IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 27.10.2025, Zl. 95087453200036, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.:
Vorverfahren:
In einem Verfahren im Jahr 2022 betrug der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40%.
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss von orthopädischen, radiologischen, notfallmedizinischen und HNO-fachärztlichen Unterlagen.
Das eingeholte HNO-fachärztliche Gutachten basierend auf der Aktenlage ergab eine Hörstörung beidseits, Pos.Nr. 12.02.01, GdB 30%.
Das unfallchirurgische Gutachten vom 24.09.2025 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. und gestaltete sich ua wie folgt:
“ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wir durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Halluxoperation beidseits, korrekte Achsenverhältnisse, kein behinderungsrelevantes Leiden.
Die Entfernung des gutartigen Tumors in der linken Brust ergibt keinen Grad der Behinderung, da es sich um ein abgeheiltes Leiden handelt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Durch die Behandlung der Gonarthrosen beidseits mit Knieprothesen kam es zu einer Verbesserung der Beweglichkeit, deshalb wurde der GdB auf 20% in Leiden 1 eingestuft. Hinzukommen von Leiden 4 und 5.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch die Operation beider Kniegelenke wurde die Gonarthrose behandelt, es kam zu einer Verbesserung der Beweglichkeit und der Mobilität. Daher konnte der GdB auf insgesamt 20 % eingestuft werden.”
Die Gesamtbeurteilung durch die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H., da das HNO-Leiden durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör wurde moniert, dass die Bewertung der Kniebeweglichkeit unzutreffend sei, sie an einer dauerhaften Hörbehinderung leide und dass die festgestellte Einschränkung am rechten Sprunggelenk im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei.
Angeschlossen waren ein Tonaudiogramm, ein MRT des rechten Sprunggelenks vom 27.09.2025, orthopädische Arztbriefe vom September und Oktober 2025 sowie bereits im Akt aufliegende Unterlagen.
In einer Stellungnahme blieb die befasste Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin bei ihrer Einschätzung, da keine Befunde vorliegen würden, die eine Änderung rechtfertigen würden.
Mit Bescheid vom 27.10.2025 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein neuer HNO-Facharztbefund thematisiert, der eine Verschlechterung des Hörvermögens bestätigen solle.
Das BVwG holte aufgrund des neuen HNO-fachärztlichen Befundes samt Tonaudiometrie ein auf der Aktenlage basierendes HNO-fachärztliches Gutachten des bereits befassten Facharztes ein, das nunmehr betreffend Leiden 1 eine Hörstörung beidseits, Pos.Nr. 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 40% ergab, da die bessere, linke Seite verglichen zum im behördlichen Verfahren vorgelegten Audiogramm einen schlechteren Wert ergab.
Zusammenfassend ergab das Gutachten, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. betrage, da die Hörstörung beidseits von den übrigen Leiden nicht erhöht werde.
Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 40 vom Hundert (vH).
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 08.08.2025 beim SMS eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Klinischer Status – Fachstatus:
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich
mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken in allen Ebenen möglich, rechts endlagig schmerzhaft, Nacken- und Schürzengriff möglich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität derzeit ungestört.
Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule.
HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: lumbaler Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich, endlagig schmerzhaft.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand teilweise mit Anhalten möglich.
Finger- Zehen- Abstand 20 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits, die Beinlänge ist klinisch ident.
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits frei beweglich, endlagig rechts etwas schmerzhaft bei der Außenrotation.
Knie: blande OP Narben über beiden Kniegelenken, beidseits ergussfrei, stabil, Bewegung beidseits 0-0- 130 Grad.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, blande Narben beidseits nach Zustand nach Halluxoperation.
Die Sensibilität, Motorik und Zirkulation sind unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittiges, hinkfreies Gangbild in üblichem Schuhwerk. Das Aus- und Ankleiden ist selbstständig im Stehen und Sitzen möglich. Das Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege ist selbstständig möglich.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 40vH
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
2. Beweiswürdigung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
Grundlage hierfür war einerseits das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 24.09.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, worin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt worden war, und ein HNO-fachärztliches Gutachten basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen 2-7 gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel.
Leiden 2 stuft die Unfallchirurgin fachärztlich überzeugend basierend auf ihrer eigenen Untersuchung unter „Zustand nach Implantation von Knieprothesen beidseits nach Gonarthrose beidseits“ mit 20% unter Pos.Nr. 02.05.19 ein und begründet dies plausibel damit, dass ein geringes funktionelles Defizit besteht und insbesondere seit dem Vorverfahren durch die Behandlung der Gonarthrosen (konkret Knieprothese re 2021 und li 2023) eine Besserung eingetreten ist. In dem Zusammenhang wird auf den festgestellten fachärztlichen Status hingewiesen: „Knie: blande OP Narben über beiden Kniegelenken, beidseits ergussfrei, stabil, Bewegung beidseits 0-0- 130 Grad.“
Die Leiden 3 und 4 werden ebenfalls basierend auf der eigenen Untersuchung der Unfallchirurgin schlüssig mit jeweils 10% (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; geringe funktionelle Defizite bzw. Polyarthrose der Fingergelenkte; geringgradige funktionelle Einschränkungen) eingestuft.
Die Hypertonie (Leiden 5; 05.01.01; fixer Rahmensatz) und das Schilddrüsenleiden (Leiden 6; 09.01.01, unterer Rahmensatz) stuft sie entsprechend der ihr vorliegenden Unterlagen mit jeweils 10% ein, da diese medikamentös therapiert sind.
Zum behaupteten Sprunggelenksleiden wird ebenfalls auf den festgestellten Status hingewiesen: „Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, blande Narben beidseits nach Zustand nach Halluxoperation.“
Das Leiden 1 wird nunmehr durch das vom BVwG eingeholte HNO-fachärztliche Gutachten mit 40% neu eingeschätzt: Nach Vorlage neuer Unterlagen mit der Beschwerde wurden diese dem befassten HNO-Gutachter übermittelt, der feststellte, dass daraus eine Verschlechterung ersichtlich ist, die zu einer Einstufung der Hörstörung beidseits mit 40% statt zuvor 30% führte.
Dass keine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt, ergibt sich sowohl aus der Einschätzung der vom SMS bestellten Ärztin („Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.“) als auch aus den Ausführungen des Facharztes für HNO-Krankheiten, wonach das Leiden 1 von den übrigen Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Die eingeholten Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.
Da in diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurden der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt. Das BVwG unterzog durch einen Facharzt für HNO-Krankheiten die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung, die zu einer Erhöhung des GdB auf 40% geführt haben.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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