(1) Zur Lufterneuerung in den Unterrichtsräumen haben in erster Linie die Fenster zu dienen. Eine einfach zu bedienende und schnell wirksam werdende Querentlüftung ist in sämtlichen Räumen vorzusehen. Das erste und letzte Fenster jedes Unterrichtsraumes ist mit feststellbaren Kippflügeln auszustatten.
(2) Die Lüftungsvorrichtungen müssen unmittelbar ins Freie führen, dürfen jedoch nicht in einen Lichthof oder in die Nähe einer Senkgrube (Düngerstätte) oder einer sonstigen Einrichtung, durch welche eine Luftverunreinigung erfolgen kann, münden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden