfsmittel
…das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinne des § 64 Abs. 5 . (5…
§ 38a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 38a § 38a*) Pflegekarenz
…Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ) oder b) einer in § 38 Abs. 1 genannten Person mit…
§ 35a § 35a*) Pflegeurlaub
…Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. (4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten während des…
§ 51a NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 51a § 51a
…Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des…
§ 72 § 72
…der Gehaltstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, gebührt der Kinderzuschuss doppelt. (3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den…
§ 32e GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 32e § 32e
…Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2…
§ 65 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 65 § 65
…sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderungen widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des…
§ 7 BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 7 Anrechnung
…Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Ausgenommen davon ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967.…
§ 37 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 37 Pflegefreistellung
…verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird. (3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und…
§ 33 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…zu gewähren, wenn er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes…
§ 12 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG , BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte…
§ 65c LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 65c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…wenn sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung…
§ 46 Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
…letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus…
§ 66 Pflegefreistellung
…mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten…
§ 46 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 46 § 46
…ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , bezogen wird, auch über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht…
§ 75 § 75
…Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder es sich um ein Kind mit einer Behinderung handelt, für das eine erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, und b) es sich um ein eigenes Kind (Wahl- oder Pflegekind) handelt oder um ein im gemeinsamen Haushalt…
§ 71 § 71
…gewähren, wenn er/sie sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 367, gewährt wird und seine/ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes…
§ 69 § 69
…ein Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, Wahl-, oder Pflegekindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, im Ausmaß von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. (2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält…
§ 58c LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 58c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…wenn sie oder er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung…
§ 46 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
…letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus…
§ 59 Pflegefreistellung
…mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist. (5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden…
§ 55 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 55 § 55
…der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder…
§ 72 § 72
…als 4 Kindern 1,17 % des Monatsentgelts der Verwendungsgruppe V 2, Entlohnungsstufe 3, je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt der Kinderzuschuss doppelt. (3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1…
§ 60 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 60 Pflegefreistellung
…verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird. (3) entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023 (4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt…
§ 63 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen
…wenn sie bzw. er sich der Pflege 1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird und ihre bzw. seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres…
§ 59 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG , BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte…
Rückverweise