Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:
1. für Alleinerziehende | |
a) für die erste minderjährige Person | € 145,08; |
b) für die zweite minderjährige Person | € 108,81; |
c) für die dritte minderjährige Person | € 72,54; |
d) für jede weitere minderjährige Person | € 36,27; |
2. für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen (§ 40 BBG) | € 217,62; |
3. für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen: | |
a) ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten | € 156,27; |
b) ab einer Maßnahmendauer von mindestens zwölf Monaten | € 312,54. |
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