(1) In jedem Schulgebäude ist eine Pausenzeichen- und eine elektrische Uhrenanlage einzubauen.
(2) Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung sind in ausreichender Menge und in stets gebrauchsfertigem Zustand in entsprechend gekennzeichneten Behältnissen an gut sichtbarer und erreichbarer Stelle bereitzuhalten.
(3) Für Schulfunksendungen sind ein Rundfunkgerät sowie mindestens ein Tonbandgerät bereitzustellen. Zum Betrieb des Rundfunkgerätes ist erforderlichenfalls eine Antennenanlage einzurichten.
(4) Vor den Eingängen in das Schulgebäude sind ausreichende zwangswirkende Fußabstreifzonen, vor den Stiegenzonen allenfalls Schuhabstreifer in Fußbodenebene anzubringen.
(5) Das Schulgebäude ist außen an sichtbarer Stelle in gut leserlicher Schrift als Schule entsprechend zu bezeichnen. Im Inneren des Schulgebäudes müssen die einzelnen Räume entsprechend ihrer Widmung in gut leserlicher Schrift bezeichnet sein.
(6) In jedem Schulgebäude ist ein Bild des Bundespräsidenten an sichtbarer Stelle anzubringen.
(7) Zum Abstellen der Fahrräder und der sonstigen einspurigen Fahrzeuge der Schüler und der Lehrer ist nach Möglichkeit außerhalb des Schulgebäudes ein ausreichender mit einem Flugdach abgedeckter Abstellplatz anzulegen.
(8) Zwischen Haupteingang und öffentlichem Verkehrsbereich ist ein ausreichender Stauraum vorzusehen. Dieser Stauraum ist vom internen fahrenden und ruhenden Verkehr möglichst freizuhalten. Auf eine maschinelle Schneeräumung ist Rücksicht zu nehmen.
(9) Bauliche Maßnahmen für Körperbehinderte sind unter Beachtung der ÖNORM B 1600 zu treffen.
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