W166 2324544-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer-Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH Co KG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2025 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) im Ausmaß von 70 v.H. und stellte am 10.07.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Urologie vom 28.07.2025 vor.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2025 eingeholt, in welchem zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt wurde:
„(…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Der AW leidet zwar an mäßiggradigen Funktionsstörungen im Bereiche der Wirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke, jedoch ist er in der Lage unter möglicher Verwendung eines Gehstockes eine Wegstrecke in der Länge von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Gelenksfunktionen sind ausreichend, um sicher in eine öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, ein solches zu verlassen und sich sicher an Haltegriffen während des Transportes anzuhalten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit infolge der bestehenden cardialen Amyloidose bei koronarer Herzkrankheit liegt nicht vor. Die bestehende Harninkontinenz nach Prostatatumorleiden und Operation stellt nach dem Gesetzgeber keine Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" dar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme - wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen - zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Basierend auf dem ärztlichen Ermittlungsergebnis wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.10.2025 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.10.2025 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde sodann ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2026 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 27.10.2025, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 29.10.2025 wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer nach einer radikalen Prostatektomie mit nachfolgender Bestrahlung an einer dauerhaften schweren Harninkontinenz leide, diese den Gebrauch von 6 bis 8 Inkontinenzvorlagen erfordere und einer weiteren in der Nacht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht zumutbar, Er leide unter massiver Inkontinenz und könne nicht längere Zeit ohne WC-Zugang unterwegs sein. Weiters leide er unter degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen und sei nur eingeschränkt beweglich. Die dauerhafte Harninkontinenz des BF begründe eine erhebliche Mobilitätseinschränkung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machten.
Zwischenanamnese 9/2025:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Rglm. Therapie Interne KH-Favoriten wegen Amyloidose, FA für Urologie, Augen Abtlg Hera,
FA für Innere, derzeit kein FA für Orthopädie
Befunde:
Dr. XXXX für Urologie 28.0 7 9025
Zustand nach radikale Prostatektomie 2005, dann beschwerdefrei, PSA-Anstieg, 2013 Radiatio. PSA-Werte negativ, jedoch seit der Bestrahlung zunehmende Inkontinenz 6 bis 8 Vorlagen pro Tag sowie eine in der Nacht.
Bericht Goldenes Kreuz 27.01.2016
Hämaturie, Anastomosenenge. Anastomosenschlitzung durchgeführt
Institut für Radioonkologie 1.8.2013
Bestrahlung im Bereich der Postataloge.
Entlassungsbericht Goldenes Kreuz 6.3.2005
Radikale bereits subtropische Prostatektomie und Lymphadenektomie, Operationsbericht
Nachgereichte Befunde: keine
Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in EFH
Berufsanamnese: Pensionist
Medikamente: wie 9/2025
Allergien: 0
Nikotin: O
Hilfsmittel: 2 Wanderstöcke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 12220
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich durch die Inkontinenz. Es ist sehr belastend, ich kann es kaum beschreiben. Ich wechsle die Vorlagen 6-8 Mal täglich, in der Nacht 2-3 Mal. Es rinnt ständig, ich spüre es nicht.
Die Operation war 2005, die Bestrahlung 2013. Seit der Bestrahlung hat sich die Inkontinenz deutlich verschlechtert, im letzten Jahr nochmals stark. Mit der ÖVM hatte ich immer schon Probleme. Medikamentös konnte keine Besserung erzielt werden.
Es gäbe eine Operation mit Drucksystem, diese habe ich jedoch abgelehnt.
Schmerzen habe ich in den Beinen, vom Knie abwärts, vor allem in den Zehen beider Füße - wahrscheinlich aufgrund der Amyloidose. Lähmungen bestehen nicht. In der Nacht, wenn ich zur Toilette gehen muss, benötige ich Unterstützung beim Gehen. Ich knicke leicht ein, vor allem mit dem rechten Fuß. Es ist mir bereits 2-3 Mal passiert, dass ich unterwegs war und der Sitzplatz nass wurde. Das ist furchtbar. Ich trage Vorlagen der Stärke TENA 3+1 das sind die stärksten. Aufgrund des Blutbefunds soll ich sogar noch mehr trinken. Bei einem Facharzt für Orthopädie bin ich derzeit nicht regelmäßig in Betreuung. Die letzte Rehabilitation war 2024. Aktuell erhalte ich keine Physiotherapie.
Heute bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen, habe noch nichts getrunken, und trotzdem war die Vorlage bereits voll."
Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 176 cm, Gewicht 72 kg, 85 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: Vorlagen werden getragen
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte
Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter endlagig eingeschränkt und Bewegungsschmerzen
Polyarthrose der Fingergelenke
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke,
Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob und Spitzgriff sind leicht eingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist fast komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten.
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich. Tonus der unteren Extremitäten erhöht
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit.
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 40 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist kleinschrittig, langsam, breitspurig, vorsichtig Richtungswechsel unsicher.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Diagnosenliste:
1 degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen
2 Zustand nach Grauer Star OP beidseits Opticusatrophie rechts mit praktischer Blindheit, Zustand nach Glaukom Operation und Sehminderung links
3 kardiale Amyloidose, Zustand nach aortokoronare Bypassoperation, grenzwertig normale systolische Funktion, Hypertonie
4 nach Prostatakarzinom, radikale Prostatektomie 2005 und Radiatio 2013, erhebliche Harninkontinenz
5 periphere arterielle Verschlusskrankheit
Stellungnahme:
ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor?
ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor?
ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Es liegen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten fortgeschrittene Abnützungserscheinungen vor. In Zusammenschau mit der eingeschränkten kardialen Belastbarkeit liegt in Summe eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vor.
ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Funktionen vor?
Nein
Ad 5) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen insbesondere hinsichtlich schwerer Inkontinenz und dadurch bedingte erhebliche Mobilitätseinschränkung und degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen
Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität vor, bedingt durch ein ungünstiges Zusammenwirken von fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie der eingeschränkten kardialen Belastbarkeit, verstärkt durch die erhebliche Harninkontinenz, was in Zusammenhang zu einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke und Einschränkungen beim Einsteigen und Aussteigen führt. Insbesondere wird auf das bei der aktuellen Untersuchung beschriebene Gangbild verwiesen,
ad 6) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Ja. Begründung siehe oben, ad 5).“
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.04.2026 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es langten keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell die Diagnosen degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Grauer Star Operation beidseits, Opticusatrophie rechts mit praktischer Blindheit, Zustand nach Glaukom Operation und Sehminderung links, kardiale Amyloidose, Zustand nach aortokoronarer Bypassoperation, grenzwertig normale systolische Funktion, Hypertonie, Prostatakarzinom mit radikaler Prostatektomie 2005 und Radiatio 2013, erhebliche Harninkontinenz und periphere arterielle Verschlusskrankheit, vor.
Im Bereich der unteren und oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule sind fortgeschrittene Abnützungserscheinungen und Funktionseinschränkungen gegeben.
Das Gangbild ist kleinschrittig, langsam, breitspurig, vorsichtig und Richtungswechsel sind unsicher. Dem Beschwerdeführer ist das selbständige Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Meter und das Überwinden von Niveauunterschieden nicht möglich.
Die kardiale Belastbarkeit ist erheblich eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer erheblichen Harninkontinenz.
Die Gesamtmobilität und die Gehstrecke sind insgesamt erheblich eingeschränkt.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.02.2026.
In diesem Gutachten hat sich die fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 28.02.2026 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer fortgeschrittene Abnützungserscheinungen und Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorlägen und die kardiale Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei. Auch leide der Beschwerdeführer unter einer erheblichen Harninkontinenz.
Die fachärztliche Sachverständige führte - unter Verweis auf das kleinschrittige, langsame, breitspurige und vorsichtige Gangbild - zusammenfassend nachvollziehbar aus, dass bedingt durch das ungünstige Zusammenwirken von fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen sowie der unteren Extremitäten, der eingeschränkten kardialen Belastbarkeit, und im gegenständlichen Fall im Zusammenwirken mit der erheblichen Harninkontinenz die vom Beschwerdeführer bewältigbare Gehstrecke, das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel und somit auch die Gesamtmobilität erheblich eingeschränkt seien.
Wobei betreffend die vorliegende Harninkontinenz auf die Ausführungen unter „3. Rechtliche Beurteilung“ zu verweisen ist, wonach grundsätzlich eine Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat.
Wie oben bereits aufgeführt, führen jedoch im Fall des Beschwerdeführers aus fachärztlicher Sicht die fortgeschrittenen Abnützungserscheinungen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten in Zusammenschau mit der eingeschränkten kardialen Belastbarkeit zu einer erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität. Die Harninkontinenz war dafür nicht ausschlaggebend.
Im Ergebnis geht aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten aktuell die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer hervor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom ho. Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.02.2026 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 42 Abs 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und des Fachbereichs der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.02.2026 zugrunde gelegt, in welchem die funktionellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt wurden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden erheblichen Einschränkungen der unteren und der oberen Extremitäten, der Wirbelsäule, der kardialen Belastbarkeit und des Vorliegens einer erheblichen Harninkontinenz die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Fall des Beschwerdeführers erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und des Fachbereichs der Orthopädie/Unfallchirurgie vom 28.02.2026 eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihm gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgebeben. Sohin war im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.