Schutzräume sind gemäß der Bgld. Schutzraumverordnung, LGBl. Nr. 28/1985 in der jeweils geltenden Fassung auszuführen und in einem solchen Umfang vorzusehen, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platz finden.
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