(1) Die Wände und Decken müssen schalldämmend ausgeführt und glatt und eben sein. Der Anstrich muß giftfrei sein und darf die Keimbildung nicht begünstigen. Ein lichter, glatter Anstrich ohne Muster ist zu bevorzugen. Die Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden mit einem möglichst lichten, im Farbton der übrigen Wandflächen gehaltenen abwaschbaren Anstrich versehen sein.
(2) Schränke sind tunlichst in die Mauer so einzubauen, daß ihre Vorderfläche mit der Mauerfläche bündig abschließt.
(3) Akustik und Schalldämmerung müssen so gestaltet werden, daß die Silbenverständlichkeit mindestens 85 % beträgt. Dazu ist es notwendig, daß von außen kommende Geräusche vor den Fenstern im allgemeinen nicht mehr als 45 dB(A), bei Verkehrslärm nicht mehr als 55 dB(A) betragen. Die Nachhallzeit soll im besetzten Zustand 0,7 bis 0,8 s für eine mittlere Frequenz von 500 Hz betragen. Im Frequenzbereich von 250 Hz bis 2000 Hz sollen die Nachhallzeiten um nicht mehr als 25 % von dem mittleren Wert bei 500 Hz abweichen. Für Stiegen und Gänge soll die Nachhallzeit im leeren Zustand nicht mehr als 1,5 s betragen. Die Geräusche von Lüftungsanlagen und anderen haustechnischen Einrichtungen dürfen in Unterrichtsräumen 35 dB nicht überschreiten. Im übrigen ist hinsichtlich Schalldämmung gemäß der ÖNORM B 8115 vorzugehen.
(4) Die Decken unter Unterrichtsräumen sind für eine Tragfähigkeit von 500 kg/m 2 Nutzlast, Decken unter Gängen und Stiegen sind für eine Nutzlast von 600 kg/m 2 zu bemessen.
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