Schulbau- und Einrichtungsverordnung
Bauplatz
§ 2Gestaltung des Schulobjektes
§ 3Schulgebäude
§ 4Raumerfordernis der Schulen
§ 5Unterrichtsräume - Klassenräume
§ 6Einrichtung der Klassenzimmer
§ 7Werkraum - Handarbeitsraum
§ 8Lehrwerkstätten
§ 9Zeichensaal
§ 10Physik- und Chemiesaal
§ 11Lehrküche
§ 12Leiterzimmer und Lehrerzimmer
§ 13Turnhalle - Turnsaal - Turnraum; Nebenräume
§ 14Wasch- und Duschraum; Umkleideraum
§ 15Turn- und Spielplatz
§ 16Pausenaufenthaltsräume, Gänge und Stiegen; Fluchtweg
§ 17Garderoben
§ 18WC-Anlagen
§ 19Schutzräume
§ 20Natürliche Belichtung
§ 21Künstliche Beleuchtung
§ 22Heizung
§ 23Lüftung
§ 24Wasserversorgung
§ 25Abwässerbeseitigung
§ 26Fußböden
§ 27Wände und Decken
§ 28Türen
§ 29Schulmöbel - Ausstellungsschränke
Vorwort
§ 1
§ 1 Bauplatz
(1) Bei der Auswahl des Bauplatzes ist auf eine für die Bauausführung günstige Beschaffenheit des Baugrundes, insbesondere auch hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse sowie auf die Möglichkeit einer einwandfreien Versorgung mit elektrischem Strom, Gas und Wasser und einer einwandfreien Abwässerbeseitigung Bedacht zu nehmen. Bei Schulen mit großem Schulsprengel sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Zu vermerken ist jede Umgebung, die die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler gefährden oder den Unterricht stören kann. Der Bauplatz darf daher insbesondere nicht im Überschwemmungsgebiet von Gewässern, in der Nähe von Betrieben, die belästigenden Lärm, Geruch, Rauch oder Staub verbreiten oder in der Nachbarschaft von Friedhöfen, Sümpfen oder Tümpeln liegen.
(3) Der Schulbauplatz hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - ohne Berücksichtigung des Turn- und Spielplatzes - nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet je Schüler 25 m 2 zu betragen. Wenn die örtlichen Verhältnisse es nicht anders zulassen, kann der Turn- und Spielplatz auf einer anderen Liegenschaft, jedoch in angemessener Entfernung von der Schule, untergebracht werden. In diesem Falle ist ein der Gesamtschülerzahl entsprechender Pausenhof auf dem Schulgrundstück vorzusehen. Auf die Erweiterungsmöglichkeit ist Rücksicht zu nehmen. Es dürfen höchstens 40 v.H. der Grundfläche des Schulbauplatzes verbaut werden.
(4) Bei Berufsschulen ist auf eine genügend große Baufläche für Lehrwerkstätten Bedacht zu nehmen.
(5) Ergibt sich bereits voraussehbar die Notwendigkeit, das Schulobjekt zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern oder ist beabsichtigt, neben dem Schulgebäude ein Schülerheim oder ein Lehrerwohnhaus zu erbauen, so muß das Ausmaß des Schulbauplatzes entsprechend größer sein.
§ 2
§ 2 Gestaltung des Schulobjektes
Das Schulobjekt ist dem Orts- und Landschaftsbild anzupassen.
§ 3
§ 3 Schulgebäude
(1) Das Grundrißsystem hat Gebäudeerweiterungen und Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche zu ermöglichen. Aufstockungen sind nur bei beengten Platzverhältnissen in Erwägung zu ziehen. Fixpunkte im Grundriß (Stiegen, Sanitärgruppen) haben die Kontinuität der Nutzflächen möglichst wenig zu beeinträchtigen.
(2) Das Schulgebäude ist so auszuführen, daß insbesondere die Trockenheit und Brandsicherheit des Gebäudes gewährleistet und gesundheitliche bzw. körperliche Gefährdungen der Schüler ausgeschlossen sind.
(3) Bei der Situierung des Schulgebäudes ist darauf zu achten, daß in Unterrichtsräumen die Fensterwand von Verkehrsflächen abliegt und von gegenüberliegenden Gebäuden mindestens um deren doppelte Höhe absteht. Dieser Abstand kann von der Landesregierung ausnahmsweise auf das Eineinhalbfache herabgesetzt werden.
(4) Wenn ein Schulgebäude nicht oder nicht zur Gänze unterkellert ist, muß der Fußboden einwandfrei gegen Erdfeuchtigkeit isoliert werden.
(5) Das Niveau des Erdgeschoßfußbodens muß mindestens 0,50 m über dem verglichenen Terrain liegen.
§ 4
§ 4 Raumerfordernis der Schulen
(1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen sowie ein Schutzraum einzurichten.
(2) Die Anzahl der Unterrichtsräume und insbesondere der Klassenzimmer richtet sich nach der Schulart sowie nach der Zahl der Schüler in den abgelaufenen 5 Schuljahren und derjenigen Schüler, die voraussichtlich in den kommenden 5 Schuljahren die Schule besuchen werden.
(3) In jeder Volks- und Sonderschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer (in ein- und zweiklassigen Volks- und Sonderschulen können Schulleiterkanzlei und Lehrerzimmer in einem ausreichend großen Raum vereinigt werden), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern und die erforderliche Anzahl von Garderoben und Abortanlagen, ein Turnsaal mit den erforderlichen Nebenräumen (Geräteraum, 2 Umkleideräume und 1 Wasch- und Duschraum) sowie ein Schutzraum einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann. Überdies sind nach Bedarf in jeder Volks- und Sonderschule ein Werkraum für Knaben einzurichten.
(4) In jeder Hauptschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Physiksaal mit Sammlungsraum, ein Zeichensaal, ein Werkraum für Knaben (in Hauptschulen ab 12 Klassen ist ein zweiter Werkraum für Knaben einzurichten, der für Arbeiten mit Papier und Pappe bestimmt ist), ein Handarbeitsraum für Mädchen (wenn die Schule nicht mehr als 9 Klassen führt, kann der Zeichensaal auch für Mädchenhandarbeit mitverwendet werden; in Hauptschulen ab 17 Klassen ist ein zweiter Handarbeitsraum für Mädchen einzurichten), eine Schulküche mit den erforderlichen Nebenräumen (Eßraum, der auch dem theoretischen Unterricht dienen soll und auch durch eine Eßnische ersetzt werden kann, ein Vorratsraum, ein Wasch- und Bügelraum und ein Vorraum mit Garderobe), ein Turnlehrerzimmer, ein Turnsaal mit den erforderlichen Nebenräumen (Geräteraum, 2 Umkleideräume und 1 Wasch- und Duschraum; bei Hauptschulen oder Haupt- und Volksschulen mit 12 bis 24 Klassen ist eine 2. Turnhalle mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen und bei mehr als 24 Klassen eine 3. Turnhalle mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen erforderlich) und die erforderlichen Garderoben und Abortanlagen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum (z. B. Turnlehrerzimmer) für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann.
(5) Für Polytechnische Lehrgänge ist Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen sind.
(6) In jeder Berufsschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, je ein Zimmer für den Leiter und den Stellvertreter des Leiters, ein Zimmer für die Kanzleikräfte, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, die für den theoretischen und praktischen Unterricht erforderlichen Übungsräume (Zeichensäle, Räume für den Maschinschreibunterricht, ein Saal für den Unterricht in Waren- und Verkaufskunde, etc.) und Lehrwerkstätten mit den notwendigen Materiallagerräumen und die erforderliche Anzahl von Garderoben und Abortanlagen einzurichten. Überdies sind nach Bedarf in jeder Berufsschule weitere Lehrerzimmer für die Fachabteilungen sowie Wasch- und Duschräume mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Nach Möglichkeit ist auch ein Turnraum mit den erforderlichen Nebenräumen (Geräteraum, 2 Umkleideräume, ein Wasch- und Duschraum) einzurichten.
(7) Nach Notwendigkeit und Möglichkeit sind in den Schulen noch ein Aufenthaltsraum für Schüler, ein Raum für die Lehrer- und Schülerbibliothek, ein Musikzimmer, ein Dienstraum für den Schulwart und sonstige, den Zwecken des Schulbetriebes dienende Räume einzurichten.
§ 5
§ 5 Unterrichtsräume - Klassenräume
(1) Die Bodenfläche eines jeden Klassenzimmers muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler, nach der voraussehbaren durchschnittlichen Schülerzahl berechnet, 1,60 m 2 entfällt; Klassenzimmer in Volks-, Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen müssen mindestens 50 m 2 , jene in Sonderschulen mindestens 40 m 2 groß sein.
(2) Jedes Klassenzimmer muß so groß sein, daß je Schüler, nach der voraussichtlich durchschnittlichen Schülerzahl berechnet, ein Luftraum von mindestens etwa 5 m 3 vorhanden ist. Die lichte Höhe der Klassenzimmer muß mindestens 3,20 m betragen. In Unterrichtsräumen mit schrägen Decken ist die Raumhöhe im Mittel zu messen.
(3) Die Raumform des Klassenzimmers muß so sein, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht auf die Tafelwand behindert ist. Die Raumlänge der Klassenzimmer hat nach Möglichkeit 10 m nicht zu überschreiten, die Raumtiefe hat mindestens 6 m zu betragen. Die Raumlänge der Sonderschulklassen hat mindestens 6,50 m zu betragen. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) In Schulen mit Arbeitsgruppenunterricht und in Klassenzimmern, in denen mehrere Schulstufen vereinigt sind, können offene Nischen für gesonderte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Solche Nischen müssen ungefähr 15 m 2 groß sein.
(5) Unterrichtsräume dürfen im allgemeinen nicht unter dem angrenzenden Terrain liegen. Wenn jedoch aus besonderen Gründen Unterrichtsräume (z. B. Werkräume) unter Terrain vorgesehen sind, dann müssen diese Räume eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Außerdem ist für eine reichliche natürliche Belichtung durch möglichst große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die übrigen Unterrichtsräume, sofern für diese im folgenden keine Sonderregelung getroffen ist.
§ 6
§ 6 Einrichtung der Klassenzimmer
(1) Jedes Klassenzimmer hat mindestens folgende Einrichtungsgegenstände zu enthalten:
a) das Bundeswappen und Landeswappen;
b) ein Kreuz;
c) einen Lehrertisch mit versperrbarer Lade und einen Stuhl;
d) die nach der Schülerzahl erforderliche Anzahl von Tischen und Stühlen;
e) eine verstellbare Schultafel mit mehreren Schreibflächen;
f) einen Kreide- und Schwammbehälter;
g) eine Waschgelegenheit mit Fließwasser sowie Behältnisse für
flüssige Seife und Papierhandtücher;
h) einen Schrank (möglichst als Einbauschrank);
i) Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbild u. Filmen (nach Möglichkeit als Fenstervorhänge ausgebildet);
j) Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich);
k) ein Thermometer;
l) eine Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel;
m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder;
n) einen Behälter für Abfälle;
o) je eine Steckdose in geeigneter Höhe an der vorderen und an der
hinteren Wand.
(2) In den Berufsschulen ist die Einrichtung der Klassenzimmer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, den speziellen Unterrichtsbedürfnissen anzupassen.
(3) Die Schultafeln müssen verstellbar sein und einen solchen Anstrich haben, daß eine klare, bis zum weitest entfernt sitzenden Schüler sichtbare Schrift zu erzielen ist.
§ 7
§ 7 Werkraum - Handarbeitsraum
(1) Der Werkraum für Knaben und der Handarbeitsraum für Mädchen sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Geräten und Werkzeugen auszustatten.
(2) Zur Aufbewahrung des Materials und der Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke vorzusehen, falls nicht ein besonderer Materialraum (Lehrmittelzimmer) vorhanden ist.
(3) Im Werkraum für Knaben ist ein Ausgußbecken einzubauen. Der Fußboden hat eine zweckentsprechende Festigkeit zu bieten.
(4) Der Handarbeitsraum für Mädchen ist mit zweckentsprechenden Tischen und Sesseln einzurichten. Für größere Zuschneidetische und Nähmaschinen sowie die hiefür notwendigen Elektroanschlüsse (an der Fensterseite) ist Vorsorge zu treffen.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 gelten im übrigen sinngemäß.
§ 8
§ 8 Lehrwerkstätten
(1) Die für den praktischen Unterricht an den Berufsschulen erforderlichen Lehrwerkstätten haben den fachlichen Bedürfnissen und den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über Unfallverhütung gemäß der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zu entsprechen. Die Lehrwerkstätten müssen möglichst so gelegen sein, daß eine Gefährdung der in den übrigen Unterrichtsräumen befindlichen Schüler durch den Betrieb der Lehrwerkstätte ausgeschlossen ist und der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht durch Lärm gestört ist. Sie sind nach Möglichkeit in einem Anbau zum Schulgebäude oder in einem eigenen Lehrwerkstättengebäude unterzubringen.
(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Die in den Lehrwerkstätten verwendeten Maschinen müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen entsprechend der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, versehen sein.
(3) Die Lehrwerkstätten haben die für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenstände wie Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu enthalten.
(4) Für die Aufstellung, Handhabung und den Betrieb der Maschinen haben die Sicherheitsvorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, und der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zu gelten. Die Vorschriften über Lärmschutzmaßnahmen gemäß den Richtlinien des Österr. Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL, 1200 Wien, Wexstraße 19-23) Nr. 4 (körperschallgedämmte Aufstellung von Maschinen), Nr. 7 (schwingungsgedämmte Maschinenaufstellung), Nr. 12 (geräuscharme Maschinen), Nr. 13 (persönlicher Schallschutz) sowie der ÖNORM 5010 (Nachbarschaftsschutz) und ÖNORM S 9010 (Bewertung der Einwirkung mechanischer Schwingungen und Erschütterungen auf den Menschen) sind zu beachten.
(5) Für die Einrichtung den Betrieb von Spritzlackieranlagen sind die letztgültigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, einzuhalten.
(6) In Lehrwerkstätten mit Holzbearbeitungsmaschinen sind Absaugevorrichtungen anzubringen.
(7) Für „Erste Hilfe“ muß in jeder Lehrwerkstätte ein nach den entsprechenden Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, ausgestatteter Verbandskasten angebracht sein.
(8) In allen Lehrwerkstätten, Laboratorien und Zugängen zu diesen sind Feuerlöscheinrichtungen gemäß Punkt 14 der Technischen Richtlinien TRVB 130 des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes, 1080 Wien, Lenaugasse 17, vorzusehen und betriebsbereit zu halten.
§ 9
§ 9 Zeichensaal
(1) Der Zeichensaal muß mindestens 80 m 2 groß sein und darf 13 m Länge nicht überschreiten.
(2) Zur Aufbewahrung von Zeichenrequisiten, Modellen und Schülerarbeiten ist nach Möglichkeit an den Zeichensaal ein Raum mit mindestens 20 m 2 in direkter Verbindung anzuschließen. Wird der Zeichensaal als Handarbeitsraum für Mädchen verwendet, dann ist an den Zeichensaal anschließend ein Lehrmittelzimmer von mindestens 20 m 2 einzurichten.
(3) Die Einrichtung eines Zeichensaales hat mindestens zu bestehen aus:
a) einer verstellbaren Schultafel mit mehreren Schreibflächen;
b) einem Lehrertisch und einem Sessel;
c) der erforderlichen Anzahl von Zeichentischen und Sessel für die Schüler;
d) Vorrichtungen zum Aufhängen von Schülerarbeiten;
e) Schränken (möglichst als Einbauschränke);
f) einem Ausgußbecken;
g) entsprechend vielen Handwaschgelegenheiten mit Fließwasser
sowie entsprechend vielen Behältnissen für flüssige Seife und Papierhandtücher.
(4) Es sind hohe Stühle mit niedriger Lehne und Einzeltische mit vorstellbarer Tischplatte zu bevorzugen. Die Tischfläche muß mindestens 0,60 m breit sein.
(5) Bei den Wasserinstallationen ist auf den Farbenausguß und die Reinigung von Pinseln und Farbrequisiten Bedacht zu nehmen.
§ 10
§ 10 Physik- und Chemiesaal
(1) Der Physik- und Chemiesaal muß mindestens 90 m 2 groß sein und darf die Länge von 10,50 m nicht überschreiten. Die Breite hat womöglich 9 m, mindestens jedoch 8,50 m zu betragen.
(2) An der Stirnseite des Saales ist ein Experimentier- und Sammlungsraum mit mindestens 40 m 2 anzuordnen.
(3) Die Einrichtung eines Physik- und Chemiesaales hat mindestens zu bestehen aus:
a) einer verstellbaren Schultafel mit mehreren Schreibflächen an der Stirnwand;
b) einem Vorführungstisch;
c) einem Herd für den Chemieunterricht;
d) der erforderlichen Anzahl von Tischen und Sessel für die Schüler;
e) einem Schrank (möglichst als Einbauschrank);
f) einer Verdunkelungseinrichtung.
(4) Der Vorführungstisch hat alle erforderlichen Anschlüsse (für Wasser, Gas und Elektrizität) zu enthalten; Anschlüsse für Gas und Elektrizität unter Vorschaltung der notwendigen Sicherungen sind nach Möglichkeit auch bei Schülerübungstischen einzurichten.
(5) Die Ausgangstüren des Physik- und Chemiesaales dürfen nicht in unmittelbarer Nähe des Vorführungstisches angebracht werden. Zwischen dem Vorführungstisch und der ersten Sitzreihe ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
(6) Der chemische Herd (Abs. 1 lit. c) hat einen Abzugsschlauch ins Freie zu erhalten. Dieser muß aus unbrennbaren und säurefesten Baustoffen ausgeführt sein. Soweit der chemische Herd unter einem Glasabschluß angeordnet wird, muß dessen Entlüftung vom Saal aus betätigt werden können. Auch sonst ist für eine einwandfreie und rasche Entlüftung vorzusorgen.
(7) Im Experimentier- und Sammlungsraum muß ein entsprechender und gut verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige und ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.
(8) Stromverteilertafeln, Schalter und Steckdosen (außer bei Schwachstromanlagen), Chemikalien, Giftschränke und Glasflaschen sind unter Verschluß zu halten.
§ 11
§ 11 Lehrküche
(1) Die Lehrküche muß mindestens 50 m 2 (Mindestlänge 8 m) groß sein. An die Lehrküche anschließend sind ein Eßraum mit mindestens 25 m 2 bzw. eine Eßnische mit mindestens 15 m 2 , ein Lehr-, Wasch- und Bügelraum mit mindestens 25 m 2 , ein Vorrats- bzw. Abstellraum mit mindestens 5 m 2 und ein Vorraum mit Garderobe für 20 Personen einzurichten.
(2) Ist beabsichtigt, Schülerausspeisungen durchzuführen, so ist hiefür nach Möglichkeit eine gesonderte Küche mit Ausspeisungsraum und Vorratsraum einzurichten. Diese Küche muß mindestens 20 m 2 , der Ausspeisungsraum muß mindestens 60 m 2 groß sein.
(3) Die Einrichtung der Lehrküche hat den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen. Der Raum ist daher so aufzuteilen, daß jede Arbeitsgruppe selbständig arbeiten kann und die übrigen Arbeitsgruppen nicht stört.
(4) Für jede Arbeitsgruppe sind vorzusehen: Ein Herd, ein Schrank für Geschirr, Arbeitsgeräte und nicht verderblichen Nahrungsmittel, ein Arbeitstisch, Sitzgelegenheiten, ein Spültisch mit Abstell- und Ablaufbrett. Bei Verwendung von Propangas sind überdies die diesbezüglichen Bestimmungen des Bgld. Gasgesetzes, LGBl. Nr. 22/1974, sowie der 1. Gasverordnung, LGBl. Nr. 23/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 8/1976 einzuhalten.
(5) Für alle Gruppen gemeinsam haben ein Warentisch, ein Handwaschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser sowie Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher, ein Ausguß, ein Besenschrank, womöglich auch ein Heißwassergerät und ein Kühlschrank vorhanden zu sein. Geschirr-, Salatspüle u.a. darf als Handwaschgelegenheit oder zum Wäschewaschen nicht benützt werden.
(6) Im Lehr-, Wasch- und Bügelraum sind ein Ausgußbecken sowie ein Strom- und Wasseranschluß für eine Waschmaschine und die erforderlichen Bügeleisen vorzusehen.
(7) Die unverbauten Wandflächen in der Lehrküche sind bis Türstockhöhe zu verfließen. In den Fußboden ist ein Bodensyphon mit Ableitung in die Schmutzwasserkanalisation einzubauen.
(8) Über den Kochstellen (Herde) sind erforderlichenfalls mechanische Dunstabsaugungen mit untrennbaren Dunstabzugshauben vorzusehen, wodurch die Dämpfe etc; direkt ins Freie abgeführt werden können.
(9) Die Küche ist arbeitstechnisch in eine reine und in eine unreine Seite zu teilen; für die Verarbeitung von Rohware und für Fertigspeisen müssen gesonderte Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Für die Verarbeitung von rohem Geflügel müssen ein eigener Arbeitsplatz und eigene Arbeitsgeräte vorhanden sein, die unmittelbar nach jedem Arbeitsgang gründlich zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(10) Geräte und Vorratsbehälter aus Holz (z. B. Holzschneidebretter, Holzkochlöffel, Transportbehälter aus Holz, Fleischläden aus Holz, Nudelwalker und Fleischschlegel aus Holz) dürfen nicht verwendet werden.
(11) Topfpflanzen, Schnittblumen und andere Zierpflanzen dürfen nicht in den Küchenbereich eingebracht oder aufgestellt werden.
(12) Im Vorratsraum sind für die Abstellung von Lebensmittel entsprechende Regale vorzusehen. Die Fenster dieses Raumes sind mit einem Fliegengitter zu versehen.
§ 12
§ 12 Leiterzimmer und Lehrerzimmer
(1) Das Zimmer für den Leiter der Schule (Leiterzimmer) muß etwa 15 bis 20 m 2 und jedes Lehrerzimmer mindestens 20 m 2 groß sein; im übrigen ist das Ausmaß so zu bemessen, daß auf jeden voll- und teilbeschäftigten Lehrer etwa 3 m 2 Bodenfläche entfallen.
(2) Leiterzimmer und Lehrerzimmer haben neben den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auch Garderoben (Garderobeschränke) und Handwaschbecken mit Fließwasser sowie Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher aufzuweisen. Jedem Lehrer muß ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
§ 13
§ 13 Turnhalle - Turnsaal - Turnraum; Nebenräume
(1) Eine Turnhalle hat mindestens 27 m lang und 15 m breit, ein Turnsaal mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein. Die Höhe einer Turnhalle und eines Turnsaales hat mindestens 5,50 m zu betragen. An vierklassigen Volksschulen ist ein Turnraum mit einem Ausmaß von 12 m x 9 m x 4,50 m ausreichend. Bei Hauptschulen oder Volks- und Hauptschulen mit 12 bis 24 Klassen ist eine weitere Turnhalle 27 m x 15 m mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen (außer Turnlehrerzimmer sowie Außengeräteraum) und bei mehr als 24 Klassen eine dritte Turnhalle dieses Ausmaßes mit den entsprechend vermehrten Nebenräumen (außer Turnlehrerzimmer) erforderlich. Ist die Turnhalle oder der Turnsaal freistehend gebaut, muß sie bzw. er mit dem Schulgebäude durch einen gedeckten Gang verbunden sein.
(2) Der Fußboden muß wärmedämmend, feuchtigkeitsbeständig, fugendicht, leicht zu reinigen und rutschfest sein.
(3) Die Turnhalle ist mit den dem Lehrplan entsprechenden Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Diese sind gemäß ÖNORM B 2609 jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
(4) Das Anbringen von Vorsprüngen und scharfen Kanten im Bewegungsbereich der Turnenden (bis zu einer Höhe von 2 m) ist zu vermeiden. Die Wände sollen möglichst ungegliedert sein und können bis zu 2 m Höhe verschalt und darüber hinaus mit einer schalldämmenden Auflage versehen sein.
(5) Die Fenster in der Turnhalle dürfen nicht zu tief gegen den Boden herabgezogen werden und müssen ausreichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas ausgeführt sein.
(6) An die Turnhalle müssen ein Geräteraum, ein Wasch- und Duschrausch und zwei Umkleideräume anschließen. Auch das Turnlehrerzimmer und ein Außengeräteraum müssen nach Möglichkeit an die Turnhalle anschließen.
(7) Der Geräteraum muß mindestens 50 m 2 groß sein; seine lichte Höhe muß mindestens 2,60 m sein. Die Bodenfläche des Geräteraumes muß nach Möglichkeit die Form eines Rechteckes haben; eine der beiden längeren Seiten muß an die Turnhalle anschließen. Die an die Turnhalle anschließende Wand des Geräteraumes muß so beschaffen sein, daß sie geöffnet werden kann. Der Außengeräteraum muß mindestens 12 m 2 groß sein.
(8) Das Turnlehrerzimmer muß mindestens 10 m 2 groß sein.
(9) Ist ein Turnsaal oder ein Turnraum eingerichtet, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Die Maße der Nebenräume für den Turnraum können entsprechend kleiner gehalten sein (Geräteraum etwa 45 m 2 , Umkleideraum etwa 10 bis 15 m 2 , Wasch- und Duschraum etwa 10 bis 15 m 2 ).
(10) Liegen die sanitären Anlagen der Schule nicht genügend nahe dem Turnsaaltrakt, sind für die Turnenden WC-Anlagen laut ÖNORM 1608 vorzusehen.
§ 14
§ 14 Wasch- und Duschraum; Umkleideraum
(1) Der Umkleideraum muß mindestens 15 - 20 m 2 groß sein.
(2) Umkleideräume sind so zu situieren, daß von ihnen aus der Eingang in die Turnhalle und der Ausgang auf den Turnplatz möglich ist. Für eine wirksame Durchlüftung ist vorzusorgen.
(3) Der Wasch- und Duschraum muß mindestens 15 - 20 m 2 groß sein.
(4) Der Wasch- und Duschraum ist so zu situieren, daß er von den Umkleideräumen direkt begehbar ist. Er ist mit einer entsprechenden Anzahl von Brausen und Hand- und Fußwaschbecken auszustatten. Außer den einzelnen Warmwassermischern müssen ein Zentralmischer (Sicherheitsmischer) sowie eine Warmwasserbereitungsanlage vorhanden sein.
(5) Die Wände im Wasch- und Duschraum müssen, soweit dies erforderlich ist, mit Fließen versehen sein. Zwischen den einzelnen Duschständen sind Trennwände aus wasserabstoßendem Material herzustellen.
(6) Fußroste dürfen nicht aus Holz, sondern müssen aus Kunststoff oder Metall mit Kunststoffüberzug hergestellt sein. In die Fußböden sind Bodensyphone mit Abfluß in die Abwasserleitung einzubauen.
(7) Die Fenster des Wasch- und Duschraumes sowie der Umkleideräume müssen so beschaffen sein, daß eine Einsicht von außen unmöglich ist.
§ 15
§ 15 Turn- und Spielplatz
(1) Der Turn- und Spielplatz ist so anzulegen, daß er dem Schulgebäude nahe, jedoch nicht vor den Fenstern der Klassen liegt. Er soll so bemessen sein, daß er die Anlage eines Hartplatzes im Ausmaß von 30 m x 20 m und einer Laufbahn von 60 m Länge, ferner bei Hauptschulen und Volksschulen mit mehr als vier aufsteigenden Klassen die Anlage eines Rasenplatzes im Ausmaß von 70 m x 40 m, bei Hauptschulen und Volks- und Hauptschulen mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 110 m x 60 m ermöglicht. Bei Hauptschulen bzw. Volks- und Hauptschulen (in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex) mit mehr als 12 Klassen sind 2 Hartplätze mit obgenannten Ausmaßen erforderlich. Weiters ist eine kombinierte Weit- und Hochsprunganlage und bei Hauptschulen auch eine Kugelstoßanlage mit zwei Abstoßkreisen vorzusehen.
(2) Der Turn- und Spielplatz ist nach Möglichkeit mit einem Zaun oder einer Hecke einzufrieden (Ballfanggitter).
§ 16
§ 16 Pausenaufenthaltsräume, Gänge und Stiegen; Fluchtweg
(1) Pausenaufenthaltsräume (Pausenhallen und entsprechend belichtete Gänge) sind mit mindestens 0,6 m 2 , höchstens aber mit 0,8 m 2 pro Schüler einzurichten.
(2) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein.
(3) Die Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen, dürfen nicht freitragend oder gewendelt sein. Im übrigen sind bei der Ausführung die für die Errichtung von Stiegen geltenden Bestimmungen der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 i.d. jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
(4) An Berufsschulen ist bei der Bestimmung der Stiegenbreite und deren Tragfähigkeit auch auf den Transport von Maschinen und übergroßen Einrichtungsgegenständen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Stufen der Stiegen müssen 0,31 bis 0,34 m breit und gleitsicher sein. Die Stufenhöhe darf höchstens 0,16 m betragen.
(6) Zwischen den einzelnen Geschossen muß mindestens je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.
(7) Brüstungen und Geländer müssen mindestens 1,10 m hoch sein; ihr oberer Abschluß hat so beschaffen zu sein, daß er nicht zum Sitzen oder Begehen einlädt. Das Stiegengeländer muß einem waagrechten Druck von 100 kg/m in Holmhöhe standhalten. Die Füllungen sollen das Durchschlüpfen von Schülern verhindern und nicht zum Darübersteigen verleiten.
(8) Außerhalb des Gebäudes sind Stiegen zu vermeiden. Wenn Stufen vor dem Eingang angebracht werden, sind diese für jede Witterung trittsicher auszuführen und ist vor der Eingangstür ein Vorplatz einzuschalten.
(9) In Verkehrswegen sind einzelne Stufen unzulässig; Schwellen und andere geringe Niveauunterschiede sind zu vermeiden, wenn sie nicht aus funktionellen Gründen (Außentüren, Akustiktüren usw) notwendig sind.
§ 17
§ 17 Garderoben
(1) Die Aufbewahrung von Oberkleidern, Regenschirmen und Schuhwerk in den Unterrichtsräumen ist unzulässig. Vielmehr sind für deren Verwahrung eigene Garderoberäume zu schaffen, in denen so viele voneinander getrennte Garderobenabteile einzurichten sind, daß auf jedes Klassenzimmer ein Garderobenabteil entfällt. Die Situierung der Garderobe ist nahe beim Eingang am zweckmäßigsten. Sie soll möglichst so angelegt werden, daß sie von außen durch einen Schutzgang (Straßenschuhe) betreten und nach dem Schulinneren zu durch einen Reingang (Hausschuhe) verlassen werden kann. Schließt die Garderobe unmittelbar an den Eingang zur Schule an, so ist zwischen der Garderobe und dem Schuleingang ein Windfang vorzusehen.
(2) Die Garderoben sind mit einer wirksamen Entlüftung zu versehen.
(3) Schirmständer und Abtropftassen sind vorzusehen.
§ 18
§ 18 WC-Anlagen
(1) In jedem Geschoß sind für die Schüler in entsprechender Anzahl WC-Anlagen so einzurichten, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine WC-Anlage leicht erreichbar ist. Kein Unterrichtsraum soll mehr als 80 m Gehweglänge von einer WC-Anlage entfernt sein. Die WCs sind für die Knaben und Mädchen getrennt anzulegen. Auch für die Lehrer ist wenigstens ein WC vorzusehen.
(2) In den WC-Anlagen ist außer den erforderlichen WC-Räumen mit Sitzzellen und Pißständen ein Vorraum vorzusehen. Die WC-Anlagen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m haben und ins Freie entlüftbar sein. Ins Freie führende Fenster sind mit Mattglas zu versehen. Die Vorräume sind als Geruchsschleusen auszubilden und dürfen nicht als Pissoir verwendet werden.
In jedem Vorraum muß mindestens ein Handwaschbecken mit Fließwasser (für je 60 Schüler oder Schülerinnen 1 Waschbecken) sowie Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher vorhanden sein. Gemeinschaftshandtücher sind verboten. Für eine hygienische Beseitigung der gebrauchten Papierhandtücher ist vorzusorgen.
(3) In den im Nahebereich der Klassenzimmer liegenden WC-Anlagen sind für je 25 Schüler und Schülerinnen 1 WC-Zelle anzuordnen. Bei Schülern können maximal 60 % der WC-Zellen durch Pissoire ersetzt werden, wobei 1 Pissoir 2 WC-Zellen ersetzt. Außerdem ist in jedem Geschoß ein WC für Lehrer und Lehrerinnen anzuordnen.
(4) Die WC-Zellen müssen bei nach außen aufgehenden Tür mindestens 1,25 m lang, bei nach innen aufgehender Tür mindestens 1,50 m lang und jeweils 0,90 m breit sein. Sind mehrere WC-Zellen nebeneinander angeordnet, so müssen zwischen den WC-Zellen Trennwände, deren untere Ränder 0,15 m vom Boden abzustehen haben, errichtet werden. Die Türen der Sitzzellen müssen von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht (Steckschlüssel). Die Eingangstüren zu den Mädchen- und zu den Knabenabteilen sind mit einem Selbstschließer auszustatten.
(5) Die Wände der WC-Anlagen sind bis Türstockhöhe zu verfließen. Der Fußboden der WC-Anlagen ist als Fließen oder Kachelboden (Terrazzo) auszuführen. In die Fußböden sind Bodensyphone mit Abfluß in die Abwasserleitung einzubauen.
(6) Die Pissoiranlage muß, wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames Gefälle zum Auslauf aufweisen sowie mit einer fest installierten Spüleinrichtung und mit der erforderlichen Sichtabdeckung ausgestattet sein. In der Nähe des Pissoirs dürfen keine metallenen Gegenstände (z. B. Heizkörper) angeordnet werden.
(7) In jeder Sitzzelle sind Toilletenpapierhalter und Kleiderhaken anzubringen.
(8) Die Zugänge zu den WC-Anlagen und die WC-Anlagen selbst müssen ausreichend bezeichnet sein.
(9) Liegen Unterrichtsräume von den WC-Anlagen im Sinne des Abs. 3 so weit entfernt, daß für diese Unterrichtsräume nach Abs. 1 eigene WC-Anlagen eingerichtet werden müssen, so gilt Abs. 3 sinngemäß.
§ 19
§ 19 Schutzräume
Schutzräume sind gemäß der Bgld. Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 28/1985 in der jeweils geltenden Fassung auszuführen und in einem solchen Umfang vorzusehen, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platz finden.
§ 20
§ 20 Natürliche Belichtung
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes bis zu 6,50 m Breite hat bei vollkommen freier Lage mindestens ein Fünftel, wenn jedoch die Helligkeit durch Nachbargebäude beschränkt ist, ein Viertel der Fußbodenfläche zu betragen. Bei Raumbreiten von mehr als 6,50 m ist zweiseitige Belichtung erforderlich, wenn die Fensterflächen nicht mindestens ein Drittel der Bodenflächen betragen. An der Tafelwand der Unterrichtsraumes dürfen keine Fenster angebracht werden. In Turnsälen hat die Fensterfläche mindestens ein Fünftel der Wandflächen zu betragen.
(2) Bei einseitiger Belichtung darf das Licht den Schüler nur von der linken Seite anfallen.
(3) Die Fenster sind so anzuordnen, daß die Schultische möglichst schattenlos, gleichmäßig und ausreichend belichtet werden. Zeichensäle und Schulküchen haben nach Möglichkeit bei einseitiger Belichtung Nordlage, die übrigen Unterrichtsräume jedoch Ost- oder Südostlage zu erhalten. In Turnhallen soll die Fensterfront an einer Längsseite liegen und darf nicht nach Süden oder Westen gerichtet sein.
(4) Der Abstand zwischen Fensteroberkante und Decke ist möglichst gering zu halten, damit der Lichteinfall nicht behindert wird. Die Brüstungshöhe der Fenster hat 1,10 m zu betragen. Sie kann bis auf 0,80 m gesenkt werden, wenn das Hinausfallen der Schüler durch andere bauliche Vorkehrungen verhindert wird.
(5) Die Pfeiler der Fensterwand, welche an die Stirn- oder Rückwand des Unterrichtsraumes anschließen, dürfen bis zur Fensterleibung nicht mehr als 87,5 cm breit sein. Die Pfeiler zwischen den Fenstern haben nach Möglichkeit eine Breite von 62,5 cm, gemessen an der Außenseite, nicht zu überschreiten. Zur Verbesserung des Lichteinfalles können die Fensterpfeiler abgeschrägt werden. Im übrigen sind alle Räume, Gänge und Stiegen ausreichend zu belichten.
(6) Die Fenster der Unterrichtsräume sind mit mindestens 2-scheibiger Isolierverglasung entsprechend der Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung, LGBl. Nr. 56/1982, in der jeweils geltenden Fassung, auszustatten. Die Innenseite der Fensterrahmen ist nach Möglichkeit in lichtem Farbton zu halten.
(7) Die Fenster müssen jederzeit eine einwandfreie, rasche Raumbelüftung zulassen. Zum Feststellen der geöffneten Fenster sind geeignete Vorrichtungen anzubringen.
(8) Die Fensterscheiben müssen hell und gut lichtdurchlässig sein (kein Milchglas u.a.m.).
(9) Der Sonnenschutz muß so beschaffen sein, daß er einerseits eine direkte Blendung der Schüler verhindert, andererseits die Belichtung des Raumes nicht unzulässig herabsetzt.
(10) Fenster in Turnhallen sind gegen Beschädigung durch Vergitterung oder ähnlich zweckdienlichen Maßnahmen zu schützen, wenn nicht bruchsicheres Hartglas verwendet wird.
§ 21
§ 21 Künstliche Beleuchtung
(1) Für die künstliche Beleuchtung der Unterrichtsräume ist grundsätzlich elektriches Licht vorzusehen; hiebei sind alle blendenden Lichtquellen entsprechend abzuschirmen und Beleuchtungskörper zu verwenden, die eine gleichmäßige, ausreichende und blendungsfreie Ausleuchtung der Arbeitsplätze sichern.
(2) Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke vorzusorgen.
(3) Die Beleuchtungsstärke hat mindestens zu betragen:
a) in Klassenzimmern, Schulküchen, Konferenzzimmern und Schulleiterzimmern 250 Lux;
b) in Zeichensälen, Physiksälen, Handarbeitsräumen und Lehrwerkstätten 500 Lux;
c) auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen 100 Lux;
d) in Turnsälen 200 Lux.
Die Luxzahl ist bei lit. a und b auf den Arbeitsflächen, bei lit. c und d einen Meter oberhalb der Bodenfläche zu messen. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke (Emin: Emittel) soll mindestens 1:1,5 betragen.
Die in der ÖNORM O 1040 enthaltenen
Regeln über die Leuchtdichtebegrenzungen von Leuchten sind entsprechend der Güteklasse 1 einzuhalten. Für die Tageslichtergänzung sind die Leuchten in den fensterfernen Zonen (ab etwa 3 m vom Fenster) gesondert in Stufen schaltbar zu machen.
(4) Die Beleuchtungskörper sind in Unterrichtsräumen in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden, in Turnhallen unmittelbar an der Decke anzubringen. Die Verwendung von Beleuchtungskörpern, die Staubansammlungen begünstigen, ist zu vermeiden.
(5) Wenn Schultafeln, Karten und dgl. besonders beleuchtet werden, sind die hiefür verwendeten Lichtquellen gegen die Schüler abzuschirmen. Eine zusätzliche blendfreie Beleuchtung der Schultafeln (500 Lux) ist notwendig, wenn die erforderliche Vertikalbeleuchtungsstärke auf den Tafeln durch die allgemeine Raumbeleuchtung nicht gewährleistet ist.
(6) Beleuchtungskörper in Turnhallen und auf Turn- und Spielplätzen sind gegen Beschädigung besonders zu schützen.
§ 22
§ 22 Heizung
(1) Die Unterrichtsräume und die Turnhallen müssen so ausgestattet sein, daß sie auch bei extrem niedriger Außentemperatur während des Unterrichtes auf einer gleichmäßigen und der Gesundheit zuträglichen Temperatur gehalten werden können. Die Raumlufttemperaturen in Räumen für sitzende Tätigkeit sollen 20 bis 23ºC, in Räumen für physische Aktivitäten 17 - 20 Grad betragen. Die Temperatur in Turnsälen muß mindestens 14ºC erreichen, darf aber 17ºC nicht übersteigen. Die Maximaltemperatur von Fußbodenflächen soll 25ºC, von Deckenflächen 35ºC und von Heizkörperoberflächen 80ºC betragen.
(2) In den Schulen ist nach Möglichkeit eine Zentralheizungsanlage einzurichten. Dampfheizungen, Heizgeräte mit offenen Glühkörpern und mit Gas geheizte Einzelöfen dürfen nicht verwendet werden. Bei der Dimensionierung der Heizungsanlage ist in den Unterrichtsräumen ein zweimaliger und im Turnsaal ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde zu berücksichtigen.
(3) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schüler ausgeschlossen, eine Verschmutzung der Unterrichtsräume und eine Störung des Unterrichtes durch die Bedienung der Heizanlage vermieden werden.
(4) Sämtliche Räume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich Gänge, Stiegen, Garderoben und WC-Anlagen, sind während der kalten Jahreszeit im Sinne des Abs. 1 zu beheizen.
(5) Heizkörper sind so anzuordnen, daß Zugerscheinungen durch einströmende Kaltluft vermieden werden. Sie sind in einem derartigen Abstand von der Wand zur Aufhängung zu bringen, daß die Reinigung der Rückseite derselben unschwer erfolgen kann.
(6) Bei Verwendung von Gasheizgeräten mit Gas aus Gasflaschen in Schulküchen sind die Gasflaschen unter Verschluß zu halten (höchstens 10 kg). Bei Verwendung von größeren Gasflaschen (z. B. 33 kg) sind diese im Freien in einem versperrbaren Blechschrank aufzustellen. Bei der Aufstellung der Flaschenbatterie ist darauf zu achten, daß in einem Umkreis von 5 m keine Kanaleinlaufschächte oder sonstige zum Hauptkanal führende Leitungen münden. Bei Verwendung von Gasverbrauchsanlagen sind die Bestimmungen der Flüssiggasverordnung, BGBl. Nr. 139/1971, einzuhalten.
§ 23
§ 23 Lüftung
(1) Zur Lufterneuerung in den Unterrichtsräumen haben in erster Linie die Fenster zu dienen. Eine einfach zu bedienende und schnell wirksam werdende Querentlüftung ist in sämtlichen Räumen vorzusehen. Das erste und letzte Fenster jedes Unterrichtsraumes ist mit feststellbaren Kippflügeln auszustatten.
(2) Die Lüftungsvorrichtungen müssen unmittelbar ins Freie führen, dürfen jedoch nicht in einen Lichthof oder in die Nähe einer Senkgrube (Düngerstätte) oder einer sonstigen Einrichtung, durch welche eine Luftverunreinigung erfolgen kann, münden.
§ 24
§ 24 Wasserversorgung
(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten.
(2) Bei der Anlage von Brunnen ist die Nähe von Senk- und Düngegruben, Kanälen und Friedhöfen zu vermeiden; dabei ist die Strömungsrichtung des Grundwassers zu beachten, sodaß eine Verunreinigung des Brunnens verhütet wird. Bei Anlegung eines Brunnens ist der Brunnenschacht wenigstens bis auf 3 m vom Terrain abwärts wasserdicht herzustellen und mindestens 30,30 m hoch über diesem aufzumauern. Der Brunnenschacht muß wasserdicht abgedeckt, mit einem versperrbaren Einstiegdeckel versehen und entlüftet werden. Jede Verunreinigung der Umgebung des Brunnens muß verhindert und für den raschen Ablauf des verschütteten Wassers bzw. des Niederschlagswassers gesorgt werden.
(3) In den Unterrichtsräumen, im Leiterzimmer, in den Lehrerzimmern, im Schularztzimmer, im Turnlehrerzimmer und in den Vorräumen der WC-Anlagen müssen Handwaschbecken mit Fließwasser und eine entsprechende Anzahl Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher eingebaut werden. Die Wände hinter den Handwaschbecken müssen in der erforderlichen Breite und bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen versehen sein.
§ 25
§ 25 Abwässerbeseitigung
Sofern die Ableitung der Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisationsanlage erfolgt, muß auf eine andere Weise eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.
§ 26
§ 26 Fußböden
(1) Die Fußböden in allen Räumen müssen eben, fugendicht, leicht zu reinigen (waschbar) und trittfest, in den Unterrichtsräumen außerdem fußwarm und keimwidrig sein. Weiche Holzfußböden sind tunlichst nicht zu verwenden; im Falle einer solchen Verwendung sind diese zu versiegeln. Das Einlassen der Fußböden mit Stauböl ist unzulässig. Verwendete Kunststoffbeläge (PVC-Beläge) müssen aus schwer brennbarem und schwach qualmendem Material (B1, Q1) bestehen. Das gleiche gilt für Tapeten und Vorhangstoffe.
(2) Die Fußböden sind längs der Wände durch Scheuerleisten (Kunststoff- oder Holzsockel) von mindestens 8 cm Höhe abzuschließen. Die Wandabschlüsse der Fußböden in den Feuchträumen (Wasch- und Duschräumen, WC-Anlagen) sind hohlkehlenartig auszubilden.
§ 27
§ 27 Wände und Decken
(1) Die Wände und Decken müssen schalldämmend ausgeführt und glatt und eben sein. Der Anstrich muß giftfrei sein und darf die Keimbildung nicht begünstigen. Ein lichter, glatter Anstrich ohne Muster ist zu bevorzugen. Die Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden mit einem möglichst lichten, im Farbton der übrigen Wandflächen gehaltenen abwaschbaren Anstrich versehen sein.
(2) Schränke sind tunlichst in die Mauer so einzubauen, daß ihre Vorderfläche mit der Mauerfläche bündig abschließt.
(3) Akustik und Schalldämmerung müssen so gestaltet werden, daß die Silbenverständlichkeit mindestens 85 % beträgt. Dazu ist es notwendig, daß von außen kommende Geräusche vor den Fenstern im allgemeinen nicht mehr als 45 dB(A), bei Verkehrslärm nicht mehr als 55 dB(A) betragen. Die Nachhallzeit soll im besetzten Zustand 0,7 bis 0,8 s für eine mittlere Frequenz von 500 Hz betragen. Im Frequenzbereich von 250 Hz bis 2000 Hz sollen die Nachhallzeiten um nicht mehr als 25 % von dem mittleren Wert bei 500 Hz abweichen. Für Stiegen und Gänge soll die Nachhallzeit im leeren Zustand nicht mehr als 1,5 s betragen. Die Geräusche von Lüftungsanlagen und anderen haustechnischen Einrichtungen dürfen in Unterrichtsräumen 35 dB nicht überschreiten. Im übrigen ist hinsichtlich Schalldämmung gemäß der ÖNORM B 8115 vorzugehen.
(4) Die Decken unter Unterrichtsräumen sind für eine Tragfähigkeit von 500 kg/m 2 Nutzlast, Decken unter Gängen und Stiegen sind für eine Nutzlast von 600 kg/m 2 zu bemessen.
§ 28
§ 28 Türen
(1) Sämtliche Türen müssen sich nach außen, und zwar in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie öffnen lassen. Die Türen der Unterrichtsräume dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen.
(2) Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 1,00 m breit und 2,00 m hoch sein. Glastüren sind aus bruchsicherem Hartglas herzustellen oder bruchsicher abzudecken und in optischer Hinsicht so zu gestalten, daß Unfälle durch einen versehentlichen Sturz in die Glasscheibe höchstmöglich vermieden werden (dunkler Türrahmen, Kenntlichmachung auf der Glasscheibe selbst und dgl.).
(3) Sind mehrere Türen von Unterrichtsräumen in einen Gang zu öffnen, so sind diese Türen nach Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen einander gegenüberliegen.
(4) Das Anschlagen von Türen an die Gangwände ist erforderlichenfalls durch entsprechend angeordnete Puffer zu verhindern. Bei den Türklinken sind - soweit erforderlich - Türschoner anzubringen.
§ 29
§ 29 Schulmöbel - Ausstellungsschränke
(1) Die Tische und und Sessel für Schüler müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden weitgehend ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen nach Möglichkeit vermieden werden. Hiebei sind die ÖNORM A 1650 und B 3002 zu beachten.
(2) Die Sitze der Schüler sind in Volks-, Haupt- und Sonderschulen so zu gestalten, daß deren Höhe je nach der Größe der Schüler 0,31 - 0,42 m, die Tiefe 0,25 - 0,30 m beträgt. Die Tischbreite hat zwischen 0,65 und 0,75 m, die Tischtiefe zwischen 0,50 und 0,60 m zu betragen. Der dem Schüler zugewandte Tischrand soll beim Sitzen tunlichst genau über dem vorderen Sitzbrettrand liegen. An Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen ist bei der Auswahl der Sitzvorrichtungen auf die Körpermaße der Schüler von 15 bis 18 Jahren entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) Jeder Sitz muß eine Rücklehne haben, die mindestens bis zum unteren Schulterblattwirbel, womöglich bis zur halben Schulter reicht und derart geschweift ist, daß sie sich der natürlichen Krümmung des Rücken anschmiegt.
(4) Die Tischhöhe hat sich nach der Altersstufe der Schüler zu richten. Die Tischkanten haben nach Möglichkeit abgerundet zu sein. Ein Tisch soll höchstens zwei Schülern Platz bieten.
(5) Zur Ausstellung von Lehrmitteln und Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit in den Unterrichtsräumen oder an sonstigen geeigneten Plätzen in die Wand eingebaute Schränke mit Glastüren vorzusehen.
§ 30
§ 30 Feuer- und Blitzschutz
(1) In jeder Schulanlage haben außerhalb des Gebäudes Hydranten vorhanden zu sein. Für die Erste und Erweiterte Löschhilfe sind gemäß der Technischen Richtlinien TRVB 124 des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes, Wien, vom Oktober 1986 entsprechende Einrichtungen im Schulgebäude und in den Nebengebäuden vorzusehen und betriebsbereit zu halten. Diese sind mindestens alle zwei Jahre nachweislich von einem Fachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen.
(2) Die Anlage des Schulgebäudes ist so zu gestalten, daß der zweckmäßige Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge und -geräte jederzeit gesichert ist. Für die Feuerwehr sind Bewegungsflächen vorzusehen, zu kennzeichnen und jederzeit freizuhalten.
(3) Die Fluchtrichtungen sind entsprechend der ÖNORM F 2030 deutlich sichtbar und gegebenenfalls bereichsbezogen zu kennzeichnen. In Stiegenhäusern, bei Türen zu Stiegenhäusern und ins Freie sowie bei wesentlichen Richtungsänderungen auf Fluchtwegen sind bei Netzausfall automatisch aufleuchtende Orientierungsleuchten anzuordnen. Auf Fluchtwegen dürfen keine offenen Garderoben angebracht sein. Punktuelle bzw. zu Stauungen führende Verengungen von Fluchtwegen sind zu vermeiden. Der Abzug des Rauchens aus Fluchtwegen muß mit einfachen Mitteln (ohne elektrisch betriebene Vorrichtungen bewirkt werden können.
Eine Feuermeldeanlage ist gemäß der Technischen Richtlinien TRVB 130 des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes, Wien, vom Juni 1977 vorzusehen.
(4) Das Alarmsignal muß unabhängig von der Stromversorgung ausgelöst werden können.
(5) Jedes Schulgebäude ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leistungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage zu versehen.
(6) In jedem Schulgebäude müssen die elektrischen Installationen und die erforderlichen elektrischen Geräte den einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Erdung, etc.).
§ 31
§ 31 Sonnenschutz
Zur Verhinderung der Wärmeeinstrahlung sind lichtdurchlässige Außenglasflächen mit hinterlüfteten und dem Sonnenstand anpaßbaren außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen auszustatten, die die Anschaffung der gesamten Glasflächen erlauben. Sie sind so anzuordnen, daß eine Aufheizung der raumseitigen Glasscheiben verhindert wird.
§ 32
§ 32 Müllbeseitigung
Für die Müllbeseitigung ist ein leicht reinigbarer Mülltonnen-Aufstellungsplatz vorzusehen, der vom Haus gedeckt und von außen ohne Stufen erreicht werden kann.
§ 33
§ 33 Nebeneinrichtungen
(1) In jedem Schulgebäude ist eine Pausenzeichen- und eine elektrische Uhrenanlage einzubauen.
(2) Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind in ausreichender Menge und in stets gebrauchsfertigem Zustand in entsprechend gekennzeichneten Behältnissen an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle bereitzuhalten.
(3) Für Schulfunksendungen sind ein Rundfunkgerät sowie mindestens ein Tonbandgerät bereitzustellen. Zum Betrieb des Rundfunkgerätes ist erforderlichenfalls eine Antennenanlage einzurichten.
(4) Vor den Eingängen in das Schulgebäude sind ausreichende zwangswirkende Fußabstreifzonen, vor den Stiegenzonen allenfalls Schuhabstreifer in Fußbodenebene anzubringen.
(5) Das Schulgebäude ist außen an sichtbarer Stelle in gut leserlicher Schrift als Schule entsprechend zu bezeichnen. Im Inneren des Schulgebäudes müssen die einzelnen Räume entsprechend ihrer Widmung in gut leserlicher Schrift bezeichnet sein.
(6) In jedem Schulgebäude ist ein Bild des Bundespräsidenten an sichtbarer Stelle anzubringen.
(7) Zum Abstellen der Fahrräder und der sonstigen einspurigen Fahrzeuge der Schüler und der Lehrer ist nach Möglichkeit außerhalb des Schulgebäudes ein ausreichender mit einem Flugdach abgedeckter Abstellplatz anzulegen.
(8) Zwischen Haupteingang und öffentlichem Verkehrsbereich ist ein ausreichender Stauraum vorzusehen. Dieser Stauraum ist vom internen fahrenden und ruhenden Verkehr möglichst freizuhalten. Auf eine maschinelle Schneeräumung ist Rücksicht zu nehmen.
(9) Bauliche Maßnahmen für Körperbehinderte sind unter Beachtung der ÖNORM B 1600 zu treffen.
§ 34
§ 34 Wohnungen
(1) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie den Schulwart können innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
(2) Für die innerhalb des Schulgebäudes errichteten Wohnungen sind von den Räumen, die dem Schulbetriebe dienen, gesonderte Eingänge vorzusehen.
§ 35
§ 35 Schülerheime und Tagesschulheime
(1) Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen und Tagesschulheimen hat sich nach Art und Größe der Schulen, denen sie angegliedert sind, zu richten. Insbesonderes sind die Bestimmungen der §§ 1 und 2, des § 11 Abs. 2, 5 und 7 bis 12 sowie §§ 14 und 16 - 33 auf Schülerheime und Tagesschulheime sinngemäß anzuwenden.
(2) In jedem Heim sind für die jeweilige Schüleranzahl die entsprechende Anzahl Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten. Jedem Schüler muß ein absperrbarer Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen. In jedem Schlafraum dürfen nicht weniger als vier und nicht mehr als acht Betten aufgestellt werden. Die Schlafräume müssen mindestens so groß sein, daß pro Bett eine Bodenfläche von 4 m 2 und ein Luftraum von 10 m 3 zur Verfügung steht. Die Betten dürfen an der Längsseite nicht unmittelbar aneinander gestellt werden. Sie müssen voneinander einen Abstand von mindestens 0,50 m haben. Die Verwendung von Etagenbetten ist unzulässig.
(3) Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum zur Verfügung stehen.
(4) Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die sanitären Anlagen für die männlichen Schüler von denen für die weiblichen Schüler räumlich getrennt sein.
(5) Für die Erzieher sind entsprechende Wohnräume einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Überwachung der Schüler gewährleistet ist.
(6) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.
§ 36
§ 36 Pflichten der gesetzlichen Schulerhalter
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter sind verpflichtet, die Schulliegenschaft samt Einrichtung, mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen, in einem den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Stand zu halten.
(2) Im Interesse einer solchen ordnungsgemäßen Instandhaltung haben die gesetzlichen Schulerhalter eine Brandschutzordnung, eine Dienstanweisung für Schulwarte und bei Schülerheimen und Tagesschulheimen eine Heimordnung zu erlassen.
§ 37
§ 37 ÖNORMEN
ÖNORMEN werden vom Österreichischen Normungsinstitut, 1020 Wien, Leopoldgasse 4, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.
§ 38
§ 38 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen
Soferne nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann die Landesregierung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid gewähren.