(1) Der Werkraum für Knaben und der Handarbeitsraum für Mädchen sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Geräten und Werkzeugen auszustatten.
(2) Zur Aufbewahrung des Materials und der Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke vorzusehen, falls nicht ein besonderer Materialraum (Lehrmittelzimmer) vorhanden ist.
(3) Im Werkraum für Knaben ist ein Ausgußbecken einzubauen. Der Fußboden hat eine zweckentsprechende Festigkeit zu bieten.
(4) Der Handarbeitsraum für Mädchen ist mit zweckentsprechenden Tischen und Sesseln einzurichten. Für größere Zuschneidetische und Nähmaschinen sowie die hiefür notwendigen Elektroanschlüsse (an der Fensterseite) ist Vorsorge zu treffen.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 gelten im übrigen sinngemäß.
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