(1) Pausenaufenthaltsräume (Pausenhallen und entsprechend belichtete Gänge) sind mit mindestens 0,6 m 2 , höchstens aber mit 0,8 m 2 pro Schüler einzurichten.
(2) Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein.
(3) Die Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen, dürfen nicht freitragend oder gewendelt sein. Im übrigen sind bei der Ausführung die für die Errichtung von Stiegen geltenden Bestimmungen der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 i.d. jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.
(4) An Berufsschulen ist bei der Bestimmung der Stiegenbreite und deren Tragfähigkeit auch auf den Transport von Maschinen und übergroßen Einrichtungsgegenständen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Stufen der Stiegen müssen 0,31 bis 0,34 m breit und gleitsicher sein. Die Stufenhöhe darf höchstens 0,16 m betragen.
(6) Zwischen den einzelnen Geschossen muß mindestens je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.
(7) Brüstungen und Geländer müssen mindestens 1,10 m hoch sein; ihr oberer Abschluß hat so beschaffen zu sein, daß er nicht zum Sitzen oder Begehen einlädt. Das Stiegengeländer muß einem waagrechten Druck von 100 kg/m in Holmhöhe standhalten. Die Füllungen sollen das Durchschlüpfen von Schülern verhindern und nicht zum Darübersteigen verleiten.
(8) Außerhalb des Gebäudes sind Stiegen zu vermeiden. Wenn Stufen vor dem Eingang angebracht werden, sind diese für jede Witterung trittsicher auszuführen und ist vor der Eingangstür ein Vorplatz einzuschalten.
(9) In Verkehrswegen sind einzelne Stufen unzulässig; Schwellen und andere geringe Niveauunterschiede sind zu vermeiden, wenn sie nicht aus funktionellen Gründen (Außentüren, Akustiktüren usw) notwendig sind.
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