(1) Für die künstliche Beleuchtung der Unterrichtsräume ist grundsätzlich elektriches Licht vorzusehen; hiebei sind alle blendenden Lichtquellen entsprechend abzuschirmen und Beleuchtungskörper zu verwenden, die eine gleichmäßige, ausreichende und blendungsfreie Ausleuchtung der Arbeitsplätze sichern.
(2) Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke vorzusorgen.
(3) Die Beleuchtungsstärke hat mindestens zu betragen:
a) in Klassenzimmern, Schulküchen, Konferenzzimmern und Schulleiterzimmern 250 Lux;
b) in Zeichensälen, Physiksälen, Handarbeitsräumen und Lehrwerkstätten 500 Lux;
c) auf Treppen, Gängen und in Sanitärräumen 100 Lux;
d) in Turnsälen 200 Lux.
Die Luxzahl ist bei lit. a und b auf den Arbeitsflächen, bei lit. c und d einen Meter oberhalb der Bodenfläche zu messen. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke (Emin: Emittel) soll mindestens 1:1,5 betragen.
Die in der ÖNORM O 1040 enthaltenen
Regeln über die Leuchtdichtebegrenzungen von Leuchten sind entsprechend der Güteklasse 1 einzuhalten. Für die Tageslichtergänzung sind die Leuchten in den fensterfernen Zonen (ab etwa 3 m vom Fenster) gesondert in Stufen schaltbar zu machen.
(4) Die Beleuchtungskörper sind in Unterrichtsräumen in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden, in Turnhallen unmittelbar an der Decke anzubringen. Die Verwendung von Beleuchtungskörpern, die Staubansammlungen begünstigen, ist zu vermeiden.
(5) Wenn Schultafeln, Karten und dgl. besonders beleuchtet werden, sind die hiefür verwendeten Lichtquellen gegen die Schüler abzuschirmen. Eine zusätzliche blendfreie Beleuchtung der Schultafeln (500 Lux) ist notwendig, wenn die erforderliche Vertikalbeleuchtungsstärke auf den Tafeln durch die allgemeine Raumbeleuchtung nicht gewährleistet ist.
(6) Beleuchtungskörper in Turnhallen und auf Turn- und Spielplätzen sind gegen Beschädigung besonders zu schützen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise