(1) Die Bodenfläche eines jeden Klassenzimmers muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler, nach der voraussehbaren durchschnittlichen Schülerzahl berechnet, 1,60 m 2 entfällt; Klassenzimmer in Volks-, Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen müssen mindestens 50 m 2 , jene in Sonderschulen mindestens 40 m 2 groß sein.
(2) Jedes Klassenzimmer muß so groß sein, daß je Schüler, nach der voraussichtlich durchschnittlichen Schülerzahl berechnet, ein Luftraum von mindestens etwa 5 m 3 vorhanden ist. Die lichte Höhe der Klassenzimmer muß mindestens 3,20 m betragen. In Unterrichtsräumen mit schrägen Decken ist die Raumhöhe im Mittel zu messen.
(3) Die Raumform des Klassenzimmers muß so sein, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht auf die Tafelwand behindert ist. Die Raumlänge der Klassenzimmer hat nach Möglichkeit 10 m nicht zu überschreiten, die Raumtiefe hat mindestens 6 m zu betragen. Die Raumlänge der Sonderschulklassen hat mindestens 6,50 m zu betragen. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) In Schulen mit Arbeitsgruppenunterricht und in Klassenzimmern, in denen mehrere Schulstufen vereinigt sind, können offene Nischen für gesonderte Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Solche Nischen müssen ungefähr 15 m 2 groß sein.
(5) Unterrichtsräume dürfen im allgemeinen nicht unter dem angrenzenden Terrain liegen. Wenn jedoch aus besonderen Gründen Unterrichtsräume (z. B. Werkräume) unter Terrain vorgesehen sind, dann müssen diese Räume eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Außerdem ist für eine reichliche natürliche Belichtung durch möglichst große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die übrigen Unterrichtsräume, sofern für diese im folgenden keine Sonderregelung getroffen ist.
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