(1) Die gesetzlichen Schulerhalter sind verpflichtet, die Schulliegenschaft samt Einrichtung, mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen, in einem den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Stand zu halten.
(2) Im Interesse einer solchen ordnungsgemäßen Instandhaltung haben die gesetzlichen Schulerhalter eine Brandschutzordnung, eine Dienstanweisung für Schulwarte und bei Schülerheimen und Tagesschulheimen eine Heimordnung zu erlassen.
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