(1) Das Grundrißsystem hat Gebäudeerweiterungen und Veränderungen der Größe der Funktionsbereiche zu ermöglichen. Aufstockungen sind nur bei beengten Platzverhältnissen in Erwägung zu ziehen. Fixpunkte im Grundriß (Stiegen, Sanitärgruppen) haben die Kontinuität der Nutzflächen möglichst wenig zu beeinträchtigen.
(2) Das Schulgebäude ist so auszuführen, daß insbesondere die Trockenheit und Brandsicherheit des Gebäudes gewährleistet und gesundheitliche bzw. körperliche Gefährdungen der Schüler ausgeschlossen sind.
(3) Bei der Situierung des Schulgebäudes ist darauf zu achten, daß in Unterrichtsräumen die Fensterwand von Verkehrsflächen abliegt und von gegenüberliegenden Gebäuden mindestens um deren doppelte Höhe absteht. Dieser Abstand kann von der Landesregierung ausnahmsweise auf das Eineinhalbfache herabgesetzt werden.
(4) Wenn ein Schulgebäude nicht oder nicht zur Gänze unterkellert ist, muß der Fußboden einwandfrei gegen Erdfeuchtigkeit isoliert werden.
(5) Das Niveau des Erdgeschoßfußbodens muß mindestens 0,50 m über dem verglichenen Terrain liegen.
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