W218 2269267-3/8E
W218 2318724-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch FRYSAK FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen
I. den am 06.09.2024 ausgestellten Behindertenpass und
II. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.07.2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenständlich handelt es sich bereits um das dritte Verfahren des Beschwerdeführers.
Erstes Verfahren:
Mit Bescheid vom 03.11.2022 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Mit selbem Datum wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
Gegen diesen Bescheid und gegen den Behindertenpass wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2023 wurde in Erledigung der Beschwerde beschlossen, dass der Bescheid vom 03.11.2022 (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass) und der am 03.11.2022 ausgestellte Behindertenpass (Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH) behoben wird und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
Zweites Verfahren:
Mit Bescheid vom 26.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass ab. Es erfolgte keine Erledigung über den – aufgrund der Behebung des Behindertenpasses –wieder offenen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.05.2022.
Über den – aufgrund der mit Beschluss vom 24.04.2023 erfolgten Behebung des am 03.11.2022 ausgesellten Behindertenpasses – erneut offenen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.05.2022 hat die belangte Behörde weder weitere Verfahrensschritte gesetzt noch erneut abgesprochen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024 wurde der angefochtene Bescheid vom 26.09.2023 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen und die Beschwerde gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 06.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50vH ergab.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung zu gering angesetzt worden sei. Ausgeführt wurde, dass sehr wohl eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten erstattet worden sei, diese allerdings von der belangten Behörde falsch zugeordnet worden sei (nämlich zum offenen Verfahren bezüglich der begehrten Zusatzeintragung). Grundsätzlich wurde auf die bereits vielfach vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen verwiesen, da das Verfahren seit nunmehr 2,5 Jahren anhängig sei. Ausgeführt wurde weiters, dass die belangte Behörde auf die Aufträge des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eingegangen sei.
3. Auf Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mitgeteilt, dass das Verfahren bezüglich der begehrten Zusatzeintragung noch offen sei.
4. Mit Bescheid vom 15.07.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ursprünglich ein Sachverständigengutachten durch einen bis dahin nicht befassten Sachverständigen in Aussicht genommen wurde, dessen Begutachtung allerdings nie stattgefunden hat. In Folge wurde dann eine Fachärztin für Innere Medizin beauftragt, eine Untersuchung durch einen Facharzt für Pulmonologie – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – unterblieb. Ferner wurde moniert, dass der Beschwerdeführer nun seit 3,5 Jahren auf eine Entscheidung warte und es wurde auf die bereits vielfach vorgelegten Befunde sowie einen aktuellen Befundbericht vom 08.08.2025 verwiesen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 03.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgender Funktionseinschränkung:
1. Persistierendes eosinophiles Asthma bronchiale, unterer Rahmensatz, da lungenfunktionell durchwegs normaler Tiffeneau- Index und keine dokumentierten Hospitalisierungen oder Infektionen mit Problemkeimen. Kein LTOT Chronische Rhinosinusitis mitberücksichtigt., Pos.Nr.: 06.05.03, Grad der Behinderung 50%
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen vor.
2. Beweiswürdigung:
Grundsätzlich ist zu dem Verfahren auszuführen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel vorgelegt hat, die von der belangten Behörde trotz zweifacher Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in die Begutachtung eingeflossen sind und den Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde daher – zu Recht – gefordert, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge, da die belangte Behörde den geforderten Aufträgen nicht nachkomme und die Verfahrensdauer mittlerweile unzumutbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nach Vorlage der Beschwerde gegen den erlassenen Behindertenpass aus Effizienzgründen noch die Entscheidung über die begehrte Zusatzeintragung abgewartet, da diese beiden Verfahren thematisch miteinander verbunden sind und die Sachverständigengutachten aufeinander Einfluss haben.
Im Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung wurde auftragsgemäß eine andere Sachverständige als im Erstverfahren mit der Begutachtung beauftragt und verfasste die von der belangten Behörde beauftragte Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2024 ein Sachverständigengutachten.
Der Beschwerdeführer wurde zu seinen derzeitigen Beschwerden befragt und es wurde eine Zusammenfassung der relevanten vorgelegten Befunde vorgenommen.
In sämtlichen vorgelegten Befunden wurde die Diagnose „schweres allergisches Asthma und eosinophiles Asthma bzw. schweres exogen allergisches Asthma mit Pansinusitis mit Betonung der Kieferhöhlen bds.“ gestellt. Grundsätzlich lässt sich anhand der vorgelegten Befunde eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre erkennen.
Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Einstufung unter der Pos.Nr. 06.05.03 mit 50% vorzunehmen sei, insofern kam sie zu dem gleichen Ergebnis, wie bereits das Vorgutachten vom 13.07.2022.
In Zusammenschau der beiden Sachverständigengutachten ist dieses Sachverständigengutachten nachvollziehbar. In der Einschätzungsverordnung wird unter dieser Position ausgeführt: „Anhaltend mittelschweres Asthma; Öfters al 2x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall; Klinisch deutlich spastisch; Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt (ständig).“ Es ist ein Grad der Behinderung von 50-70% vorgesehen. Die Sachverständige führt dazu nachvollziehbar aus, dass der untere Rahmensatz gewählt wurde, da lungenfunktionell durchwegs normaler Tiffeneau- Index und keine dokumentierten Hospitalisierungen oder Infektionen mit Problemkeimen dokumentiert sind.
Diese Einschätzung ist insofern nachvollziehbar, da auch keine nächtlichen Atemnotanfälle befundet wurden und auch keine Maske in der Nacht getragen werden muss. Für eine höhere Einstufung wäre die Lungenfunktion bereits dauernd stark eingeschränkt mit einer Pulmonalen Hypertension in COPD übergehend. Für diese – nächsthöhere Einschätzung – gibt es allerdings keine Befunde oder Anhaltspunkte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass diese Einstufung der Einschätzungsverordnung gemäß erfolgte und ist diese auch nachvollziehbar.
Im Verfahren zur begehrten Zusatzeintragung wurde eine Fachärztin für Innere Medizin (ohne, dass eine Fachärztin für Pulmonologie herangezogen wurde) mit der Begutachtung beauftragt.
Der Beschwerdeführer führte zu seinen derzeitigen Beschwerden Folgendes aus:
"Ich schaffe es nur in den ersten Stock. Das Herz rast, ich bekomme Tinnitus. Kurzatmigkeit. Ich weiß nicht ob es vom Asthma oder vom Herzen ist. Ich habe auch ein massives Problem mit dem Fuß (Venenentnahme). Ich muss nachts 6x aufs WC. Früher war ich Spitzensportler. Den Parkausweis brauche ich, wegen der Infektionsgefahr- die Grippe darf ich nicht bekommen …..“
Die Sachverständige nahm in ihrer Begutachtung zusätzlich folgendes Leiden auf: Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP, ohne dieses einer Einstufung zuzuführen. Sie bejahte die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, ohne weiter darauf einzugehen bzw. verneinte die erhöhte Infektanfälligkeit. Dies widerspricht allerdings den vorgelegten Befunden, vor allem dem aktuellen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.05.2025, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt wird: „…Besonders Infektexazerbationen führten in der Vergangenheit regelmäßig zu einer deutlichen Verschlechterung sowohl der chronischen Sinusitis als auch des Asthmas. …
Angesichts der pulmonalen und kardialen Grunderkrankungen ist eine konsequente Vermeidung respiratorischer Infektionen besonders wichtig. Es sollten daher Maßnahmen zur Risikoreduktion getroffen werden - insbesondere das Meiden größerer Menschenansammlungen und die Vermeidung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. …“
Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine aortokoronare Bypassoperation (ACBG) durchgeführt wurde. Seither besteht eine persistierende Akinesie mit reduzierter systolischer Linksventrikelfunktion.
Aufgrund dieser Befunde kommt der erkennende Senat zu der Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der bestehenden Multimorbidität nicht zumutbar ist.
Grundsätzlich wird angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Aufträge des Bundesverwaltungsgerichtes von der belangten Behörde in keiner Weise eingegangen wurde. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid behoben hat, wurde gänzlich ignoriert. Da dem Bundesverwaltungsgericht allerdings kaum Amtssachverständige zur Verfügung stehen, ist eine ordentliche Verfahrensführung in der ersten Instanz unerlässlich, zumal neue Beweise im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht werden dürfen und ohne Amtssachverständige auch im Falle einer mündlichen Verhandlung keine ordentliche Befundaufnahme stattfinden kann.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass sich sein Zustand weiter verschlechtert hätte, so steht es ihm jederzeit offen – unter Vorlage von Befunden, die eine Verschlechterung dokumentieren – einen neuen Antrag zu stellen. In diesem Falle würde es sich um ein neues Verfahren handeln, bei dem hoffentlich von Anfang an sorgfältig agiert wird. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf einen Arzt einer bestimmten Fachrichtung, allerdings macht es in bestimmten Situationen Sinn einen solchen heranzuziehen, vor allem wenn dies vom Bundesverwaltungsgericht angeordnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar, daher geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 50 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Für eine höhere Einstufung ergeben sich derzeit keine Anhaltspunkte.
Im Falle der begehrten Zusatzeintragung waren die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zu entkräften.
In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) I.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Eine höherer Grad der Behinderung als 50% konnte nicht festgestellt werden.
Zu A) II.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1.-2.(…)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Bei dem Beschwerdeführer ist die cardiopulmonale Belastbarkeit reduziert und in einer Zusammenschau seiner Leiden liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass rechtfertigt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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