(1) Die Aufbewahrung von Oberkleidern, Regenschirmen und Schuhwerk in den Unterrichtsräumen ist unzulässig. Vielmehr sind für deren Verwahrung eigene Garderoberäume zu schaffen, in denen so viele voneinander getrennte Garderobenabteile einzurichten sind, daß auf jedes Klassenzimmer ein Garderobenabteil entfällt. Die Situierung der Garderobe ist nahe beim Eingang am zweckmäßigsten. Sie soll möglichst so angelegt werden, daß sie von außen durch einen Schutzgang (Straßenschuhe) betreten und nach dem Schulinneren zu durch einen Reingang (Hausschuhe) verlassen werden kann. Schließt die Garderobe unmittelbar an den Eingang zur Schule an, so ist zwischen der Garderobe und dem Schuleingang ein Windfang vorzusehen.
(2) Die Garderoben sind mit einer wirksamen Entlüftung zu versehen.
(3) Schirmständer und Abtropftassen sind vorzusehen.
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