(1) Die Tische und und Sessel für Schüler müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden weitgehend ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen nach Möglichkeit vermieden werden. Hiebei sind die ÖNORM A 1650 und B 3002 zu beachten.
(2) Die Sitze der Schüler sind in Volks-, Haupt- und Sonderschulen so zu gestalten, daß deren Höhe je nach der Größe der Schüler 0,31 - 0,42 m, die Tiefe 0,25 - 0,30 m beträgt. Die Tischbreite hat zwischen 0,65 und 0,75 m, die Tischtiefe zwischen 0,50 und 0,60 m zu betragen. Der dem Schüler zugewandte Tischrand soll beim Sitzen tunlichst genau über dem vorderen Sitzbrettrand liegen. An Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen ist bei der Auswahl der Sitzvorrichtungen auf die Körpermaße der Schüler von 15 bis 18 Jahren entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) Jeder Sitz muß eine Rücklehne haben, die mindestens bis zum unteren Schulterblattwirbel, womöglich bis zur halben Schulter reicht und derart geschweift ist, daß sie sich der natürlichen Krümmung des Rücken anschmiegt.
(4) Die Tischhöhe hat sich nach der Altersstufe der Schüler zu richten. Die Tischkanten haben nach Möglichkeit abgerundet zu sein. Ein Tisch soll höchstens zwei Schülern Platz bieten.
(5) Zur Ausstellung von Lehrmitteln und Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit in den Unterrichtsräumen oder an sonstigen geeigneten Plätzen in die Wand eingebaute Schränke mit Glastüren vorzusehen.
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