(1) In jeder Schulanlage haben außerhalb des Gebäudes Hydranten vorhanden zu sein. Für die Erste und Erweiterte Löschhilfe sind gemäß der Technischen Richtlinien TRVB 124 des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes, Wien, vom Oktober 1986 entsprechende Einrichtungen im Schulgebäude und in den Nebengebäuden vorzusehen und betriebsbereit zu halten. Diese sind mindestens alle zwei Jahre nachweislich von einem Fachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen.
(2) Die Anlage des Schulgebäudes ist so zu gestalten, daß der zweckmäßige Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge und -geräte jederzeit gesichert ist. Für die Feuerwehr sind Bewegungsflächen vorzusehen, zu kennzeichnen und jederzeit freizuhalten.
(3) Die Fluchtrichtungen sind entsprechend der ÖNORM F 2030 deutlich sichtbar und gegebenenfalls bereichsbezogen zu kennzeichnen. In Stiegenhäusern, bei Türen zu Stiegenhäusern und ins Freie sowie bei wesentlichen Richtungsänderungen auf Fluchtwegen sind bei Netzausfall automatisch aufleuchtende Orientierungsleuchten anzuordnen. Auf Fluchtwegen dürfen keine offenen Garderoben angebracht sein. Punktuelle bzw. zu Stauungen führende Verengungen von Fluchtwegen sind zu vermeiden. Der Abzug des Rauchens aus Fluchtwegen muß mit einfachen Mitteln (ohne elektrisch betriebene Vorrichtungen bewirkt werden können.
Eine Feuermeldeanlage ist gemäß der Technischen Richtlinien TRVB 130 des Österr. Bundesfeuerwehrverbandes, Wien, vom Juni 1977 vorzusehen.
(4) Das Alarmsignal muß unabhängig von der Stromversorgung ausgelöst werden können.
(5) Jedes Schulgebäude ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leistungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage zu versehen.
(6) In jedem Schulgebäude müssen die elektrischen Installationen und die erforderlichen elektrischen Geräte den einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Erdung, etc.).
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