(1) Das Zimmer für den Leiter der Schule (Leiterzimmer) muß etwa 15 bis 20 m 2 und jedes Lehrerzimmer mindestens 20 m 2 groß sein; im übrigen ist das Ausmaß so zu bemessen, daß auf jeden voll- und teilbeschäftigten Lehrer etwa 3 m 2 Bodenfläche entfallen.
(2) Leiterzimmer und Lehrerzimmer haben neben den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auch Garderoben (Garderobeschränke) und Handwaschbecken mit Fließwasser sowie Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher aufzuweisen. Jedem Lehrer muß ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
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