(1) Die für den praktischen Unterricht an den Berufsschulen erforderlichen Lehrwerkstätten haben den fachlichen Bedürfnissen und den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über Unfallverhütung gemäß der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, zu entsprechen. Die Lehrwerkstätten müssen möglichst so gelegen sein, daß eine Gefährdung der in den übrigen Unterrichtsräumen befindlichen Schüler durch den Betrieb der Lehrwerkstätte ausgeschlossen ist und der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht durch Lärm gestört ist. Sie sind nach Möglichkeit in einem Anbau zum Schulgebäude oder in einem eigenen Lehrwerkstättengebäude unterzubringen.
(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Die in den Lehrwerkstätten verwendeten Maschinen müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen entsprechend der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, versehen sein.
(3) Die Lehrwerkstätten haben die für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenstände wie Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu enthalten.
(4) Für die Aufstellung, Handhabung und den Betrieb der Maschinen haben die Sicherheitsvorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, und der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zu gelten. Die Vorschriften über Lärmschutzmaßnahmen gemäß den Richtlinien des Österr. Arbeitsringes für Lärmbekämpfung (ÖAL, 1200 Wien, Wexstraße 19-23) Nr. 4 (körperschallgedämmte Aufstellung von Maschinen), Nr. 7 (schwingungsgedämmte Maschinenaufstellung), Nr. 12 (geräuscharme Maschinen), Nr. 13 (persönlicher Schallschutz) sowie der ÖNORM 5010 (Nachbarschaftsschutz) und ÖNORM S 9010 (Bewertung der Einwirkung mechanischer Schwingungen und Erschütterungen auf den Menschen) sind zu beachten.
(5) Für die Einrichtung den Betrieb von Spritzlackieranlagen sind die letztgültigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, einzuhalten.
(6) In Lehrwerkstätten mit Holzbearbeitungsmaschinen sind Absaugevorrichtungen anzubringen.
(7) Für „Erste Hilfe“ muß in jeder Lehrwerkstätte ein nach den entsprechenden Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, ausgestatteter Verbandskasten angebracht sein.
(8) In allen Lehrwerkstätten, Laboratorien und Zugängen zu diesen sind Feuerlöscheinrichtungen gemäß Punkt 14 der Technischen Richtlinien TRVB 130 des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes, 1080 Wien, Lenaugasse 17, vorzusehen und betriebsbereit zu halten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden