LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchulbau- und Einrichtungsverordnung§ 24

§ 24Wasserversorgung

In Kraft seit 04. Oktober 1988
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(1) Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nicht aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten.

(2) Bei der Anlage von Brunnen ist die Nähe von Senk- und Düngegruben, Kanälen und Friedhöfen zu vermeiden; dabei ist die Strömungsrichtung des Grundwassers zu beachten, sodaß eine Verunreinigung des Brunnens verhütet wird. Bei Anlegung eines Brunnens ist der Brunnenschacht wenigstens bis auf 3 m vom Terrain abwärts wasserdicht herzustellen und mindestens 30,30 m hoch über diesem aufzumauern. Der Brunnenschacht muß wasserdicht abgedeckt, mit einem versperrbaren Einstiegdeckel versehen und entlüftet werden. Jede Verunreinigung der Umgebung des Brunnens muß verhindert und für den raschen Ablauf des verschütteten Wassers bzw. des Niederschlagswassers gesorgt werden.

(3) In den Unterrichtsräumen, im Leiterzimmer, in den Lehrerzimmern, im Schularztzimmer, im Turnlehrerzimmer und in den Vorräumen der WC-Anlagen müssen Handwaschbecken mit Fließwasser und eine entsprechende Anzahl Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher eingebaut werden. Die Wände hinter den Handwaschbecken müssen in der erforderlichen Breite und bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen versehen sein.

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