(1) In jedem Geschoß sind für die Schüler in entsprechender Anzahl WC-Anlagen so einzurichten, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine WC-Anlage leicht erreichbar ist. Kein Unterrichtsraum soll mehr als 80 m Gehweglänge von einer WC-Anlage entfernt sein. Die WCs sind für die Knaben und Mädchen getrennt anzulegen. Auch für die Lehrer ist wenigstens ein WC vorzusehen.
(2) In den WC-Anlagen ist außer den erforderlichen WC-Räumen mit Sitzzellen und Pißständen ein Vorraum vorzusehen. Die WC-Anlagen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m haben und ins Freie entlüftbar sein. Ins Freie führende Fenster sind mit Mattglas zu versehen. Die Vorräume sind als Geruchsschleusen auszubilden und dürfen nicht als Pissoir verwendet werden.
In jedem Vorraum muß mindestens ein Handwaschbecken mit Fließwasser (für je 60 Schüler oder Schülerinnen 1 Waschbecken) sowie Behältnisse für flüssige Seife und Papierhandtücher vorhanden sein. Gemeinschaftshandtücher sind verboten. Für eine hygienische Beseitigung der gebrauchten Papierhandtücher ist vorzusorgen.
(3) In den im Nahebereich der Klassenzimmer liegenden WC-Anlagen sind für je 25 Schüler und Schülerinnen 1 WC-Zelle anzuordnen. Bei Schülern können maximal 60 % der WC-Zellen durch Pissoire ersetzt werden, wobei 1 Pissoir 2 WC-Zellen ersetzt. Außerdem ist in jedem Geschoß ein WC für Lehrer und Lehrerinnen anzuordnen.
(4) Die WC-Zellen müssen bei nach außen aufgehenden Tür mindestens 1,25 m lang, bei nach innen aufgehender Tür mindestens 1,50 m lang und jeweils 0,90 m breit sein. Sind mehrere WC-Zellen nebeneinander angeordnet, so müssen zwischen den WC-Zellen Trennwände, deren untere Ränder 0,15 m vom Boden abzustehen haben, errichtet werden. Die Türen der Sitzzellen müssen von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht (Steckschlüssel). Die Eingangstüren zu den Mädchen- und zu den Knabenabteilen sind mit einem Selbstschließer auszustatten.
(5) Die Wände der WC-Anlagen sind bis Türstockhöhe zu verfließen. Der Fußboden der WC-Anlagen ist als Fließen oder Kachelboden (Terrazzo) auszuführen. In die Fußböden sind Bodensyphone mit Abfluß in die Abwasserleitung einzubauen.
(6) Die Pissoiranlage muß, wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames Gefälle zum Auslauf aufweisen sowie mit einer fest installierten Spüleinrichtung und mit der erforderlichen Sichtabdeckung ausgestattet sein. In der Nähe des Pissoirs dürfen keine metallenen Gegenstände (z. B. Heizkörper) angeordnet werden.
(7) In jeder Sitzzelle sind Toilletenpapierhalter und Kleiderhaken anzubringen.
(8) Die Zugänge zu den WC-Anlagen und die WC-Anlagen selbst müssen ausreichend bezeichnet sein.
(9) Liegen Unterrichtsräume von den WC-Anlagen im Sinne des Abs. 3 so weit entfernt, daß für diese Unterrichtsräume nach Abs. 1 eigene WC-Anlagen eingerichtet werden müssen, so gilt Abs. 3 sinngemäß.
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